Sachverhalt:
Das Bundesverfassungsgericht
hat mit Urteil vom 18.07.2012 entschieden, dass die Grundleistungen nach § 3
AsylbLG mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen
Existenzminimums nicht vereinbar sind.
Vor dem Inkrafttreten des
AsylbLG am 01.11.1993 erhielten Asylbewerber Leistungen nach dem
Bundessozialhilfegesetz –BSHG-. Aufgrund der stetig steigenden Zahl an
Asylbewerbern wurde das AsylbLG eingeführt. Die im AsylbLG vorgesehenen deutlich
geringeren Leistungen sowie die vorrangige Leistungsgewährung durch Sachleistungen
sollten keine wirtschaftlichen Anreize für die unkontrollierbare Zuwanderung bieten.
Die Höhe der Hilfeleistungen
nach dem AsylbLG wurde seit 1993 nicht angepasst.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem
Urteil vom 18.07.2012 festgestellt, dass die bundesgesetzlichen Regelungen zu
der Höhe der Grundleistungen in Form der Geldleistungen nach § 3 AsylbLG mit
dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus
Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG unvereinbar
sind und die Höhe dieser Geldleistungen evident unzureichend ist.
Der Bundesgesetzgeber ist verpflichtet, unverzüglich
für den Anwendungsbereich des AsylbLG eine Neuregelung zur Sicherung des
menschenwürdigen Existenzminimums zu schaffen.
Bis zum Inkrafttreten dieser neuen Regelung hat das
BVerfG eine Übergangsregelung getroffen, die auf das
Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz des Sozialgesetzbuches zurückgreift.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), zuständig
für die Festsetzung der Regelsätze zuständig ist, ist von der Vorsitzenden der
Länderarbeitsgemeinschaft für Flüchtlingsfragen und Integration (ArgeFlü)
gebeten worden, Hinweise für eine bundeseinheitliche Umsetzung der
Übergangsregelung zu geben. Unabhängig davon bemühen sich die Länder,
einheitliche Verfahrensweisen zu vereinbaren.
Um eine möglichst einheitliche Umsetzung in
Nordrhein-Westfalen zu erreichen und unter Hinweis darauf, dass die Aufgabe der
Umsetzung des AsylbLG nach dem Gesetz zur Ausführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes (AG AsylbLG) den Gemeinden in Nordrhein-Westfalen
als Selbstverwaltungsaufgabe übertragen ist, hat das Ministerium für Inneres
und Kommunales NRW im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Integration
und Soziales NRW Hinweise zur Umsetzung des BVerfG-Urteils gegeben.
Ziel
dieser Hinweise ist es, eine erste Handreichung für eine vorläufige
Leistung zu geben. Anpassungen und ergänzende Hinweise sind nicht
ausgeschlossen, ggf. muss nachberechnet werden.
Für die Stadt Brakel ergibt
das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aufgrund der bisherigen Informationen
folgende Auswirkungen:
|
bisherige
Leistungen nach dem AsylbLG |
nach
dem Urteil des |
Barbetrag (=
soziokulturelles Existenzminimum) |
40,90 € |
134,13 € |
Grundleistungen (=
physisches Existenzminimum) |
158,47 € |
170,96 € |
Insgesamt |
199,37 € |
305,09 € |
Mehrkosten |
105,72 € Gerundet 106
€ |
Aktuell sind im „Wohnheim
Brakeler Märsch“ 26 Personen untergebracht für die die vorstehenden Änderungen
Anwendung finden.
Auf Grund der durch das BVerfG festgelegten
Übergansregelung entstehen bei den Leistungen für Flüchtlinge entsprechende Mehrkosten,
die sich wie folgt ermitteln:
26
Personen à 12 Monate à 106 € = 33.072 €
Zur Zeit werden etwa alle 3
Monate 2 neue Asylbewerber zugewiesen. Gleichzeitig tauchen immer wieder
Personen unter bzw. dürfen nach Beendigung des Asylverfahrens einen
Wohnsitzwechsel vornehmen, so dass für das kommende Jahr von 35 – 40 Personen
im Wohnheim ausgegangen werden kann. Die Belastung für die in Rede stehenden
Leistungen ist i.H.v.
40
Personen à 12 Monate à 305 €/mtl. (gerundet) = 146.400
€/jährlich
(Mehrkosten d.d. Urteil des BVerfG: 50.702 €)
einzuplanen.
Die Gemeinden erhalten für die gewährten Leistungen
nach dem AsylbLG einschließlich Unterbringung und Betreuung eine Pauschale auf
der Grundlage des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer
Flüchtlinge (FlüAG). Diese Pauschale wird nach einem speziellen Schlüssel
berechnet, so dass die Höhe jährlich variiert. Die Pauschale wird jährlich angepasst.
Die pauschale Finanzzuweisung nach dem FlüAG des
Landes deckt nur einen geringen Teil der tatsächlichen Gesamtkosten.
Die Kostenpauschale nach dem
FlüAG, die das Land in 2012 für die Stadt Brakel gewährt, beläuft sich auf 63.911
€ (13 abrechnungsfähige Personen / Stichtagsregelung).
Die kommunalen Spitzenverbände bemühen sich beim
Ministerium für Inneres und Kommunales NRW und in Abstimmung mit dem
Finanzministerium für künftige Abrechnungszeiträume eine Anpassung der
Pauschalen zu erreichen.
Ob und wie sich Bund oder Land an den Mehrkosten durch
das Verfassungsgerichts-Urteil tatsächlich beteiligen werden, kann nicht
eingeschätzt werden.
Haushaltsrechtliche
Auswirkungen:
Durch die Änderung des AsylbLG durch das Urteil des BVerfG ist für die Stadt Brakel von einem zusätzlichen Finanzbedarf i.H.v. rd. 50.700 € auszugehen (sofern es keinen finanziellen Ausgleich seitens Bund/Land gibt)