Betreff
Erlass der Haushaltssatzung mit Anlagen für das Haushaltsjahr 2012 und der Wirtschaftspläne des Kommunalunternehmens (Kubra) und des Versorgungsunternehmens (Vubra) für das Wirtschaftsjahr 2012
Vorlage
368/2009-2014
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

1.    Einwendungen von Einwohnern und Abgabepflichtigen

Der Entwurf der Haushaltssatzung mit Anlagen für das Haushaltsjahr 2012 hat gem. § 80 Abs. 3 der Gemeindeordnung NRW, in der zur Zeit gültigen Fassung, vom 03.02. bis 15.03.2012 öffentlich ausgelegen. Gegen den Entwurf sind von Einwohnern oder Abgabepflichtigen (03.02. bis 24.02.2012) keine Einwendungen erhoben worden.

 

 

2.    Haushaltssatzung mit Anlagen für das Haushaltsjahr 2012

Der Verwaltungsentwurf für die Haushaltssatzung 2012 mit Anlagen ist in der Sitzung des Rates am 02.02.2012 vorgestellt worden. Er beinhaltet für den

Ergebnisplan

Erträge von                                                            23.253.040,00 €

Aufwendungen von                                                  24.650.434,90 €

 

Zum Ausgleich des Ergebnisplanes ist eine

Verringerung der Ausgleichsrücklage in Höhe von           1.397.394,90 €

erforderlich.

 

Finanzplan

Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf   23.110.749,00 €

Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf   24.106.077,90 €

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit                                 2.167.830,00 €

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit                                3.153.751,00 €.

 

Zur Finanzierung der Investitionstätigkeit ist keine Kreditaufnahme vorgesehen.

Haupt- und Finanz-, sowie Betriebsausschuss haben sich in ihren Sitzungen am 06.03.2012 bzw. 08.03.2012 mit dem Vorschlag der Verwaltung für den Haushalt 2012 bzw. den Wirtschaftsplänen des Kommunalunternehmens (Kubra) und des Versorgungsunternehmens (Vubra) für das Wirtschaftsjahr 2012 befasst. Unter Einbeziehung der nachstehenden Beschlüsse wird dem Rat der Stadt empfohlen, die Haushaltssatzung mit Anlagen für das Haushaltsjahr 2012 anzunehmen.

 

Über die städtischen Straßen soll ein Zustandsbericht gefertigt werden, um dann zu entscheiden, ob ein höherer Unterhaltungsaufwand in das Produkt 540000 – Straßen, Wege und Plätze- des Kommunalunternehmens (Kubra) einzustellen ist.

 

Sofern in 2012 ein Verkauf des ehemaligen Kindergarten Gehrden erfolgen sollte, sind aus dem eingeplanten Verkaufserlös auch ca. 50.000 € für bauliche Maßnahmen pp. in der ehemaligen Schule Gehrden bereitzustellen, um den Umzug des Kindergartens zu gewährleisten.

 

Um höhere Erträge zu generieren, sind die Verpachtungen der landwirtschaftlichen Grundstücke zu überprüfen und neu auszuschreiben.

 

Die Stadt Brakel soll die Initiative ergreifen, um mit den beteiligten Straßenbaulastträgern zu erreichen, an der Kreuzung Stadthalle/Jibi-Markt, einen Kreisverkehr zu errichten.

 

An den Haltestellen des Bürgerbusses soll, wo noch nicht geschehen, eine Absenkung der Bürgersteige erfolgen, um Behinderten den Einstieg zu erleichtern.

 

Die mit 80.000 € eingeplanten Brandschutzinvestitionsmaßnahmen am Jugendheim sollen zunächst zurückgestellt werden mit der Maßgabe zu prüfen, ob Aktivitäten (Über-Mittag-Betreuung) der Jugendfreizeitstätte nicht in das zukünftige Stadtteilzentrum verlegt werden können.

 

Im Wirtschaftplan des Versorgungsunternehmens (Vubra) ist für das Hallenbad unter der Kostenstelle 424000-106 mit 20.000 € die Erneuerung der Duscharmaturen im Hallenbad vorgesehen. Der hier vorgesehene Einbau von 18 Opto-Elektronischen Armaturen unter dem Fliesenspiegel soll durch herkömmliche Duscharmaturen ersetzt werden, um den Reparaturaufwand zu minimieren.

 

Für die Bäder soll Maßnahmen/Investitionsplan aufgestellt werden, aus dem ersichtlich ist, welche Investitionen in den kommenden Jahren noch durchgeführt werden müssen.

 

 

Haushaltsrechtliche Auswirkungen, die eine Änderung der Haushaltssatzung 2012 erforderlich machen, ergeben sich aus den vorstehenden Anträgen zunächst nicht.


Anmerkungen der Verwaltung:

 

In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 06.03.2012 sind die Thesen in den Raum gestellt worden, die Krankenhausfinanzierung der Stadt Brakel entbehre der Zahlungsgrundlage, da eine Abteilung im Brakeler Krankenhaus geschlossen wurde und die Stadt Brakel komme in den nächsten zwanzig Jahren nicht ins Haushaltssicherungskonzept:

 

1.    Gemäß § 9 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) i.V.m. § 17 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) werden die Städte/Gemeinden an den im Haushaltsplan des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen veranschlagten Haushaltsbeträgen der förderfähigen Investitionsausgaben nach § 9 Abs. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz in Höhe von 40 v.H. beteiligt.

Beteiligt werden alle Gemeinden, auch die, die kein Krankenhaus vor Ort haben. Da in der Sitzung des HFA z.B, speziell nach Marienmünster gefragt wurde, wird, wie bereits mündlich gesagt, noch einmal bestätigt, dass auch Marienmünster an der Krankenhausfinanzierung beteiligt wird. Der Finanzierungsbeitrag jeder Kommune wird mit den Leistungen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz verrechnet. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW setzt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium des Landes NRW jedes Jahr einen Grundbetrag für die Berechnung der Anteile an der Krankenhausfinanzierung je Einwohner fest.

Als Berechnungsgrundlage dienen die jährlichen förderungsfähigen Investitionskosten des Landes, die durch die Gesamteinwohner in NRW dividiert werden, um so den Grundbetrag zu ermitteln. Dieser Grundbetrag wird mit den zum Stichtag maßgeblichen Einwohner jeder Stadt/Gemeinde multipliziert und somit der Finanzierungsbetrag jeder Stadt/Gemeinde ermittelt.

Wie vorher bereits ausgeführt, wird dieser Betrag mit den nach § 28 Abs. 3 Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) auszuzahlenden Zuweisungen in vier gleichen Raten verrechnet.

Im Haushalt 2012 sind 185.000 € für die Krankenhausfinanzierung eingeplant.

 

 

2.    Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu führen und zu planen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Wer die Kommentierung des § 75 GO (als Anlage beigefügt) liest und beachtet, sollte im Sinne der Gesetzgebung und einer nachhaltigen Finanzpolitik, solche Äußerungen vermeiden und der Bevölkerung suggerieren, wir haben ja noch die Ausgleichsrücklage und dann die allgemeine Rücklage. Unsere Bürger denken doch, die haben Geld zurück gelegt. § 75 Abs. 2 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) besagt, dass der Haushalt in jedem Jahr in Planung und Rechnung ausgeglichen sein muss. Die Verpflichtung gilt zwar als erfüllt, wenn der Fehlbedarf im Ergebnisplan und der Fehlbetrag in der Ergebnisrechnung durch Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage gedeckt werden können.

 

Wird gem. § 75 Abs. 4 GO bei der Aufstellung der Haushaltssatzung eine Verringerung der allgemeinen Rücklage (Eigenkapital) vorgesehen, bedarf dies der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

Die Gemeinde hat nach § 76 GO NRW zur Sicherung ihrer dauernden Leistungsfähigkeit ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen und dann den nächstmöglichen Zeitpunkt zu bestimmen bis zu dem der Haushaltsausgleich wieder hergestellt ist, wenn bei der Aufstellung des Haushalts

·        Durch Veränderungen der Haushaltswirtschaft innerhalb eines Haushaltsjahres der in der Schlussbilanz des Vorjahres auszuweisende Ansatz der allgemeinen Rücklage um mehr als ein Viertel verringert wird oder

·        In zwei aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren geplant ist, den in der Schlussbilanz des Vorjahres auszuweisenden Ansatz der allgemeinen Rücklage jeweils um mehr als ein Zwanzigstel zu verringern oder

·        Innerhalb des Zeitraumes der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung die allgemeine Rücklage aufgebraucht wird.

 

 

Anmerkung der Verwaltung zur Ausgleichsrücklage:

Die Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) und die Bertelsmann Stiftung sagen zur Ausgleichsrücklage: Die sogenannte Ausgleichsrücklage (eine indirekte Kreditermächtigung) existiert ausschließlich in Nordrhein-Westfalen und im Saarland. Anders als die meisten anderen Rücklagen wird diese nicht aus Überschüssen (echtes Geld) des laufenden Jahres gebildet sondern im Rahmen der Erstellung der Eröffnungsbilanz (virtuelles Geld). Sie dient dem Ausgleich entstehender Fehlbeträge in den Ergebnisrechnungen der Folgejahre. Alleine hierfür ist sie (vorab) „reserviert“. Die Beurteilung der Ausgleichsrücklage sollte zwei Faktoren berücksichtigen:

  • Die Höhe der Ausgleichsrücklage ist willkürlich und entzieht sich sowohl einer ökonomischen als auch politischen Begründung.

 

Die Verwendung der Ausgleichsrücklage (Eigenkapitalanteile, welche durch die vorangegangenen Generationen erwirtschaftet wurden) wird zur Deckung von Defiziten verwandt, welche durch die aktuellen und zukünftigen Generationen verursacht werden. Dieses verstößt gegen das Prinzip der „intergenerativen Gerechtigkeit“.

Eine Verwendung der Ausgleichsrücklage zur Deckung von Fehlbeträgen sollte vermieden werden.

 

Und nun ein Blick auf unserer Ausgleichsrücklage:

Diese Empfehlung von KGSt und Bertelmann-Stiftung konnten wir nur für ersten NKF-Jahre umsetzen. Da für 2009 und 2010 wahrscheinlich keine Entnahmen erforderlich sind, bleibt unsere Ausgleichsrücklage bis Abschluss des Haushaltsjahres 2011 bei 7,3 Mio. €.

Das Defizit im Haushalt 2011 betrug 3,9 Mio. € durch Verschlechterung Gewerbesteuer im Jahresabschluss voraussichtlich zumindest rd. 4,5 Mio. €. Dieser Betrag müsste aus der Ausgleichsrücklage entnommen werden. Bis 2015 entwickeln sich – zwar abgeschwächt- Fehlbeträge. 2015 wird unsere Ausgleichsrücklage, sollten nicht noch finanzielle Wunder geschehen,  wahrscheinlich verbraucht sein.

Ohne die vorgeschlagenen Steuererhöhungen von jährlich rd. 322.000 €, macht für den Finanzplanungszeitraum bis 2015 rd.- 1,3 Mio. €, wäre unsere Ausgleichsrücklage schon 2013 verbraucht.

Dann müssten wir an unsere allgemeine Rücklage. KGST und Bertelmann-Stiftung weisen in schärfster Weise auf diese Problematik hin: Verringerungen des Eigenkapitals resultieren aus defizitären Ergebnisrechnungen. Die Kommunen leben von ihrer Substanz und damit auf Kosten nachfolgender Generationen.

 

Sicher, wir könnten nach Verbrauch der Ausgleichsrücklage, zwei Jahre hintereinander im 1. Jahr rd. 3,4 Mio. € dann im 2. Jahr nur noch rd. 3,2 Mio. € aus der allgemeinen Rücklage entnehmen, aber was passiert, wenn wir es drei Jahre hintereinander benötigen? So abwegig ist das Haushaltssicherungskonzept also nicht. Aber wollen wir uns bei unserer Haushaltspolitik auf die Fahne schreiben, von der Substanz leben zu wollen? Wollen wir den Kommen in NRW folgen, die langsam ihr Eigenkapital aufzehren und überschulden?

 

Das Karl-Bräuer-Institut hat unter dem Geleitwort:

 

„Unser Tun dient nicht nur der Stunde, dem Tag oder diesem Jahr. Wir haben die Pflicht, in Generationen zu denken“ (Ludwig Erhard, 1963)

 

eines der Kernprobleme der gegenwärtigen Kommunalpolitik angeprangert. Viele Gemeinden und Gemeindeverbände geben stetig und wissend mehr Geld aus, als sie einnehmen können mit der Folge einer hohen Verschuldung. Die Lasten der heutigen Generation werden damit auf die zukünftige übertragen. Wieder ein Verstoß gegen das Prinzip der „intergenerativen Gerechtigkeit“. Ein Beleg dafür sind die explodierend gestiegenen Bestände der Kassenkredite. Also machen wir uns auf den Weg in ein Leben von der Substanz und in die Verschuldung, einmal zu Lasten der früheren Generation und einmal zu Lasten der kommenden Generation…….!?


Beschlussvorschlag:

 

Zu beschließen, der nachstehenden Haushaltssatzung mit Anlagen für das Haushaltsjahr 2012 und den Wirtschaftsplänen des Kommunalunternehmens (Kubra) und des Versorgungsunternehmens (Vubra) für das Wirtschaftsjahr 2012 zuzustimmen.

 

 

 

Haushaltssatzung

der Stadt Brakel für das Haushaltsjahr 2012

 

Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Brakel mit Beschluss vom 15.03.2012 folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird

 

im Ergebnisplan mit

Gesamtbetrag der Erträge auf                                       23.253.040,00 €

Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                             24.650.434,90 €

 

im Finanzplan mit

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender

Verwaltungstätigkeit auf                                              23.110.749,00 €

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender

Verwaltungstätigkeit auf                                              24.106.077,90 €

 

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitions-

tätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf                      2.167.830,00 €

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitions-

tätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf                      3.153.751,00 €

festesetzt.

 

§ 2

Kredite für Investitionen werden nicht veranschlagt.

 

 

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf

                                                                                  1.965.000,00 €

festgesetzt.

 

§ 4

Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans wird auf                                                    1.397.394,90 €

festgesetzt.

 

§ 5

Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch

genommen werden dürfen, wird auf                                  2.000.000,00 €

festgesetzt.

 

§ 6

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2012 wie folgt festgesetzt:

1.     Grundsteuer

1.1   für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

  (Grundsteuer A) auf                                                       240 v.H.

1.2   für die Grundstücke

(Grundsteuer B) auf                                                       413 v.H.

2.    Gewerbesteuer auf                                                                411 v.H.

 

§ 7

Ein Haushaltssicherungskonzept wird nicht aufgestellt.

 

§ 8

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne des § 83 GO NRW sind geringfügig:

1.    wenn sie nicht einen Betrag von 2.000,00 € überschreiten.

 

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen  im Sinne des § 83 GO NRW sind unerheblich:

1.    bei gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen,

2.    bei der Umschuldung von Krediten,

3.    bei inneren Verrechnungen,

4.    wenn sie durch zweckgebundene Spenden, Zuweisungen oder Zuschüsse gedeckt sind,

5.    wenn sie nicht einen Betrag von 10.000,00 € überschreiten,

6.    über 10.000,00 €, wenn sie das Finanzkonto um nicht mehr als 25 % überschreiten.

 

 

Alle erheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rates der Stadt Brakel.