Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 29.12.2011 beantragt die Fraktion „Liste Zukunft“ u.a. einen Bericht über die Durchführungsmöglichkeiten und Voraussetzungen für einen Ratsbürgerentscheid „Übernahme des Notarztsystems in städt. Verantwortung, Einstellung von Notärzten“ mit anschl. Aussprache.
Zum Ratsbürgerentscheid ist folgendes zu sagen:
Die rechtlichen Voraussetzungen ergeben sich aus § 26 GO NRW.
Hiernach kann der Rat mit einer Mehrheit von zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet (Ratsbürgerentscheid).
Der Ratsbürgerentscheid muss schriftlich erfolgen und
- die zur Entscheidung zu bringende Frage,
- eine Begründung sowie
-
einen Kostendeckungsvorschlag Kostenschätzung
enthalten.
Ein Ratsbürgerentscheid ist unzulässig über
1. 1. die
innere Organisation der Gemeindeverwaltung,
2. 2. die
Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Rates, der Bezirksvertretungen und der
Ausschüsse sowie der Bediensteten der Gemeinde,
3.
3. die Haushaltssatzung, die Eröffnungsbilanz, den
Jahresabschluss und den Gesamtabschluss der Gemeinde (einschließlich
der Wirtschaftspläne und des Jahresabschlusses der
Eigenbetriebe) sowie die kommunalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte,
4.
die Eröffnungsbilanz, den Jahresabschluss
und den Gesamtabschluss der Gemeinde und den Jahresabschluss der Eigenbetriebe,
5.
4. Angelegenheiten, die im Rahmen eines
Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit
Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen,
immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren
Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind,
6.
5. die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und
Aufhebung von Bauleitplänen mit Ausnahme der Entscheidung über die
Einleitung des Bauleitplanverfahrens.
7.
Entscheidungen über Rechtsbehelfe und
Rechtsstreitigkeiten,
8.
Angelegenheiten, für die der Rat keine
gesetzliche Zuständigkeit hat,
9.
Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel
verfolgen oder gegen die guten Sitten verstoßen,
10. Angelegenheiten,
über die innerhalb der letzten zwei Jahre bereits ein Bürgerentscheid
durchgeführt worden ist.
Die zur Entscheidung zu bringende Frage muss so formuliert sein, dass sie mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten ist.
Die beizubringende Begründung dient dazu, die Unterzeichner über den Sachverhalt und die Argumente der Initiatoren aufzuklären. Ein Bürgerentscheid ist daher unzulässig, wenn tragende Elemente seiner Begründung unrichtig sind, da die Begründung diese Funktion nur erfüllt, wenn die dargestellten Tatsachen, soweit sie für die Entscheidung wesentlich sind, zutreffen (OVG NRW, Urt. V. 23.04.2002 – 15 A 5594/00 -, NVwZ-RR 2002, S 766 f.)
Ein erfolgreicher Ratsbürgerentscheid setzt voraus, dass die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen das Begehren unterstützt. Dies allein reicht aber noch nicht aus, denn die Mehrheit muss mindestens 20 Prozent der – bei der Kommunalwahl stimmberechtigten – Bürger erreichen (Bei ca. 13.500 stimmberechtigten Bürgern zur Kommunalwahl 2009 wären das 2.700 Stimmen).
Wie bereits zu Beginn erwähnt, muss es sich um eine Angelegenheit der Gemeinde handeln.
Gemäß § 6 des Rettungsdienstgesetzes NRW sind die Kreise und kreisfreien Städte Träger des Rettungsdienstes einschließlich der notärztlichen Versorgung.
Ein Ratsbürgerentscheid mit dem Ziel „Übernahme des Notarztsystems in städt. Verantwortung“ ist aus diesem Grund nicht zulässig, da die gesetzliche Zuständigkeit der Stadt Brakel nicht gegeben ist.
Allenfalls käme eine Übernahme des Notarztsystems nur durch Vereinbarung mit dem Kreis Höxter in Frage, ähnlich wie es derzeit zwischen dem Notarztträgerverein und dem Kreis Höxter erfolgt.
Ein Ratsbürgerentscheid wäre daher nur zulässig, wenn er den Auftrag enthält, eine Vereinbarung mit dem Kreis Höxter zur Übernahme des Notarztsystems für Brakel anzustreben. Da die abschließende Entscheidung nicht bei der Stadt Brakel, sondern beim Kreis Höxter als Träger des Rettungsdienstes liegt.
Diese Auffassung wird auch vom StGB NRW, Frau Wellmann, getragen.
Haushaltsrechtliche
Auswirkungen:
Die Durchführung eines Ratsbürgerentscheides auf der Grundlage der derzeitigen Bürgerentscheidsatzung der Stadt Brakel vom 17.03.2005 verursacht Kosten von ca. 20.000 – 25.000,- €.