Sachverhalt:
Entsprechend dem Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (LGG) vom 09.11.1999 (GV. NRW. 1999 S. 590) besteht gemäß § 5a Landesgleichstellungsgesetz (LGG) unabhängig von der Einwohnerzahl der Kommune die Verpflichtung, einen Frauenförderplan jeweils für den Zeitraum von drei Jahren zu erstellen und fortzuschreiben, sofern die Stadtverwaltung eine Dienststelle mit mindestens 20 Beschäftigten ist. In den Gemeinden sind die Frauenförderpläne durch die Vertretung der kommunalen Körperschaft (Rat) zu beschließen.
Gegenstand des Frauenförderplans sind Maßnahmen zur
Förderung der Gleichstellung, der Vereinbarkeit von Beruf und Familie und zum
Abbau der Unterrepräsentanz von Frauen. Der Frauenförderplan enthält für
jeweils 3 Jahre konkrete Zielvorgaben hinsichtlich Einstellungen, Beförderungen
und Höhergruppierungen, um den Frauenanteil in den Bereichen, in denen sie
unterrepräsentiert sind, auf 50 vom Hundert zu erhöhen (§ 6 LGG).
Auf der v.g. gesetzlichen Grundlage hat der Rat in seinen Sitzungen am 06.09.2001 den ersten, am 05.07.2005 den zweiten und am 30.10.2008 den zurzeit gültigen Frauenförderplan (Fortschreibung für die Jahre 2008 – 2010) beschlossen.
Nach Ablauf des Frauenförderplans hat die Dienststelle, die den Frauenförderplan aufstellt, einen Bericht über die Personalentwicklung und die durchgeführten Maßnahmen zu erarbeiten und dem Rat gemeinsam mit der Fortschreibung des Frauenförderplans vorzulegen. Der fortgeschriebene Frauenförderplan für die Jahre 2011 bis 2013 sowie der Bericht über die Personalentwicklung und die durchgeführten Maßnahmen sind als Anlage beigefügt.
Anlagen:
Frauenförderplan
2011 – 2013 und Bericht 2008 - 2010
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Brakel beschließt die im Entwurf vorliegende Fortschreibung des Frauenförderplans der Stadt Brakel für den Zeitraum 2011 – 2013.