Sachverhalt:
Es hat ein Bauantrag zur Nutzungsänderung eines
Teilbereiches eines bestehenden KFZ-Reparaturbetriebes in einen Verkaufsraum
für Backwaren (sprich innenstadtrelevantes Sortiment unter dem dort künftig
geltenden Schwellenwert der Mindestverkaufsfläche) vorgelegen.
Das Vorhaben widerspricht den zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes
Nr. 17 "Ergänzungsbereich im zentralen Versorgungsbereich der
Innenstadt" in der Kernstadt Brakel, der bereits als Satzung
beschlossen worden ist. Dieser sieht an der Stelle eine entsprechende
Sortimentsbeschränkung (nur innenstadtrelevant, mind. 200, max. 800 qm
Verkaufsfläche) hinsichtlich der Ansiedlung von Einzelhandel vor. Das Vorhaben
beinhaltet damit innenstadtrelevantes Sortiment in städtebaulich nicht integrierter Lage. Dadurch ist zu
befürchten, dass die Durchführung der Planung bis zu ihrem Abschluss durch das
Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.
Das Vorhaben ist deshalb auf Antrag der Stadt Brakel vom Kreis Höxter zurückgestellt worden. Die Zurückstellung läuft jedoch Mitte Mai ab. Bis dahin ist nicht sichergestellt, dass die den genannten Bebauungsplan parallel vorbereitende 37. Flächennutzungsplanänderung durch die Bezirksregierung genehmigt worden ist. Der Bebauungsplan kann daher noch keine Rechtskraft erlangen.
Um die Planung nicht zu gefährden, schlägt die Verwaltung vor, den Beschluss über eine Veränderungssperre zu fassen.
Ist ein Beschluss über die Aufstellung bzw. Änderung eines Bebauungsplanes gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung ihrer Planungen gemäß § 14 BauGB eine Veränderungssperre erlassen. Diese muss durch den Rat beschlossen werden. Rechtskraft erlangt sie jedoch erst mit ihrer Veröffentlichung. Diese müsste nur dann erfolgen, wenn die genannte Flächennutzungsplanänderung nicht termingerecht genehmigt werden sollte.
Das Plangebiet ist dem beigefügten Satzungswerk (formal noch Entwurf) zu entnehmen.
Beschluss zum Erlass einer Veränderungssperre
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss schlägt dem Rat der Stadt Brakel vor, für
den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 17 "Ergänzungsbereich im zentralen
Versorgungsbereich der Innenstadt" in der Kernstadt Brakel eine
Veränderungssperre gem. § 14 BauGB per Satzung zu erlassen.
Der beigefügte Satzungsentwurf wird als Satzung beschlossen.