Sachverhalt:
Der Landtag NRW hat
in der 76. Plenarsitzung am 18. Dezember 2019 das fünfte Gesetz zur Änderung
des KAG NRW ohne Änderungen in der Fassung vom 01. Oktober 2019 angenommen. Das
Änderungsgesetz ist somit entsprechend seines Artikels 2 am 01. Januar 2020 in
Kraft getreten.
Mit dem Artikel 1
des fünften Gesetzes zur Änderung des KAG NRW wird im KAG NRW hinter den § 8
„Beiträge“ der § 8 a „Ergänzende Vorschriften für die Durchführung von
Straßenausbaumaßnahmen und über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen“
eingefügt, der § 13 „Kleinbeträge, Abrundung“ wird geändert und der § 26
(Überschrift bisher „Inkrafttreten, Außerkrafttreten“, jetzt „Inkrafttreten,
Übergangsvorschrift“) wird ergänzt.
Auswirkung auf die
Erhebung von Straßenausbaubeiträgen haben alle drei Änderungen.
Der § 8 a KAG NRW
enthält zusammengefasst folgende Regelungen:
- Die Gemeinde hat ein gemeindliches Straßen- und Wegekonzept über
den Zeitraum der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung der Gemeinde
zu erstellen.
- Für das Straßen- und Wegekonzept wird von dem für Kommunales
zuständigen Ministerium durch Verwaltungsvorschriften ein Muster
vorgegeben.
- Bei beitragspflichtigen Straßenausbaumaßnahmen ist die Gemeinde
verpflichtet, frühzeitig eine Versammlung der von dem Vorhaben betroffenen
Grundstückseigentümerinnen und –eigentümer (verbindliche
Anliegerversammlung) durchzuführen.
- Ausnahmsweise kann bei einer nur geringfügigen
Straßenausbaumaßnahme die verbindliche Anliegerversammlung durch ein
anderes Beteiligungsverfahren ersetzt werden.
- Die Satzung der Gemeinde kann unter Berücksichtigung von § 8 Abs. 6
Beitragsermäßigungen für Eckgrundstücke vorsehen. Die Festlegung einer
satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung ist zulässig.
- Dem Beitragspflichtigen kann auf Antrag eine Zahlungserleichterung
in Form einer Ratenzahlung oder einer Verrentung der Beitragsschuld in
höchstens zwanzig Jahresraten/Jahresleistungen eingeräumt werden.
- Die Straßenausbaubeiträge gem. § 8 Ab. 2 KAG NRW sollen für ein
beitragspflichtiges Grundstück auf Antrag ohne Festsetzung von
Fälligkeiten ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Zahlung des
Beitrages für die beitragspflichtige Person eine erhebliche Härte
bedeutet.
Das gilt
insbesondere für eine beitragspflichtige Person, die über ein Einkommen verfügt,
das die Bedarfsgrenze der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen
nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – um nicht mehr als 20
Prozent des maßgebenden Regelsatzes übersteigt und kein anderes Vermögen
vorhanden ist, das die Zahlung von Beiträgen zumutbar macht.
- Der jeweilige Restbetrag der Ratenzahlung oder der Verrentung der
Beitragsschuld und des gestundeten Betrages ist jährlich mit 2
Prozentpunkten über dem zu Beginn des Jahres geltenden Basiszinssatz nach
§ 247 BGB, jedoch mindestens 1 Prozent, zu verzinsen.
Die vollständige
Fassung des § 8 a KAG NRW befindet sich in der Anlage.
In § 13 Abs. 1 KAG
NRW wird das Wort „zehn“ durch die Zahl „20“ und das Wort „daß“ durch das Wort
„dass“ ersetzt.
Somit kann
zukünftig gem. § 13 Abs. 1 davon abgesehen werden, Abgaben und abgabenrechtlich
Nebenleistungen festzusetzen, zu erheben, nachzufordern oder zu erstatten, wenn
der Betrag niedriger als 20 Euro ist und die Kosten der Einziehung oder
Erstattung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen, es sei denn, dass wegen der
grundsätzlichen Bedeutung des Falles eine Einziehung geboten ist.
Der § 26 KAG NRW
wird um die folgende Regelung ergänzt: „§ 8 a Abs. 6 (Ratenzahlung/Verrentung
des Beitrages) und 7 (Stundung) ist auch auf bis zum 01.01.2020 bereits
abgeschlossene Beitragserhebungsverfahren anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit
die Beträge von den Gemeinden und Gemeindeverbänden bereits vereinnahmt
wurden.“
Die
Beitragspflichtigen nach dem KAG NRW sollen zukünftig bei Straßenausbaumaßnahmen
durch eine Förderung durch das Land NRW entlastet werden. Für die Entlastung
der Beitragspflichtigen ist im Landeshaushalt 2020 eine Fördersumme für
Straßenausbaubeiträge in Höhe von 65 Mio. € enthalten.
Ein Entwurf einer
„Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge“ liegt bereits vor. Dieser Entwurf ist
inzwischen durch das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und
Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBG) mit Berücksichtigung von
Anregungen von den kommunalen Spitzenverbänden überarbeitet worden.
Nach erneuter Stellungnahme durch die kommunalen Spitzenverbände Anfang Januar 2020 soll die „Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge“ voraussichtlich im Januar 2020 durch das MHKBG in Kraft gesetzt werden.
Das im neuen § 8 a Abs. 2 und 3 KAG NRW aufgeführte Muster für ein Straßen- und Wegekonzept wird im Moment noch durch das MHKBG überarbeitet.
Zu der Förderrichtlinie und dem Muster für ein Straßen- und
Wegekonzept werden Informationen gegeben, sobald hierzu ein Beschluss
vorliegt.
Anlagen:
- § 8 a KAG NRW
Haushaltsrechtliche
Auswirkungen:
Die Änderungen des
KAG NRW haben keine haushaltsrechtlichen Auswirkungen.