Betreff
Information über Stellung, Zusammensetzung, Aufgaben und Grundzüge der wesentlichen Sachentscheidungen des Wahlausschusses
Vorlage
944/2014-2020
Art
Mitteilungsvorlage

Sachverhalt:

 

I.     Allgemeines

 

        Die nächsten Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen (Stadtrats- und Kreistagswahl) finden am 13. September 2020 statt.

 

 

II.   Stellung des Wahlausschusses und seiner Mitglieder

 

        Der Wahlausschuss ist ein Wahlorgan. Er entscheidet über die ihm durch das Kommunalwahlgesetz zugewiesenen Angelegenheiten; er unterliegt dabei keinen Weisungen der Vertretung und nur in begrenztem Maße denen der Aufsichtsbehörde. Er ist jedoch an die gesetzlichen Vorschriften gebunden und hat insoweit in der Regel keinen eigenen Ermessensspielraum. Seine Entscheidungen unterliegen der Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren.

 

        Die Mitglieder des Wahlausschusses üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die sinngemäß die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit Ausnahme des § 31 der Gemeindeordnung (Ausschließungsgründe) Anwendung finden (§ 2 Abs. 9 KWahlG). Ihre Tätigkeit ist verantwortungsvoll, da die dem Wahlausschuss übertragenen Entscheidungen den Wahlvorgang wesentlich beeinflussen.

 

 

III. Zusammensetzung des Wahlausschusses

 

        In seiner Sitzung am 17.06.2014 hat der Rat der Stadt Brakel für die im Jahr 2020 durchzuführende Wahl zum Rat der Stadt einen Wahlausschuss gebildet, der aus dem örtlichen Wahlleiter (Hauptverwaltungsbeamter) kraft Gesetzes als Vorsitzendem und 6 Beisitzern besteht. Stellvertretender Wahlleiter und zugleich auch stellvertretender Vorsitzender des Wahlausschusses ist ebenfalls kraft Gesetzes der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters. Im Falle der Bewerbung des Hauptverwaltungsbeamten für das Amt des Bürgermeisters wird der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters zum Wahlleiter.

Für jeden Beisitzer des Wahlausschusses wurde durch Ratsbeschluss ein Stellvertreter benannt. Die Namen der Beisitzer des Wahlausschusses und ihrer Stellvertreter sind vom Wahlleiter gem. § 6 Abs. 1 KWahlO in der Ausgabe des Amtsblattes „Brakel Erleben“ vom 05.10.2019 öffentlich bekannt gemacht worden.

 

 

IV.  Aufgaben des Wahlausschusses

 

        Dem Gemeindewahlausschuss als kollegialem Wahlorgan sind aufgrund der Wahlrechtsvorschriften (§ 2 Abs. 1 KWahlO) folgende Aufgaben übertragen:

 

1.   das Wahlgebiet in Wahlbezirke einzuteilen (§ 4 Abs. 1 KWahlG),

 

2.   über Verfügungen des Wahlleiters bei der Prüfung von Wahlvorschlägen zu entscheiden, wenn die Vertrauensperson den Wahlausschuss anruft (§ 18 Abs. 1 KWahlG),

 

3.   über die Zulassung der Wahlvorschläge zu entscheiden (§ 18 Abs. 3 KWahlG),

 

4.   das Wahlergebnis festzustellen (§ 34 Abs. 1 KWahlG).

 

 

V.    Verfahren im Wahlausschuss

 

        Auf den Wahlausschuss finden nach § 2 Abs. 3 KWahlG die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass der Wahlausschuss in öffentlicher Sitzung entscheidet, dass er ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Wahlleiters den Ausschlag gibt und dass § 58 Abs. 1 Satz 7 bis 10 (Ausschussmitglieder mit beratender Stimme) und Abs. 3 Satz 4 und 5 (Beschlussfähigkeit) der Gemeindeordnung außer Betracht bleiben.

 

 

VI.  Grundzüge der wesentlichen Sachentscheidungen

       

        Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke

 

        vgl. Vorlage zu Punkt 4 der Tagesordnung

 

        Zulassung der Wahlvorschläge und Feststellung des Wahlergebnisses

 

        Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten zu gegebener Zeit ein besonderes Merkblatt, das u.a. auch über die Aufgaben des Wahlausschusses in geeigneter Form unterrichtet. Das Merkblatt wird verlagsseitig erst zu einem späteren Zeitpunkt herausgegeben.