Sachverhalt:
I. Allgemeines
Die nächsten Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen (Stadtrats- und Kreistagswahl) finden am 13. September 2020 statt.
II. Stellung des Wahlausschusses und seiner Mitglieder
Der Wahlausschuss ist ein Wahlorgan. Er entscheidet über die ihm durch das Kommunalwahlgesetz zugewiesenen Angelegenheiten; er unterliegt dabei keinen Weisungen der Vertretung und nur in begrenztem Maße denen der Aufsichtsbehörde. Er ist jedoch an die gesetzlichen Vorschriften gebunden und hat insoweit in der Regel keinen eigenen Ermessensspielraum. Seine Entscheidungen unterliegen der Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren.
Die Mitglieder des
Wahlausschusses üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die sinngemäß die
allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit Ausnahme des § 31
der Gemeindeordnung (Ausschließungsgründe) Anwendung finden (§ 2 Abs. 9
KWahlG). Ihre Tätigkeit ist verantwortungsvoll, da die dem Wahlausschuss
übertragenen Entscheidungen den Wahlvorgang wesentlich beeinflussen.
III. Zusammensetzung des Wahlausschusses
In seiner Sitzung am 17.06.2014 hat der Rat der Stadt Brakel für die im Jahr 2020 durchzuführende Wahl zum Rat der Stadt einen Wahlausschuss gebildet, der aus dem örtlichen Wahlleiter (Hauptverwaltungsbeamter) kraft Gesetzes als Vorsitzendem und 6 Beisitzern besteht. Stellvertretender Wahlleiter und zugleich auch stellvertretender Vorsitzender des Wahlausschusses ist ebenfalls kraft Gesetzes der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters. Im Falle der Bewerbung des Hauptverwaltungsbeamten für das Amt des Bürgermeisters wird der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters zum Wahlleiter.
Für jeden Beisitzer des Wahlausschusses wurde durch Ratsbeschluss ein
Stellvertreter benannt. Die Namen der Beisitzer des Wahlausschusses und ihrer
Stellvertreter sind vom Wahlleiter gem. § 6 Abs. 1 KWahlO in der Ausgabe des
Amtsblattes „Brakel Erleben“ vom 05.10.2019 öffentlich bekannt gemacht worden.
IV. Aufgaben des Wahlausschusses
Dem Gemeindewahlausschuss
als kollegialem Wahlorgan sind aufgrund der Wahlrechtsvorschriften (§ 2 Abs. 1
KWahlO) folgende Aufgaben übertragen:
1. das Wahlgebiet in Wahlbezirke
einzuteilen (§ 4 Abs. 1 KWahlG),
2. über Verfügungen des
Wahlleiters bei der Prüfung von Wahlvorschlägen zu entscheiden, wenn die
Vertrauensperson den Wahlausschuss anruft (§ 18 Abs. 1 KWahlG),
3. über die Zulassung der
Wahlvorschläge zu entscheiden (§ 18 Abs. 3 KWahlG),
4. das Wahlergebnis
festzustellen (§ 34 Abs. 1 KWahlG).
V. Verfahren im Wahlausschuss
Auf den Wahlausschuss
finden nach § 2 Abs. 3 KWahlG die allgemeinen Vorschriften des kommunalen
Verfassungsrechts mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass der
Wahlausschuss in öffentlicher Sitzung entscheidet, dass er ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist, dass bei Stimmengleichheit
die Stimme des Wahlleiters den Ausschlag gibt und dass § 58 Abs. 1 Satz 7 bis
10 (Ausschussmitglieder mit beratender Stimme) und Abs. 3 Satz 4 und 5 (Beschlussfähigkeit)
der Gemeindeordnung außer Betracht bleiben.
VI. Grundzüge der wesentlichen Sachentscheidungen
Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke
vgl. Vorlage zu Punkt 4
der Tagesordnung
Zulassung der Wahlvorschläge und Feststellung des Wahlergebnisses
Die Mitglieder des
Wahlausschusses erhalten zu gegebener Zeit ein besonderes Merkblatt, das u.a.
auch über die Aufgaben des Wahlausschusses in geeigneter Form unterrichtet. Das
Merkblatt wird verlagsseitig erst zu einem späteren Zeitpunkt herausgegeben.