Betreff
Gründung der Westfälischen Energie Effizienz GmbH als Tochtergesellschaft der Energieservice Westfalen Weser GmbH für energieintensive Leistungen, Vorratsbeschluss zur künftigen Beteiligung der Mark-E Effizienz GmbH an dieser Gesellschaft
Vorlage
923/2014-2020
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die Energieservice Westfalen Weser GmbH, an welcher die Stadt Brakel über die Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG mittelbar beteiligt ist, möchte eine 100%ige Tochtergesellschaft, die Westfälische Energie Effizienz GmbH, für energieintensive Leistungen mit Fokus auf dem Druckluftgeschäft gründen (Komplex 1).

Nach Gründung der Westfälischen Energie Effizienz GmbH durch die Energieservice Westfalen Weser GmbH ist eine Beteiligung der Mark-E Effizienz GmbH in Höhe von bis zu 50 % geplant. Um eine kurzfristige Handlungsfähigkeit der Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG bzw. Energieservice Westfalen Weser GmbH zu gewährleisten, ist beabsichtigt, die künftige Beteiligung der Mark-E Effizienz GmbH an der Westfälischen Energie Effizienz GmbH bereits durch einen Vorratsbeschluss in den kommunalen Gremien der Gesellschafter der Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG bzw. Energieservice Westfalen Weser GmbH zu fassen (Komplex 2).

Die nachfolgenden Beschlüsse dienen der Umsetzung dieser Vorhaben.

 

 

Sachverhalt

 

I.        Hintergrund

Die Stadt Brakel ist unmittelbar an der Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG (nachfolgend „WWE“) beteiligt. Sämtliche Anteile der WWE werden aktuell von 54 kommunalen Gesellschaftern (Gebietskörperschaften bzw. kommunale Unternehmen) im Versorgungsgebiet der WWE gehalten. Die WWE fungiert insofern als Holding-Gesellschaft für die Westfalen Weser Unternehmensgruppe. Die Struktur der WWE stellt sich wie folgt dar:

 

 

 

Das operative Geschäft wird in drei 100%igen Tochtergesellschaften, der Westfalen Weser Netz GmbH (nachfolgend „WWN“), einem Verteilnetzbetreiber für Strom, Gas und Wasser, der Energieservice Westfalen Weser GmbH (nachfolgend „ESW“)und der Westfalen Weser Beteiligungen GmbH (nachfolgend „WWB“), die Beteiligungen verwaltet und Dienstleistungen vermittelt, durchgeführt.

II.     Vorhaben

Die ESW beabsichtigt in einem ersten Schritt die Gründung der Westfälischen Energie Effizienz GmbH (nachfolgend „WEE“), einer Gesellschaft für energieintensive Leistungen. In dieser neuen Gesellschaft soll die Produktion von Kälte und Druckluft mit neuen und effizienten Erzeugungsanlagen erfolgen und den Kunden im Rahmen von Energieliefer- und Contractingmodellen angeboten werden.

 

Die WEE ist perspektivisch als Kooperationsgesellschaft der ESW und der Mark-E Effizienz GmbH (nachfolgend „MEE“) vorgesehen. Die WEE soll jedoch zunächst als 100%ige Tochtergesellschaft der ESW gegründet werden mit der Möglichkeit für die MEE, sich zu einem späteren Zeitpunkt mit einer Beteiligungsquote von bis zu 50 % an der WEE zu beteiligen (Komplex 1).

 

Um den zukünftigen Beteiligungsprozess der MEE zu beschleunigen und damit eine Entlastung der Räte und Gremien der kommunalen Gesellschafter der ESW bzw. der WWE zu erreichen, ist die Fassung eines Vorratsbeschlusses für die künftige Beteiligung der MEE an der WEE und der dadurch notwendigen Änderung der Satzung der WEE beabsichtigt (Komplex 2).

Die nachfolgenden Beschlüsse dienen der Umsetzung der Gründung der WEE sowie der künftigen Beteiligung der MEE an der WEE. Diese Beschlussvorlage behandelt ausschließlich die Möglichkeit einer Beteiligung der MEE an der WEE. Die Beteiligung anderer Kooperationspartner an der WEE ist nicht beabsichtigt und von dieser Beschlussvorlage nicht erfasst.

III.  Folgeänderungen

Die Gründung der WEE hat keine Auswirkungen auf den Gesellschaftsvertrag der WWE oder die Satzung der ESW. Auch der Konsortialvertrag wird nicht berührt. Die angestrebte künftige Beteiligung der MEE an der WEE führt ebenfalls nicht zu einer Anpassungsbedürftigkeit der Satzung der WWE oder der ESW. Demgegenüber wird bei Beteiligung der MEE an der WEE eine Änderung der Satzung der WEE erforderlich.

 

Begründung

 

I.        Hintergrund und Zweck

Die ESW betreibt im Rahmen ihres Unternehmensgegenstandes unter anderem einige Druckluft- und Kälteerzeugungsanlagen und –netze. Der Bereich der Druckluft- und Kälteerzeugung stellt derzeit eine untergeordnete Tätigkeit im Leistungsspektrum der ESW dar.

 

Mit Gründung der WEE beabsichtigt die ESW, die Tätigkeit im Bereich der Druckluft- und Kälteerzeugung zu verstärken. Die Medien Druckluft und Kälte sollen mit modernen, neuen und effizienten Erzeugungsanlagen, insbesondere hocheffizienten Kompressoren, produziert und den Kunden in langfristigen Energieliefer- bzw. Contractingmodellen angeboten werden. Die Anlagen werden auf die Bedürfnisse jedes Kunden abgestimmt, von der WEE projektiert, geplant und beim Kunden errichtet. Die diesbezüglichen Investitionen erfolgen üblicherweise durch die WEE, wobei WEE-seitig vorwiegend in Kompressoren und Erzeugungstechnik investiert wird. Die Verteilungsleitungen sind üblicherweise im Eigentum der Kunden.

 

Die Service- und Planungsleistungen sollen durch eigenes fachkundiges Personal erbracht oder alternativ über Dienstleistungsverträge von den Gesellschaftern oder am Markt eingekauft werden. Je nach Entwicklung des Geschäfts sollen weitere Mitarbeiter vor allem im Bereich der Kunden- und Anlagenbetreuung beschäftigt werden. Zentrale Dienste würden entsprechend der Konzernstruktur von der Muttergesellschaft bzw. den Muttergesellschaften dienstleistend zu marktüblichen Konditionen erbracht.

Des Weiteren ist die Durchführung der technischen Betriebsführung sowie von Optimierungs- und Effizienzsteigerungsmaßnahmen dieser Anlagen als Tätigkeitsfeld der WEE vorgesehen.

 

Die zum Betrieb der technischen Anlagen erforderliche elektrische Energie wird am Markt beschafft.

 

Die WEE ist als künftiges Gemeinschaftsunternehmen der ESW und MEE mit einer Beteiligung der MEE in Höhe von bis zu 50 % geplant. Die MEE ist eines der wettbewerbsfähigsten Unternehmen im Bereich „Druckluft“ und derzeit ein Wettbewerber der ESW in diesem Tätigkeitsfeld. Die Zusammenführung der Vorteile der MEE, insbesondere die Einkaufs-/Großhändlerrabatte sowie vor allem die kaufmännische und technische Expertise, mit den langjährigen Kundenbeziehungen der ESW in der für die MEE interessanten Region Ostwestfalen-Lippe lässt deutliche Synergiepotentiale erwarten.

 

Zudem eröffnet die Strukturierung des o. g. Geschäftes in einer separaten Gesellschaft wie der WEE die Möglichkeit, die aus dem Anlagenbetrieb resultierenden Energiebezugskosten zu senken (z. B. §§ 9b, 10 StromStG hinsichtlich der Stromsteuer und §§ 63 ff. Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2017) und damit die Herstellungskosten von Druckluft und Kälte zu reduzieren. Die Vergünstigung für stromintensive Unternehmen nach dem EEG muss beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt werden und nennt sich „besondere Ausgleichsregelung“. Das Inaussichtstellen und die Umsetzung dieser Vorgehensweise als künftige WEE ist bereits heute vertriebskritisch für Neuprojekte der ESW im Bereich Druckluft, da zahlreiche Wettbewerber bereits mit eben diesen Vergünstigungen um Kunden werben.

 

Unter Zugrundelegung einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung über einen Zeitraum von 10 Jahren wird bereits im Jahr 2021 erstmals ein positiver Cash-Flow erzielt. Der hier zugrunde gelegte Business Case berücksichtigt weder eine mögliche Inanspruchnahme der „besonderen Ausgleichsregelung“ noch die mit dem Partner MEE zu erzielenden Synergieeffekte oder bereits in der Vertriebspipeline liegende weitere Projekte, sondern unterstellt die Ausgangssituation der WEE als 100%ige Tochtergesellschaft der ESW unter alleiniger Berücksichtigung der derzeit bereits konkret „in den Startlöchern“ für diese Gesellschaft stehenden Projekte mit Investitionen von ca. 1,4 Mio. Euro in den Jahren 2019 und 2020. Die angestrebte Gesamtkapitalrendite vor Steuern ist > 6 %.

Kennzahlen WEE  lt. Planung

in T €

2019

2020

2021

2022

2023

Umsatz

1.316

1.871

1.921

1.973

EBIT*

-67

-10

67

70

73

EBITDA**

124

202

204

207

EBITDA-Marge

9 %

11 %

11 %

10 %

* Gewinn vor Zinsen und Steuern

** Gewinn vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände

Weitere konkrete Projekte zeichnen sich bereits ab und werden konsequent verfolgt. Bei zusätzlicher Realisierung dieser Projekte werden sich die o.g. Kennzahlen entsprechend verbessern.

 

Der Kooperationspartner MEE erhält die Möglichkeit, sich nach Gründung und Geschäftsaufnahme der WEE an der WEE zu beteiligen. Hintergrund ist die aus Gründen der Wettbewerbsfähigkeit angestrebte rasche Realisierung der WEE durch ESW. ESW ist in weit fortgeschrittenen Verhandlungen mit Geschäftspartnern betreffend die Realisierung von für die WEE relevanten Projekten. Das im Rahmen der Verhandlungen zwischen ESW und den Geschäftspartnern aufgebaute Vertrauen lässt eine hohe Umsetzungswahrscheinlichkeit der Projekte erwarten. Um die Wahrscheinlichkeit eines Projektabschlusses nicht durch zusätzliche Komplexität negativ zu beeinträchtigen, soll die Gründung der WEE sowie der Projektabschluss über die WEE aus einer Hand durch den bekannten Verhandlungspartner ESW erfolgen. Dieses Vorgehen führt auch zu einer deutlichen Verschlankung der Gremienbefassung und ermöglicht damit eine sehr zeitnahe Gründung der WEE, die aus Gründen der Wettbewerbsfähigkeit für den Projektabschluss zwingend erforderlich ist.

Bewertungsgrundlage für den geplanten späteren Beitritt der MEE wird der „eingeschwungene Zustand“ (auch aufgrund der dann bereits erwarteten Zustimmung des BAFA) der WEE sein.

 

Die WEE soll als 100%ige Tochtergesellschaft der ESW mit einem Stammkapital von 100.000 Euro gegründet werden und sodann den operativen Geschäftsbetrieb schnellstmöglich aufnehmen. Das zur Finanzierung der Projekte erforderliche weitere Kapital soll der Gesellschaft sukzessive und bedarfsorientiert bereitgestellt werden.

II.     Chance und Risiken

Nach Kenntnis der ESW aus dem Markt geben viele Wettbewerber der ESW seit längerer Zeit ihre Energiekostenvorteile aus der sog. „besonderen Ausgleichsregelung“ an ihre Kunden weiter und verbessern damit ihre Marktposition für die Zukunft. Diese Chance kann auch die ESW über die Gründung der WEE nutzen, sofern der WEE behördlicherseits durch das BAFA die „besondere Ausgleichsregelung“ zugesprochen wird. Diesem Risiko der Zusprechung der besonderen Ausgleichsregelung unterfällt der Wettbewerb grundsätzlich ebenfalls.

 

Hiervon losgelöst lässt die Gründung der Kooperationsgesellschaft WEE die Entwicklung eines attraktiven Neugeschäfts sowie die Ausbildung einer starken Marktposition erwarten. Die Bündelung von Kompetenzen der ESW und MEE führt zu Synergiepotentialen und einer Vertiefung der Wertschöpfung. Die MEE hat - soweit zulässig - ihre Unterstützung auch bereits für die Anfangsphase zugesichert. Durch die Nutzung dieser Synergieeffekte können Kostenvorteile und Effizienzen gehoben und diese Vorteile an Kunden weitergegeben werden.

 

Die Verlagerung des Druckluftgeschäftes auf die WEE ist auch in der Konstellation der WEE als 100%-Tochtergesellschaft der ESW wirtschaftlich sinnvoll und wird dieses Tätigkeitsfeld der WWE-Gruppe stärken. Dies gilt auch abgesehen von der Inanspruchnahme der „besonderen Ausgleichsregelung“ und dem perspektivischen Hinzutreten des Partners MEE.

III.  Rechtliche Voraussetzungen

Gemäß den nachfolgenden Ausführungen entspricht das dargestellte Vorhaben dem Unternehmensgegenstand der ESW bzw. WWE. Die Anforderungen der GO NRW werden eingehalten.

 

1.)        Gesellschaftsrechtliche Voraussetzungen

Gegenstand der ESW sind unter anderem die Erzeugung und der Verkauf von elektrischer-, thermischer und sonstiger Energie, der Bau und Betrieb von Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung und anderen Nutzenergieerzeugungsanlagen und Verteilungsanlagen sowie die Beteiligung an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen, die Erbringung von Contracting- und Pachtmodellen inklusive Betriebsführungsdienstleistungen und sonstige kommunale Betriebsführungs- und Infrastrukturdienstleistungen.

 

Die ESW ist im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben darüber hinaus zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie kann sich unter Beachtung der §§ 107, 108 GO NRW und von §§ 136, 137 NKomVG an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen im Inland beteiligen und im Rahmen des nach dem EnWG zulässigen Unternehmensverträge aller Art abschließen. Die ESW ist ferner berechtigt, Zweigniederlassungen im Inland zu errichten.

 

Als Unternehmensgegenstand der WEE ist im Wesentlichen die Erzeugung und der Verkauf von Industriegasen (z.B. Druckluft und Kälte), der Bau und Betrieb von Nutzenergieerzeugungs- und –speicheranlagen sowie die Erbringung von Dienstleistungen auf den genannten Gebieten inklusive Maßnahmen zur Effizienzsteigerung vorgesehen. Hierzu ist ESW finanziell, anlagentechnisch und managementseitig in Bezug auf Fachwissen, Referenzen sowie Vertriebs-, Neubau- und Betriebserfahrung gut aufgestellt.

Mit Blick auf den beabsichtigten Fokus der WEE auf den Bereich der Druckluft- und Kälteerzeugung und der Energieliefer- bzw. Contractingmodelle bewegt sich die Gründung der Gesellschaft innerhalb des Unternehmensgegenstands mit geschäftsüblichen Chancen und Risiken der WWE bzw. ESW.

 

Die als Anlage beiliegende Satzung der WEE enthält entsprechend den Anforderungen des § 3 Abs. 1 GmbHG die Firma und den Sitz der Gesellschaft, die Angabe des Stammkapitals in Höhe von 100.000 Euro sowie der Geschäftsanteile, die vorerst nur von der ESW gehalten werden und die Angabe des Unternehmensgegenstandes. Die Satzung entspricht den üblichen Gesellschaftsverträgen der WWE-Unternehmensgruppe. Nach Beitritt der MEE ist der Satzung auf eine „zwei-Personen-Gesellschaft“ anzupassen.

 

2.)        Kommunalrechtliche Voraussetzungen

Die kommunalrechtlichen Vorgaben der §§ 107, 107a und 108 ff. GO NRW werden eingehalten.

a)      Komplex 1 – Gründung der WEE durch ESW

Die Stadt Brakel ist über die WWE mittelbar an der ESW beteiligt. Gemäß § 108 Abs. 1, Abs. 5 und Abs. 6 GO NRW darf eine Kommune nur unter gewissen Voraussetzungen ein Unternehmen des privaten Rechts gründen oder sich daran beteiligen. Die Gründung der WEE durch die ESW führt aufgrund der Beteiligung an der WWE über die ESW jedenfalls zu einer mittelbaren Beteiligung der Stadt Brakel an der WEE.

 

Die Gründung der WEE durch die ESW und die daraus folgende mittelbare Beteiligung der Stadt Brakel ist kommunalrechtlich zulässig. Die Voraussetzungen der §§ 108 Abs. 1, Abs. 5 und Abs. 6, 107, 107a GO NRW werden eingehalten.

 

Nach § 108 Abs. 6 S. 1 lit. a) GO NRW dürfen Vertreter einer Kommune in einer Gesellschaft, an der Gemeinden unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 25 vom Hundert beteiligt sind, der Gründung einer anderen Gesellschaft des privaten Rechts nur zustimmen, wenn

 

  • die vorherige Entscheidung des Rates vorliegt,
  • für die Gemeinde selbst die Gründungs- bzw. Beteiligungsvoraussetzungen vorliegen und
  • sowohl die Haftung der gründenden Gesellschaft als auch die Haftung der Gesellschaft, der zu gründenden Gesellschaft durch ihre Rechtsform auf einen bestimmten Betrag begrenzt sind.
  •  

Die Gründungs-/ Beteiligungsvoraussetzungen für eine Kommune sind nach § 108 Abs. 1 S. 1 GO NRW:

 

·       die Einhaltung der Voraussetzungen nach § 107 Abs. 1 GO NRW bzw. § 107a GO NRW,

·       Wahl einer Rechtsform, welche die Haftung der Kommune auf einen bestimmten Betrag begrenzt,

·       Einzahlungsverpflichtung der Kommune in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit,

·       keine Verpflichtung zur Übernahme von Verlusten in unbestimmter oder unangemessener Höhe,

·       angemessener Einfluss, insbesondere in einem Überwachungsorgan und dieser durch vertragliche Ausgestaltung gesichert,

·       Ausrichtung des Unternehmens durch Satzung auf den öffentlichen Zweck und

·       Einhaltung der Vorschriften für Aufstellung und Prüfung von Jahresabschluss und Lagebericht.

Diese Vorgaben werden bei Gründung und der damit einhergehenden mittelbaren Beteiligung der Kommunen an der WEE eingehalten.

 

Insbesondere gewährleistet die Ausgestaltung als GmbH eine Haftungsbegrenzung (vgl. § 13 Abs. 2 GmbHG). Sowohl die Haftung der Gesellschaft, welche die WEE gründet (also der ESW) als auch die Haftung der Gesellschaft, die gegründet wird und an der damit eine Beteiligung erfolgt (also der WEE), sind auf einen bestimmten Betrag begrenzt. Für eine Kommune selbst wären damit die Gründungs-/Beteiligungsvoraussetzungen gegeben.

 

Die Gründung der WEE als 100%ige Tochtergesellschaft der ESW entspricht folglich den kommunalrechtlichen Voraussetzungen.

 

b)      Komplex 2 – Beteiligung der MEE an WEE

Bei dem Beitritt der MEE zur WEE handelt es sich kommunalrechtlich um zwei relevante Vorgänge:

(1)                Zum einen stellt die Beteiligung der MEE an der WEE eine teilweise Veräußerung eines Unternehmens bzw. einer Beteiligung an einer Gesellschaft im Sinne des § 111 Abs. 1, Abs. 2 GO NRW dar. Auch eine anderweitige Beteiligung der MEE, beispielsweise in Form einer Kapitalerhöhung, durch welche die Gemeinde ihren Einfluss auf das Unternehmen verliert oder vermindert wäre als „anderes (einflussminderndes) Rechtsgeschäft“ einer Veräußerung gleichzusetzen, § 111 Abs. 1 GO NRW.

 

(2)                Zum anderen erfordert der Beitritt der MEE zur WEE die Anpassung der Satzung der WEE.

Der Beitritt der MEE ist kommunalrechtlich zulässig. Zwar mindert der Vorgang den jeweiligen indirekten Einfluss der einzelnen über die WWE und ESW mittelbar an der WEE beteiligten Kommunen und ist als teilweise Veräußerung eines Unternehmens bzw. einer Beteiligung vom Anwendungsbereich des § 111 Abs. 1, Abs. 2 GO NRW erfasst. Die Erfüllung der kommunalen Aufgaben wird hiervon jedoch nicht beeinträchtigt. Der Vorgang ist somit kommunalrechtlich zulässig. Zudem ist die Möglichkeit einer Beteiligung der MEE an der WEE von Anfang an beabsichtigt.

 

Auch der beitrittsbedingten Änderung der Satzung stehen keine kommunalrechtlichen Bedenken entgegen, solange die bei Gründung der WEE einzuhaltenden Voraussetzungen des § 108 Abs. 5 GO NRW weiter eingehalten werden. Dies ist bei der beitrittsbedingten Änderung der Satzung der Fall. Die kommunalrechtlich bedingten Regelungen der Satzung werden in jedem Fall erhalten bleiben.

 

Die kommunalrechtlichen Vorgaben werden damit eingehalten.

IV.    Beschlüsse

Der erste Beschluss betrifft die Gründung der WEE.

 

Aufgrund der Anzahl der Gesellschafter der WWE und damit der mittelbaren Gesellschafter der ESW, sowie einer ggf. kurzfristigen Entscheidungsfrist ist die vorherige Durchführung der Gesellschafterversammlung und der notwendigerweise vorhergehenden Beschlüsse der Gemeindevertretungen aller mittelbaren ESW-Gesellschafter zeitlich möglicherweise nicht oder nur sehr schwer möglich. Zudem erscheint mit Blick auf den unmittelbaren Zusammenhang der Gründung der WEE und der möglichen künftigen Beteiligung der MEE eine gemeinsame Beschlussfassung sinnvoll. Der zweite Beschluss behandelt daher bereits die künftige Beteiligung der MEE an der WEE sowie die hierfür erforderliche Änderung der Satzung WEE.

 

Der dritte Beschluss regelt schließlich die entsprechende Umsetzung.

 

 

Umsetzung

 

Zur Umsetzung der Beschlüsse wird der kommunale Vertreter der Stadt Brakel beauftragt und ermächtigt, in der Gesellschafterversammlung der WWE der Gründung der WEE durch die ESW zuzustimmen. Da die ESW als Muttergesellschaft der WEE die Satzung unterzeichnen wird, wird deren Geschäftsführung ermächtigt und beauftragt, die entsprechenden Handlungen vorzunehmen und die erforderlichen Verträge zu unterzeichnen.

 

 

Weiteres Vorgehen WWE

 

1.       Komplex 1 – Gründung der WEE durch ESW

Nach § 115 Abs. 2 GO NRW ist für Entscheidungen einer Kommune über die mittelbare Beteiligung an einer Gesellschaft bzw. über die Änderung einer Beteiligung an einer Gesellschaft unverzüglich ein Anzeigeverfahren nach § 115 Abs. 1 Satz 1 GO NRW durchzuführen, wenn ein Beschluss des Rates nach § 108 Abs. 6 GO NRW zu fassen ist. Vorliegend ist damit ein kommunales Anzeigeverfahren auf Ebene der kommunalen Gesellschafter der WWE durchzuführen.

 

2.       Komplex 2 – Beteiligung der MEE an WEE

Da die künftige Beteiligung der MEE an der WEE durch eine Veräußerung eines Geschäftsanteils im Sinne des § 111 Abs. 1, Abs. 2 GO NRW erfolgt, ist auch dies gem. § 115 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 lit. b) und d) GO NRW der Rechtsaufsichtsbehörde unter Bezugnahme auf die hier gegenständliche Beschlussfassung anzuzeigen.

 

Der geplante Vorgang, diese Beschlussvorlage und die als Anlage beiliegende Satzung der WEE wurden bereits im Vorfeld mit der Bezirksregierung Detmold abgestimmt.

 

 


Anlagen:

 

Entwurf Satzung Stand 30.07.2019


Beschlussvorschlag:

 

 

1.        Der Rat der Stadt Brakel stimmt der Gründung einer GmbH mit dem Arbeitstitel Westfälische Energie Effizienz GmbH durch die Energieservice Westfalen Weser GmbH und der damit einhergehenden mittelbaren Beteiligung der Stadt Brakel an dieser GmbH zu.

2.        Der Rat der Stadt Brakel stimmt dem möglichen Beitritt der Mark-E Effizienz GmbH in Höhe von bis zu 50 % an der Westfälischen Energie Effizienz GmbH und der damit einhergehenden Änderung der Satzung der Westfälischen Energie Effizienz GmbH zu, sofern dies den kommunalrechtlichen Anforderungen nicht entgegensteht und die kommunalrechtlich erforderlichen Regelungen der Satzung erhalten bleiben.

3.        Der kommunale Vertreter der Stadt Brakel wird ermächtigt und beauftragt, in der Gesellschafterversammlung der Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG die Geschäftsleitung der Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG zu ermächtigen und zu beauftragen, in der Gesellschafterversammlung der Energieservice Westfalen Weser GmbH den Beschlüssen zur Umsetzung der obigen Ratsbeschlüsse zuzustimmen und insbesondere die Geschäftsleitung der Energieservice Westfalen Weser GmbH zu ermächtigen und zu beauftragen, die hierfür notwendigen Schritte umzusetzen, insbesondere die Satzung zu unterzeichnen und der Mark-E Effizienz GmbH einen Beitritt zu ermöglichen.