Betreff
Änderung des Gesellschaftsvertrags der Westfalen Weser Energie GmbH + Co. KG sowie der Westfalen Weser Netz GmbH im Hinblick auf die Umstrukturierung des Aufsichtsrats und die Einrichtung eines Arbeitnehmerbeirats
Vorlage
914/2014-2020
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

 

Die Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG (nachfolgend „WWE“), an der die Stadt Brakel unmittelbar beteiligt ist, beabsichtigt, nach Aufforderung der Bezirksregierung Detmold den Gesellschaftsvertrag im Hinblick auf die Regelungen zur Besetzung des Aufsichtsrats der WWE anzupassen. Die diesbezüglichen Änderungen des Gesellschaftsvertrags der WWE bedingen zugleich eine entsprechende Anpassung des Gesellschaftsvertrags der Westfalen Weser Netz GmbH (nachfolgend „WWN“). Zudem werden bei dieser Gelegenheit einige redaktionelle Anpassungen in den Verträgen vorgenommen. Die nachfolgenden Beschlüsse dienen der Umsetzung dieses Vorhabens.

 

Sachverhalt

I.               Hintergrund

Die Stadt Brakel ist an der WWE beteiligt. Sämtliche Anteile der WWE werden aktuell von 54 kommunalen Gesellschaftern (Gebietskörperschaften bzw. kommunale Unternehmen) im Versorgungsgebiet der WWE gehalten. Die WWE fungiert insofern als Holding-Gesellschaft für die Westfalen Weser Unternehmensgruppe. Die Struktur der WWE stellt sich wie folgt dar:

 

 

Das operative Geschäft wird in drei 100 %-igen Tochtergesellschaften, der WWN, einem Verteilnetzbetreiber für Strom, Gas und Wasser, der Energieservice Westfalen Weser GmbH (nachfolgend „ESW“) und der Westfalen Weser Beteiligungen GmbH (nachfolgend „WWB“), die Beteiligungen verwaltet und Dienstleistungen vermittelt, durchgeführt.

 

II.             Vorhaben

Mit Schreiben vom 03.11.2016 sowie vom 02.07.2018 wurden seitens der Bezirksregierung Detmold als zuständiger Rechtsaufsichtsbehörde in Nordrhein-Westfalen aufgrund der Vorgaben der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) verschiedene Anpassungen des Gesellschaftsvertrags der WWE verlangt. Konkret beziehen sich die geforderten Anpassungen auf den derzeitigen Aufsichtsrat der WWE, welcher sich aus 14 Anteilseignervertretern und sieben anderen Mitgliedern zusammensetzt, die nach den Regelungen des Drittelbeteiligungsgesetzes als Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat der WWN gewählt wurden. Der Aufsichtsrat der WWE ist anders als derjenige der WWN nicht gesetzlich zwingend einzurichten und somit ein sogenannter fakultativer Aufsichtsrat. Fakultative Aufsichtsräte unterfallen dem Anwendungsbereich der Regelung des § 108a GO NRW.

Seitens der Bezirksregierung Detmold wurde die WWE vor dem Hintergrund der Regelung des § 108a GO NRW aufgefordert, die Zusammensetzung des Aufsichtsrats anzupassen. Zudem wurden vor dem Hintergrund der GO NRW noch weitere Anpassungen im Hinblick auf den Aufsichtsrat der WWE verlangt. Diese weiteren Anpassungen bezogen sich überwiegend auf die Regelungen zur Entsendung und Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder.

Nach Abstimmung mit der Bezirksregierung Detmold wurden in einem ersten Schritt Ende 2018 Anpassungen des Gesellschaftsvertrags der WWE betreffend der Entsendung und Abberufung der kommunalen Aufsichtsratsmitglieder und deren Vertretung (geregelt in § 11 und § 13 des aktuellen Gesellschaftsvertrags) beschlossen. Die Umstrukturierung der Zusammensetzung des Aufsichtsrats wurde vorerst verschoben, um ein Modell zu finden, welches zum einen die Vorgaben der GO NRW umsetzt, aber auch die Mitspracherechte der Arbeitnehmervertreter auf Ebene der WWE bestmöglich erhält.

Eine reine Umsetzung der Vorgaben des § 108a GO NRW war nicht beabsichtigt. Denn dies hätte bedeutet, dass zum einen nur die bei der WWE angestellten Arbeitnehmer selbst und somit nicht auch Arbeitnehmer der WWN Mitglieder des Aufsichtsrates der WWE sein können und zum anderen die Arbeitnehmervertreter nach den Vorgaben des § 108a GO NRW zu wählen wären, was angesichts der Vielzahl an Anteilseignern und Räten schlechterdings praktisch nahezu undurchführbar wäre. Die derzeitige Personenidentität zwischen den Aufsichtsratsmitgliedern von Seiten der Arbeitnehmer und der Anteilseigner auf Ebene der WWN und den zur Mitwirkung berechtigten Personen auf Ebene der WWE und der Anteilseigner wäre daher nicht mehr aufrechtzuerhalten gewesen.

In Zusammenarbeit mit der Bezirksregierung Detmold wurde eine im allseitigen Interesse liegende Lösung erarbeitet, welche vorsieht, dass der Aufsichtsrat der WWE zukünftig nur noch aus den 14 Anteilseignervertretern besteht und dafür mit einem Arbeitnehmerbeirat ein neues Gremium der WWE geschaffen wird. Der Arbeitnehmerbeirat wird aus den Personen bestehen, welche nach den Regelungen des Drittelbeteiligungsgesetzes als Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat der WWN gewählt wurden. Die Personenidentität kann auf diese Weise erhalten bleiben. Der Vorsitzende des Arbeitnehmerbeirates ist berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats der WWE anlassbezogen teilzunehmen und eine Stellungnahme abzugeben. Diese neue Struktur auf Ebene der WWE setzt daher die Vorgaben des § 108a GO NRW um, ermöglicht den Arbeitnehmervertretern aber weiterhin einen Einfluss auf die Tätigkeiten der WWE. Dieses Modell hat daher auch die Zustimmung der Arbeitnehmervertreter gefunden.

Im Nachgang zu den ersten Anpassungen im Jahr 2018 sollen nun in einem zweiten Schritt die kommunalrechtlichen Vorgaben zur Arbeitnehmermitbestimmung in fakultativen Aufsichtsräten umgesetzt und die Anpassung des Aufsichtsrats der WWE und die Einrichtung eines Arbeitnehmerbeirates vorgenommen werden. Hierfür beabsichtigt die WWE die Aufnahme entsprechender Regelungen im Gesellschaftsvertrag der WWE.

Diese Änderungen im Gesellschaftsvertrag der WWE bedingen zugleich eine entsprechende Anpassung des Gesellschaftsvertrags der WWN, da die Regelungen der beiden Gesellschaftsverträge zu den Aufsichtsräten aufeinander abgestimmt sind. Die Anteilseigner der WWE nehmen durch die Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat der WWN direkt Einfluss auf die Geschäfte der WWN, während sie in der Gesellschafterversammlung der WWN nur mittelbar über die Weisungsbefugnis gegenüber der Geschäftsführung der WWE Einfluss nehmen können. Deshalb sollen die Kompetenzen des Aufsichtsrats der WWN zur Stärkung des direkten kommunalen Einflusses angepasst werden. Die Anpassung bietet sich derzeit an, da eine Änderung des Gesellschaftsvertrages der WWN ohnehin erforderlich ist und jede Änderung einer GmbH Satzung einer notariellen Beurkundung bedarf. Aus diesem Grund werden auch weitere rein redaktionelle Änderungen vorgenommen.

Die nachfolgenden Beschlüsse dienen der Umsetzung der beabsichtigten Änderungen in den Gesellschaftsverträgen der WWE und der WWN und erfüllen das Änderungsverlangen der Bezirksregierung Detmold.

III.           Gesellschaftsvertragsentwurf als Anlage

Die geänderte Fassung des Gesellschaftsvertrags der WWE ist diesem Beschluss als Anlage [i], die geänderte Fassung des Gesellschaftsvertrags der WWN ist als Anlage [ii] beigefügt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch andere Beschlussvorlagen noch weitere Anpassungen an dem Gesellschaftsvertrag der WWE oder dem der WWN umgesetzt werden. Diese Beschlussvorlage betrifft ausschließlich die in den Anlagen dargestellten Änderungen der beiden Gesellschaftsverträge und behandelt keine weiteren Anpassungen eines oder beider Gesellschaftsverträge. Sollten weitere Anpassungen aufgrund weiterer Vorhaben wie etwa der Aufnahme weiterer kommunaler Gesellschafter erforderlich werden, so werden hierfür weitere Beschlussvorlagen erstellt.

Der Konsortialvertrag der WWE wird durch die in vorliegender Beschlussvorlage behandelten Änderungen nicht tangiert.

 

Begründung

 

I.               Änderungsverlangen der Bezirksregierung Detmold

Die Umsetzung des vorgenannten Änderungsverlangens der Bezirksregierung Detmold dient der vollumfänglichen Einhaltung der Regelungen der GO NRW zur Gewährleistung des kommunalen Einflusses und zur Arbeitnehmermitbestimmung in fakultativen Aufsichtsräten und stärkt den Einfluss der kommunalen Gesellschafter.

Die Änderungen im Gesellschaftsvertrag der WWE bedingen zugleich eine Anpassung des Gesellschaftsvertrags der WWN. Bei dieser Gelegenheit werden außerdem weitere Änderungen im Bereich der Kompetenzverteilung sowie redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Auch diese Änderungen stärken den Einfluss der mittelbaren kommunalen Gesellschafter der WWN.

1.              Anpassung des Gesellschaftsvertrags der WWE

Das mit dieser Beschlussvorlage umzusetzende Änderungsbegehren der Bezirksregierung Detmold betrifft die Umsetzung der Vorgaben des §§ 108a, 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 GO NRW zur Arbeitnehmermitbestimmung in fakultativen Aufsichtsräten. Dies erfordert eine Umstrukturierung des Aufsichtsrats der WWE. Diese grundsätzlichen Änderungen bedingen zudem eine Reihe von Folgeänderungen.

Die vorgenommenen Änderungen sind dem als Anlage 1 beigefügtem Gesellschaftsvertrag zu entnehmen. Der Grund für die jeweilige Änderung wird nachfolgend im Einzelnen dargestellt.

a)             § 11 Abs. 1 und ursprünglicher Abs. 3

Derzeit sieht der Gesellschaftsvertrag in § 11 Abs. 1 vor, dass dem Aufsichtsrat sieben sonstige Vertreter angehören. Diese sind diejenigen Arbeitnehmer, die nach den Regelungen des Drittelbeteiligungsgesetzes als Mitglieder des Aufsichtsrats der WWN gewählt worden sind.

Dies entspricht nicht den kommunalrechtlichen Vorgaben der §§ 108a, 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 GO NRW. Danach muss gewährleistet sein, dass die Kommune in einem Unternehmen mit kommunaler Beteiligung angemessenen Einfluss auf den Aufsichtsrat als Überwachungsorgan im Sinne des § 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 GO NRW nehmen kann. Diese Vorgabe ist nicht erfüllt, wenn zu den Vertretern der Kommune im Aufsichtsrat Arbeitnehmervertreter gehören, die nicht nach § 113 GO NRW vom Rat der Kommune bestellt wurden, nicht dessen Weisungen unterliegen und nicht durch den Rat abberufen werden können. Aus diesem Grund sieht § 108a GO NRW für den fakultativen Aufsichtsrat einer Gesellschaft unter kommunaler Beteiligung insbesondere vor, dass nicht mehr als ein Drittel der kommunalen Aufsichtsratsmandate durch Arbeitnehmervertreter besetzt werden darf und diese gewählt werden müssen. Die Bestellung der Arbeitnehmervertreter hat gem. § 108a Abs. 3 GO NRW durch einen Ratsbeschluss zu erfolgen. Aufsichtsräte, in die Arbeitnehmervertreter entgegen der Vorgaben der §§ 108a, 108b GO NRW entsandt wurden, sind kommunalrechtlich nicht rechtmäßig besetzt.

Sinn und Zweck dieser Regelungen zur Arbeitnehmermitbestimmung in fakultativen Aufsichtsräten ist die Gewährleistung der kommunalen Einflussnahme und damit die Einhaltung der Zulässigkeitsvoraussetzung für Unternehmen und Einrichtungen des privaten Rechtes nach §108 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 GO NRW.

Um die kommunalrechtlichen Vorgaben und das dahingehende Änderungsbegehren der Rechtsaufsicht vollumfänglich zu erfüllen, andererseits aber auch die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat nicht mehr als notwendig einzuschränken, sieht der als Anlage 1 beiliegende Entwurf des Gesellschaftsvertrags die Einrichtung eines Arbeitnehmerbeirates mit anlassbezogenem Gastrecht im Aufsichtsrat vor. Eine Besetzung von Aufsichtsratsmandaten durch Arbeitnehmervertreter ist nicht mehr möglich.

Deshalb werden die sieben sonstigen Vertreter im Aufsichtsrat ersatzlos gestrichen. Die Anzahl der kommunalen Aufsichtsratsmitglieder bleibt unverändert bei 14. Dadurch verändert sich die Zusammensetzung der kommunalen Aufsichtsratsmitglieder nicht, die Mitgliederanzahl reduziert sich aber von 21 auf 14 Mitglieder.

b)            Aufnahme des § 17

Die Einrichtung eines Arbeitnehmerbeirates erfolgt durch die Aufnahme der neuen Regelung in § 17 des zu beschließenden Gesellschaftsvertrags. Dieser setzt zunächst in Abs. 1 fest, dass die WWE einen Arbeitnehmerbeirat hat. Die Mitglieder des Arbeitnehmerbeirats werden durch die Komplementärin der WWE und im Einverständnis mit dem künftigen Arbeitnehmerbeiratsmitglied für die Dauer einer Amtsperiode des Aufsichtsrats der WWN bestellt. Auch die Abberufung erfolgt durch die Komplementärin.

Als Mitglieder des Arbeitnehmerbeirats kommen nur Personen in Betracht, die nach den Regelungen des Drittelbeteiligungsgesetzes als Mitglieder des Aufsichtsrats der WWN gewählt wurden.

Aufgabe des Arbeitnehmerbeirats ist im Wesentlichen die unterstützende Beratung des Aufsichtsrats, welcher durch eine anlassbezogene Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter durch Beratung und Abgabe einer Stellungnahme nachgekommen werden kann. Der Aufsichtsrat ist jedoch nicht an die Stellungnahmen des Arbeitnehmerbeirats gebunden.

Durch die Einrichtung eines Arbeitnehmerbeirats werden die kommunalrechtlichen Voraussetzungen, insbesondere die Vorgaben der §§ 108, 108a GO NRW, gewahrt, gleichzeitig wird den Arbeitnehmervertretern aber dennoch ein Medium geboten, um auf die Entscheidungen der Gesellschaft Einfluss nehmen zu können.

Der Arbeitnehmerbeirat wird in einem neuen § 17 und einem neuen Kapitel VI geregelt, um die Struktur des Gesellschaftsvertrags im Übrigen weitgehend unverändert zu lassen. Die Verweise auf die Regelungen des Fachbeirats in § 16 können auf diese Weise unverändert bleiben und der Arbeitnehmerbeirat wird im Gesellschaftsvertrag nach dem Fachbeirat und vor den Regelungen zu Jahresabschluss, Ergebnisverteilung und Entnahmen aufgenommen.

c)             Folgeänderungen durch Einführung des Arbeitnehmerbeirats

Die Einrichtung eines Arbeitnehmerbeirats hat, neben der Änderung bzw. Aktualisierung von Verweisen, auch die inhaltliche Anpassung weiterer Vorschriften des Gesellschaftsvertrags zur Folge.

§ 9 Abs. 9: Die Regelung zur Teilnahme an der Gesellschafterversammlung wird mit Einführung eines Arbeitnehmerbeirats um den Vorsitzenden des Arbeitnehmerbeirats ergänzt, da dieser nun nicht mehr als Aufsichtsratsmitglied teilnahmeberechtigt ist. Zudem wird klarstellend geregelt, dass alle genannten Vertreter der Organe der WWE nur als Gäste an der Gesellschafterversammlung teilnehmen.

§ 11 Abs. 8 (vormals Abs. 9): Die Regelung zur Bestellung des stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden der WWE wird angepasst. Die Bestellung erfolgt infolge der Umstrukturierung des Aufsichtsrats nunmehr abwechselnd durch den Rat der Stadt Paderborn bzw. den Rat der Stadt Herford. Die Anzahl der stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden wird von zwei auf einen reduziert, da die Arbeitnehmervertreter kein Aufsichtsratsmitglied mehr stellen und somit auch keinen stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden stellen können. Durch die Reduzierung auf einen stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden wird die ursprüngliche Regelung weitgehend beibehalten. Die Aufnahme eines neuen zweiten stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden hätte ein kompliziertes Verfahren für dessen Bestimmung erfordert.

§ 11 Abs. 9 lit. d) (vormals Abs. 10): Einer Regelung zum Ausscheiden von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat bedarf es infolge der Einrichtung eines Arbeitnehmerbeirats nicht mehr. Arbeitnehmer sind nach Einrichtung des Arbeitnehmerbeirats nicht mehr im Aufsichtsrat vertreten.

 

§ 14 Abs. 3 lit. a): Diese Regelung setzt die Zustimmungsbedürftigkeit des Aufsichtsrats zum Abschluss von Verträgen zwischen der WWE und Aufsichtsrats-, und / oder Fachbeiratsmitgliedern voraus und wird infolge der Einführung des Arbeitnehmerbeirats um „Arbeitnehmerbeiratsmitglieder“ ergänzt.

§ 18 Abs. 5 S. 1 (vormals § 17 Abs. 5 S. 1): Die Regelung zu den sonstigen Pflichtangaben gem. § 285 HGB hinsichtlich bestimmter Bezüge wird infolge der Einführung des Arbeitnehmerbeirats um diesen ergänzt.

§ 31 Abs. 3 (vormals § 30 Abs. 3): Die Regelung zur Öffentlichkeit der Sitzungen der WWE- Gremien wird um den Arbeitnehmerbeirat ergänzt.

d)            Änderungen der Regelung zum Fachbeirat, § 16

Die Einführung eines Arbeitnehmerbeirats führt zu einem Anpassungsbedarf für die Regelungen des Fachbeirats. Dieser ist entsprechend dem Arbeitnehmerbeirat auszugestalten, was Änderungen an § 16 des Gesellschaftsvertrags erfordert.

§ 16 Abs. 2: Auch der Fachbeirat darf lediglich eine beratende Funktion einnehmen, weshalb auch hier die Vorbereitung von Beschlussempfehlungen für den Aufsichtsrat zu streichen ist.

§ 16 Abs. 3: Mit Änderung dieser Regelung wird der Fachbeirat dem Arbeitnehmerbeirat gleichgestellt. Die Stellung mit beratendem Stimmrecht des Fachbeiratsvorsitzenden im Aufsichtsrat entfällt. Das Recht des Vorsitzenden des Fachbeirats beschränkt sich in der zu beschließenden Fassung des Gesellschaftsvertrags der WWE auf das Recht, in den Sitzungen des Aufsichtsrats an den Beratungen zu bestimmten Tagesordnungspunkten anlassbezogen teilzunehmen und hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Von diesem Recht soll auch Gebrauch gemacht werden. Eine Verpflichtung zur Teilnahme besteht dagegen nicht mehr.

§ 16 Abs4: Entsprechend der Regelung zum Arbeitnehmerbeirat entfaltet auch die Stellungnahme des Fachbeirats keine Bindungswirkung gegenüber dem Aufsichtsrat.

§ 16 Abs. 5: Die Aufnahme dieser Regelung zur Information über die Einberufung von Aufsichtsratssitzungen und Überlassung eines Entwurfs der Tagesordnung durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrat entspricht der Regelungen zum Arbeitnehmerbeirat und dient der weitgehend identischen Funktion der beiden Gremien.

§ 16 Abs. 9 (vormals Abs. 7): Die Regelungen zu den Teilnehmern an den Sitzungen des Fachbeirats wird entsprechend der Regelungen zum Arbeitnehmerbeirat um die WWB sowie um den Vorsitzenden des Arbeitnehmerbeirats ergänzt. Die WWB fehlte bislang in dem Katalog und wird deshalb redaktionell ergänzt. Da auch Themen des Fachbeirats arbeitnehmerrelevante Belange betreffen können, wird der Vorsitzende des Arbeitnehmerbeirats in den Teilnehmerkreis aufgenommen. Eine umgekehrte Teilnahme des Vorsitzenden des Fachbeirats an den Sitzungen des Arbeitnehmerbeirats ist dagegen nicht vorgesehen. Eine Teilnahme von externen Sachverständigen an den Beratungen der Arbeitnehmervertreter ist nicht gewünscht, um dem Arbeitnehmerbeirat größere Freiräume zu schaffen.

e)             Sonstige Änderungen

§ 9 Abs. 9 und Abs. 10 (vormals § 9 Abs. 9): Der vormalige Absatz 9 wird in zwei Absätze aufgeteilt. Dies dient der klareren Trennung des Regelungsbereichs.

Im neuen Abs. 9 wird ergänzt, dass auch der Vorsitzende des Arbeitnehmerbeirats an der Gesellschafterversammlung teilnimmt, um diesen nicht dadurch schlechter zu stellen, dass der Vorsitzende des Arbeitnehmerbeirats kein Aufsichtsratsmitglied mehr ist. Da der Fachbeirat bislang kein Teilnahmerecht innehatte, wird der Vorsitzende des Fachbeirats nicht in den Katalog aufgenommen. Klarstellend wird ergänzt, dass es sich nur um eine Teilnahme als Gast handelt.

§ 9 Abs. 11 S. 4 (vormals § 9 Abs. 10 S. 4): Die Frist zur Übermittlung des Inhalts der Niederschrift über die Gesellschafterversammlung an die Gesellschafter wird von vier auf acht Wochen verlängert, um die Zeitspanne an die in der Praxis benötigte Zeitspanne anzupassen.

§ 13 Abs. 3:Die Aufnahme einer Frist von acht Wochen zur Anfertigung der Niederschrift über die Aufsichtsratssitzungen wird von vier auf acht Wochen verlängert, um die Zeitspanne an die in der Praxis benötigte Zeitspanne anzupassen.

§ 13 Abs. 5: Die Aufnahme eines Satzes 4 zur ausdrücklichen Regelung für den Fall der Stimmengleichheit ist Folge der Reduzierung der Aufsichtsratsmitglieder von ungeraden 21 auf gerade 14 Mitglieder und der damit einhergehenden Möglichkeit der Stimmengleichheit.

§ 13 Abs. 6: Durch die Ergänzung soll auch die Übergabe einer Stimmabgabe durch ein Aufsichtsratsmitglied für ein anderes Aufsichtsratsmitglied in Textform (z.B. E-Mail) ermöglicht werden. Hierdurch wird die Wahrnehmung der Stimmbotschaft in der Praxis erleichtert.

§ 14 Abs. 3 lit. i): Diese Regelung sieht vor, dass die Ausübung von Stimm- und Verwaltungsrechten in ausdrücklich aufgezählten Tochtergesellschaften der WWE der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf. Die WWN wird aus diesem Katalog entfernt, da diese einen eigenen Aufsichtsrat hat, in welchem seitens der Anteilseignervertreter die identischen Personen sitzen und die Arbeitnehmervertreter auf Ebene der WWN auch zukünftig ihr Mandat vollumfänglich ausüben können.

Die übrigen, nicht im Einzelnen dargestellten Änderungen des Gesellschaftsvertrags der WWE sind Anpassungen bzw. Aktualisierungen der Verweisnormen als Folge der Einführung/Streichung von Vorschriften und Absätzen sowie redaktionelle Verbesserungen ohne Einfluss auf den Inhalt des Gesellschaftsvertrags.

Um die kommunalrechtlichen Vorgaben vollumfänglich zu erfüllen, sollten diese Änderungen des Gesellschaftsvertrags der WWE vorgenommen werden. Die übrigen kommunalrechtlichen Vorgaben an den Gesellschaftsvertrag sind auch in der als Anlage 1 beigefügten Fassung – unverändert – eingehalten.

Die Umstrukturierung des Aufsichtsrats führt für die kommunalen Gesellschafter zu keinen strukturellen Änderungen. Durch die Streichung der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der WWE und die dortige Einrichtung eines Arbeitnehmerbeirats vermindert sich nur die Einflussnahmemöglichkeit der Arbeitnehmervertreter auf Entscheidungen des Aufsichtsrats, da der Aufsichtsrat nicht an die Stellungnahmen des Arbeitnehmerbeirats gebunden ist. Der kommunale Einfluss der Anteilseigner wächst dadurch gerade an. Die Einrichtung des Arbeitnehmerbeirats schafft ein neues Gremium, um den Arbeitnehmervertretern dennoch so viel Einflussmöglichkeiten wie nach der GO NRW zulässig zu bieten.

2.              Anpassung des Gesellschaftsvertrags der WWN

Die WWN hat nach den Vorgaben des Drittelbeteiligungsgesetzes zwingend einen Aufsichtsrat mit Arbeitnehmervertretern einzurichten. Deshalb unterfällt der Aufsichtsrat der WWN nicht dem Anwendungsbereich des § 108a GO NRW.

Die im Gesellschaftsvertrag der WWN hierzu getroffenen Regelungen bedürfen infolge der Änderung der Regelungen zum Aufsichtsrat im Gesellschaftsvertrag der WWE ebenfalls einer Anpassung. Im Rahmen dieser Anpassung werden zudem die Regelungen zur Kompetenzverteilung der Gesellschafterversammlung und des Aufsichtsrats sowie einige redaktionelle Änderungen vorgenommen.

Da die sieben Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der WWN infolge der Umstrukturierung des Aufsichtsrats der WWE durch die Anpassung des Gesellschaftsvertrags der WWE nicht mehr im Aufsichtsrat der WWE vertreten sind, ist auch eine entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrags der WWN erforderlich. Bei dieser Gelegenheit werden zudem redaktionelle Anpassungen sowie - zum Gleichlauf mit dem Gesellschaftsvertrag der WWE - eine Anpassung der Niederschriftsfristen und der Stimmabgabe in Textform durch ein anderes Aufsichtsratsmitglied eingearbeitet. Mit Blick auf die Gewährleistung des kommunalen Einflusses wird zudem eine Änderung der Kompetenzen zwischen der Gesellschafterversammlung und dem Aufsichtsrat vorgenommen, um die direkte Einflussnahme der Anteilseigner über den Aufsichtsrat zu stärken.

Die vorgenommenen Änderungen sind dem als Anlage 2 beigefügtem Gesellschaftsvertrag zu entnehmen. Der Grund für die jeweilige Änderung wird nachfolgend im Einzelnen dargestellt.

Zu den Änderungen im Einzelnen:

§ 7 Abs. 1 lit. c): Der Abschluss und die Änderung von Unternehmensverträgen i.S.d. §§ 291 und 292 Abs. 1 AktG wird aus der Liste der Maßnahmen, die der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung bedürfen herausgenommen und unter § 7 Abs. 3 lit. c) dem Katalog von Maßnahmen der Geschäftsführung, die der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfen, zugeordnet. Inhaltlich ändert sich somit nichts an der Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung. Die Änderung trägt dem Umstand Rechnung, dass es um den Abschluss von Verträgen geht, welche grundsätzlich im Zuständigkeitsbereich der Geschäftsführung als Vertreter der Gesellschaft liegen. Daher ist ein Zustimmungserfordernis der Gesellschafterversammlung für den Abschluss entsprechender Verträge passender.

§ 7 Abs. 1 lit. j) (vormals § 7 Abs. 1 lit. k)): Die „Wahl“ der Aufsichtsratsmitglieder wird gestrichen. Diese Anpassung folgt der Tatsache, dass sämtliche Aufsichtsratsmitglieder bestellt werden und eine Wahl daher nicht erforderlich ist.

§ 7 Abs. 3: Aus der Liste der Maßnahmen der Geschäftsführung, welche der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfen, werden insbesondere Maßnahmen herausgenommen und in den Katalog der Geschäfte und Maßnahmen der Geschäftsführung eingefügt, die der Zustimmung des Aufsichtsrats nach § 11 Abs. 3 bedürfen. Für diese Maßnahmen ist daher nicht mehr die Zustimmung der Gesellschafterversammlung, sondern fortan die Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich. Zudem wurden den Maßnahmen und Geschäften, sofern noch nicht geschehen, Wertgrenzen beigefügt, bis zu deren Erreichen die Geschäftsführung zuständig bleibt. Die Beträge der Wertgrenzen sind der Praxis der WWN als Netzbetreiber von Strom- und Gasversorgungsnetzen geschuldet und sollen der WWN eine Flexibilität am Markt bieten. Die einzelnen Maßnahmen sind der Übersichtlichkeit halber dem als Anlage 2 beiliegenden Gesellschaftsvertrag der WWN zu entnehmen.

Diese Änderung wird vorgenommen, um den direkten kommunalen Einfluss der Anteilseigner im Aufsichtsrat der WWN zu stärken. Die kommunalen Gesellschafter der WWE sind im Aufsichtsrat der WWN durch die 14 Anteilseignervertreter direkt vertreten. In der Gesellschafterversammlung der WWN sitzt dagegen formal nur die Geschäftsführung der WWE. Diese ist zwar an Weisungen gebunden, ein direkter kommunaler Einfluss im Aufsichtsrat erscheint jedoch erstrebenswerter und effektiver.

§ 8 Abs. 4: Die Regelung zum Ausscheiden von Mitgliedern des Aufsichtsrats wird in lit. c) um den Kreistag ergänzt. Diese Änderung wird mit Blick auf die Kreise/Landkreise als kommunale Gesellschafter der WWE vorgenommen.

In lit. d) und lit. e) wird die Umschreibung zu den Arbeitnehmervertretern durch die Bezeichnung „Arbeitnehmervertreter“ ersetzt. Dabei handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Anpassung, die den Gleichlauf der Begrifflichkeiten in den Gesellschaftsverträgen der WWE und WWN umsetzen soll.

§ 10 Abs. 2: Die Änderung in § 10 Abs. 2 sieht vor, dass für die Einberufung des Aufsichtsrats zwischen der Versendung der Einberufung und dem Versammlungstag nunmehr mindestens, anstelle von derzeit höchstens, zwei Wochen liegen müssen.

Diese Änderung wird mit Blick auf die kommunalen Vertreter im Aufsichtsrat und die ggf. vorher mit der jeweiligen Thematik zu befassenden kommunalen Gesellschafter vorgenommen, insbesondere um einer Beschlussfassung der kommunalen Gesellschafter mehr zeitlichen Spielraum zu geben.

§ 10 Abs. 3: Durch die Änderung in § 10 Abs. 3 ist für die Anfertigung einer Niederschrift über die Sitzung des Aufsichtsrats eine Frist innerhalb von acht Wochen einzuhalten.

Die Aufnahme der Frist von acht Wochen dient der Angleichung an die entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag der WWE und bezweckt ebenfalls, die Zeitspanne an die in der Praxis benötigte Zeitspanne anzupassen.

§ 10 Abs. 6: Die Anpassung in § 10 Abs. 6 sieht vor, dass die Stimmabgabe eines Aufsichtsratsmitglieds durch ein anderes Mitglied bzw. einen Dritten in Schrift- sowie in Textform überreicht werden kann.

Die Ergänzung dient der Angleichung an die entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag der WWE und soll die Übergabe einer Stimmabgabe durch ein Aufsichtsratsmitglied für ein anderes Aufsichtsratsmitglied in Textform (z.B. E-Mail) ermöglichen. Hierdurch wird die Wahrnehmung der Stimmbotschaft in der Praxis erleichtert.

§ 11 Abs. 2: Mit Änderung des § 11 Abs. 2 lit. a) sind zu den aufgezählten Aufgaben der Gesellschafterversammlung der WWN Beschlussempfehlungen des Aufsichtsrats durch diesen zu beschließen.

Diese Änderung dient ebenfalls der Stärkung des kommunalen Einflusses im Aufsichtsrat der WWN. Die Maßnahmen liegen zwar weiterhin, teils aus gesetzlichen Gründen, im Zuständigkeitsbereich der Gesellschafterversammlung. Dennoch sollen die Anteilseigner über den Aufsichtsrat auf diese Maßnahmen Einfluss nehmen können. Die Streichung der bisher vorgesehenen Beschlussempfehlung für den Wirtschaftsplan folgt daraus, dass die Genehmigung des Wirtschaftsplans durch den Verweis auf § 7 Abs. 1 lit. f) von dem Katalog umfasst ist und daher nicht weiterhin ausdrücklich hervorgehoben werden muss.

Die Streichung des derzeitigen lit. b) zur Beschlussfassung des Aufsichtsrats hinsichtlich der Aussprache einer Beschlussempfehlung an die Gesellschafterversammlung für die Wahl des Abschlussprüfers ist ebenfalls lediglich eine Folgeänderung des zu beschließenden Verweises des § 11 Abs. 2 lit. a) auf § 7 Abs. 1 lit. b). Beide Maßnahmen sind daher nicht gestrichen, sondern werden nun über den Verweis auf den Katalog des § 7 Abs. 1 abgebildet.

§ 11 Abs. 3: Die zu beschließende Fassung des Gesellschaftsvertrags sieht in § 11 Abs. 3 jene Geschäfte und Maßnahmen der Geschäftsführung vor, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen. In der derzeitigen Fassung des Gesellschaftsvertrags sind diese Geschäfte und Maßnahmen unter § 7 Abs. 3 geregelt und damit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung unterstellt. Mit Verschiebung dieser Maßnahmen in § 11 Abs. 3 wird der kommunale Einfluss durch die Zustimmungsbedürftigkeit des Aufsichtsrats gestärkt.

Die Streichung der lit. b) folgt dagegen daraus, dass diese bereits im Zuständigkeitskatalog der Gesellschafterversammlung in § 7 Abs. 3  lit. a) enthalten ist und thematisch zum Zuständigkeitskatalog der Gesellschafterversammlung gehört. Über den Verweis in § 7 Abs. 2 lit. a) kann der Aufsichtsrat dennoch Beschlussempfehlungen hierfür abgeben.

Das gesamte Vorgehen, sämtliche Vertragsänderungen an beiden Gesellschaftsverträgen und diese Beschlussvorlage wurden im Vorfeld mit der Bezirksregierung Detmold abgestimmt.

II.             Beschlüsse

Der erste Beschluss betrifft die Zustimmung zu den entsprechenden Änderungen des Gesellschaftsvertrags der WWE. Der zweite Beschluss behandelt die Zustimmung zu den entsprechenden Änderungen des Gesellschaftsvertrags der WWN. Der dritte Beschluss regelt die entsprechende Umsetzung der Änderung des Gesellschaftsvertrags der WWE. Der vierte Beschluss betrifft die entsprechende Umsetzung der Änderung des Gesellschaftsvertrags der WWN.


Umsetzung

I.               Umsetzung

Zur Umsetzung der Beschlüsse wird der kommunale Vertreter der Stadt Brakel beauftragt und ermächtigt, in der Gesellschafterversammlung der WWE den aufgezeigten Änderungen des Gesellschaftsvertrags der WWE sowie der WWN zuzustimmen. Der Konsortialvertrag wird durch die behandelten Änderungen nicht tangiert.

II.             Weiteres Vorgehen WWE

Bei den vorgesehenen Änderungen handelt es sich teils um wesentliche Änderungen der Gesellschaftsverträge, die bei der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen sind. Aus Gründen der Rechtssicherheit soll daher der gesamte Beschluss angezeigt werden. Die entsprechenden Verträge und Beschlüsse wurden bereits im Vorfeld mit der Bezirksregierung Detmold abgestimmt. Daher müssen die Änderungsfassungen des Gesellschaftsvertrags der WWE sowie der WWN, welche dieser Beschlussvorlage als Anlagen beiliegen, nicht als Anlagen zum Anzeigeschreiben an die Rechtsaufsicht beigelegt werden.

 



Anlage [i] Gesellschaftsvertrag der WWE

Anlage [ii] Gesellschaftsvertrag der WWN

 


Anlagen:

 

Anlage:  Gesellschaftsvertrag der WWE

Anlage : Gesellschaftsvertrag der WWN

 


Beschlussvorschlag:

 

 

(1)           Der Rat der Stadt Brakel stimmt den in der Anlage 1 dargestellten Änderungen des Gesellschaftsvertrags der Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG zu.

(2)           Der Rat der Stadt Brakel stimmt den in der Anlage 2 dargestellten Änderungen des Gesellschaftsvertrags der Westfalen Weser Netz GmbH zu.

(3)           Der kommunale Vertreter der Stadt Brakel wird ermächtigt und beauftragt, in der Gesellschafterversammlung der Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG der Änderung des Gesellschaftsvertrags der Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG zuzustimmen und gegebenenfalls die zur Umsetzung erforderlichen Verträge zu unterzeichnen und Rechtshandlungen vorzunehmen.

(4)           Der kommunale Vertreter der Stadt Brakel wird ermächtigt und beauftragt, in der Gesellschafterversammlung der Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG der Änderung des Gesellschaftsvertrags der Westfalen Weser Netz GmbH zuzustimmen und den Geschäftsführer der Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG anzuweisen, in der Gesellschafterversammlung der Westfalen Weser Netz GmbH der Änderung des Gesellschaftsvertrags zuzustimmen und gegebenenfalls die zur Umsetzung erforderlichen Verträge zu unterzeichnen und Rechtshandlungen vorzunehmen.