Betreff
Erwerb des Geschäftsanteils der Stadt Horn-Bad Meinberg an der GRE
Gesellschaft zur rationellen Energienutzung Horn-Bad Meinberg mbH
durch die Energieservice Westfalen Weser GmbH, Vorratsbeschluss
zur Veräußerung des Geschäftsanteils der GRE an der
Planungsgemeinschaft Bürgerwindpark Mönkeberg GmbH
Vorlage
913/2014-2020
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

 

Die Energieservice Westfalen Weser GmbH (nachfolgend „ESW“), an welcher die Stadt Brakel über die Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG (nachfolgend: „WWE“) mittelbar beteiligt ist, möchte den Geschäftsanteil der Stadt Horn Bad-Meinberg an der GRE Gesellschaft zur rationellen Energienutzung Horn-Bad Meinberg mbH (nachfolgend „GRE“) erwerben und die GRE in einem weiteren Schritt auf die ESW verschmelzen (Komplex 1).

 

Nach Erwerb des Geschäftsanteils an der GRE durch die ESW soll der Geschäftsanteil der GRE an der Planungsgemeinschaft Bürgerwindpark Mönkeberg GmbH (nachfolgend „Planungsgemeinschaft“) an einen zum Zeitpunkt dieser Beschlussfassung noch nicht feststehenden Erwerber veräußert werden. Um eine kurzfristige Handlungsfähigkeit der ESW zu gewährleisten ist beabsichtigt, diesbezüglich einen Vorratsbeschluss in den kommunalen Gremien der Gesellschafter der WWE zu fassen (Komplex 2). Die nachfolgenden Beschlüsse dienen der Umsetzung dieser Vorhaben.

 

Sachverhalt

 

1.       Hintergrund

Die Stadt Brakel ist an der Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG beteiligt. Sämtliche Anteile der WWE werden aktuell von 54 kommunalen Gesellschaftern (Gebietskörperschaften bzw. kommunale Unternehmen) im Versorgungsgebiet der WWE gehalten. Die WWE fungiert insofern als Holding-Gesellschaft für die Westfalen Weser Unternehmensgruppe. Die Struktur der WWE stellt sich wie folgt dar:

 

 

Das operative Geschäft wird in drei 100%-igen Tochtergesellschaften, der Westfalen Weser Netz GmbH (nachfolgend „WWN“), einem Verteilnetzbetreiber für Strom, der ESW und der Westfalen Weser Beteiligungen GmbH (nachfolgend „WWB“), die Beteiligungen verwaltet und Dienstleistungen vermittelt, durchgeführt.

 

 

 

2.       Vorhaben

Die ESW ist derzeit in Höhe von 50 % an der der GRE beteiligt. Die weiteren 50 % an der GRE hält die Stadt Horn-Bad Meinberg. Die ESW plant den Geschäftsanteil der Stadt Horn-Bad Meinberg an der GRE vollständig zu erwerben und somit ihre Beteiligung an der GRE auf 100 % zu erhöhen. In einem weiteren Schritt soll die GRE sodann auf die ESW verschmolzen werden. (Komplex 1).

Nach Erwerb des Geschäftsanteils der Stadt Horn-Bad Meinberg an der GRE beabsichtigt die ESW zudem, den Geschäftsanteil der GRE an der Planungsgemeinschaft in Höhe von 6,25 % an einen zum Zeitpunkt dieser Beschlussfassung noch nicht feststehenden Erwerber zu veräußern (Komplex 2).


 

3.       Folgeänderungen

a)             Komplex 1: Erwerb des Geschäftsanteils der Stadt Horn-Bad Meinberg an der GRE und Verschmelzung

Der Erwerb des Geschäftsanteils an der GRE durch die ESW hat keine Auswirkungen auf die Gesellschaftsverträge der WWE oder der ESW. Auch der Konsortialvertrag wird nicht berührt.

Nach Erwerb des Geschäftsanteils an der GRE ist in einem weiteren Schritt beabsichtigt, diese auf die ESW zu verschmelzen. Eine Anpassung des Gesellschaftsvertrages der GRE an die Anforderungen der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (nachfolgend „GO NRW“) und des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (nachfolgend „NKomVG“) wäre durch das Erlöschen der GRE nach Verschmelzung nicht erforderlich.

Sofern eine Verschmelzung nicht erfolgen sollte, ist beabsichtigt, den Gesellschaftsvertrag der GRE darauf anzupassen, dass die Gesellschaft zukünftig nur noch von einem Gesellschafter gehalten wird (Ein-Personen-Gesellschaft). Einige Regelungen des Gesellschaftsvertrages werden durch die Vereinigung aller Geschäftsanteile bei der ESW obsolet. Zudem würde er bei dieser Gelegenheit auf die Anforderungen der GO NRW und des NKomVG angepasst werden. Die GRE würde in diesem Fall als Vorratsgesellschaft dienen.

b)            Komplex 2: Veräußerung des Geschäftsanteils der GRE an der Planungsgemeinschaft

Nach Erwerb des Geschäftsanteils an der GRE und dem damit verbundenen Erwerb des Geschäftsanteils der GRE an der Planungsgemeinschaft ist beabsichtigt, diesen Anteil zu veräußern und die Beteiligung an der Planungsgemeinschaft aufzugeben.

Die Veräußerung des Geschäftsanteils der GRE an der Planungsgemeinschaft hat keine Anpassungsbedürftigkeit des Gesellschaftsvertrages der GRE sowie der Gesellschaftsverträge der ESW und der WWE zur Folge.

 

Begründung

 

 

1.       Hintergrund und Zweck

Die GRE ist ein im Jahr 1994 gegründetes Gemeinschaftsunternehmen der ESW und der Stadt Horn-Bad Meinberg. Beide Gesellschafter sind mit jeweils 50 % am Stammkapital beteiligt.

 

Gegenstand der GRE ist laut des Gesellschaftsvertrages „die Erarbeitung und Umsetzung von Energiekonzepten zur Förderung umweltfreundlicher, wirtschaftlicher und rationeller Energietechniken. Dazu gehören insbesondere der Bau und Betrieb von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen einschließlich zugehöriger Wärmeverteilungsnetze, die Nutzung regenerativer Energien, Maßnahmen zur Vermeidung von Energieverlusten“ sowie die Möglichkeit, auch andere artverwandte Aufgaben wahrzunehmen.

 

Der Tätigkeitsbereich der GRE erstreckt sich ausschließlich auf das Gebiet der Stadt Horn-Bad Meinberg. Eigenes Personal hat die GRE nicht. Die benötigten personellen Leistungen werden hauptsächlich von den Gesellschaftern der ESW und der Stadt Horn-Bad Meinberg eingekauft.

c)             Komplex 1: Erwerb des Geschäftsanteils der Stadt Horn-Bad Meinberg an der GRE und Verschmelzung

Die GRE leidet insbesondere an der kontinuierlichen Steigerung des Verwaltungsaufwands bei nur geringem Umsatzwachstum. Die Kosten belasten ein Unternehmen mit wenig Umsatz jedoch ungleich stärker als eine umsatzstarke Gesellschaft.

 

Der zunehmende Verwaltungsaufwand sowie das Marktgebiet bedrohen die Wirtschaftlichkeit der GRE. Dieser Entwicklung kann auch nicht durch kaufmännisches Handeln entgegengewirkt werden. Eine Weiterführung in der bekannten Art und Weise erscheint den Gesellschaftern unter diesen Umständen nicht sinnvoll. Der Vorgang dient aus Sicht der ESW auch der Portfoliobereinigung.

 

Der Erwerb des Geschäftsanteils an der GRE stärkt den Einfluss der ESW auf die GRE und deren Tätigkeiten und ermöglicht neue Handlungs- und Gestaltungsalternativen für deren Fortentwicklung. Da die GRE derzeit den Hauptteil ihrer Tätigkeiten durch die ESW als Dienstleister erbringt, kann die ESW das Tätigkeitsfeld der GRE auch vollständig selbst übernehmen. Die ESW verfügt über eine ausreichende Größe, um den auf den von der GRE übernommenen Geschäftsbetrieb entfallenden Verwaltungsaufwand ohne Einbußen in ihrer Wirtschaftlichkeit bewältigen zu können. Durch die angestrebte Verschmelzung würden die beschriebenen Probleme der GRE zudem gegenstandslos.

 

Auf Basis eines Wertgutachtens, erstellt von einem externen Fachgutachter der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PwC, haben sich die Gesellschafter der GRE auf einen Unternehmenswert zum 31.12.2018 in Höhe von 118.000 € geeinigt. Die ESW wird für den Erwerb des 50%-igen Geschäftsanteils der Stadt Horn-Bad Meinberg an der GRE den im Verhältnis zu dieser Beteiligungsquote anteiligen Unternehmenswert an die Stadt Horn-Bad Meinberg entrichten.

 

In der Zahlungsabwicklung sind dabei weitere Themen aus noch offenen operativen Vorgängen – wie z.B. Darlehensforderungen der GRE an die Stadt Horn-Bad Meinberg und die Weiterreichung erhaltener Investitionszuschüsse der GRE an die Stadt – entsprechend zu berücksichtigen.

 

Die Forderungen der GRE gegenüber der Planungsgemeinschaft aus vorverauslagten Planungskosten haben vorerst keine Berücksichtigung bei der Kaufpreisfindung gefunden, sondern sollen durch die Aufnahme des Themas in einen sog. Besserungsschein erst bei späterer Realisierung anteilig an die Stadt Horn-Bad Meinberg ausgekehrt werden.

d)            Komplex 2: Veräußerung des Geschäftsanteils der GRE an der Planungsgemeinschaft

Die GRE ist derzeit mit einem Geschäftsanteil in Höhe von nominal 1.600 € (6,25 %) an der Planungsgemeinschaft beteiligt. Die Planungsgemeinschaft hat im Jahr 2016 die Genehmigung für einen Windpark beantragt, welche schließlich auch erteilt wurde. Diese Beteiligung verbleibt bei der GRE und wird daher im Rahmen der Transaktion ebenfalls mittelbar auf die ESW übergehen. Da eine Betätigung der ESW im Bereich der Windenergie nicht beabsichtigt ist, soll der Geschäftsanteil an der Planungsgemeinschaft nach Erwerb des Geschäftsanteils an der GRE an einen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht feststehenden Erwerber veräußert werden.

 

Um diesen künftigen Veräußerungsprozess zu beschleunigen sowie eine Entlastung der kommunalen Gremien der WWE zu erreichen, ist die Fassung eines Vorratsbeschlusses für die künftige Veräußerung des Geschäftsanteils an der Planungsgemeinschaft beabsichtigt.

Diese Beschlussvorlage behandelt ausschließlich den dargestellten Veräußerungsprozess betreffend die Anteile der GRE an der Planungsgemeinschaft.

2.       Erfüllung rechtlicher Vorgaben

Gemäß den nachfolgenden Ausführungen entsprechen die oben dargestellten Vorhaben dem Gesellschaftszweck der ESW bzw. der WWE. Die Anforderungen der GO NRW sind erfüllt

e)             Komplex 1: Erwerb des Geschäftsanteils der Stadt Horn-Bad Meinberg an der GRE und Verschmelzung

Gegenstand der ESW ist unter anderem die Erzeugung und der Verkauf von elektrischer-, thermischer und sonstiger Energien, der Bau und Betrieb von Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung und anderen Nutzenergieerzeugungsanlagen und Verteilungsanlagen sowie die Beteiligung an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen.

 

Die bestehende Beteiligung der ESW an der GRE bewegt sich damit innerhalb des Unternehmensgegenstands der WWE bzw. der ESW. Die Erhöhung dieser Beteiligung auf 100 % ändert hieran nichts.

 

Im Falle der angestrebten Verschmelzung der GRE auf die ESW durch Aufnahme würde die GRE als übertragender Rechtsträger ohne Liquidation erlöschen und ihre Tätigkeiten auf die ESW übergehen. Auch dies wäre von dem Unternehmensgegenstand der ESW gedeckt.

 

Gesellschaftsstruktur und Governance:

Die GRE besteht in der Rechtsform einer GmbH. Die Gesellschaft hat derzeit zwei Geschäftsführer und wird durch diese gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten. Die ESW hat derzeit einen ihrer Beteiligungshöhe entsprechenden angemessenen Einfluss auf die GRE. Durch den Erwerb des Geschäftsanteils kann sie als Alleingesellschafterin die Entscheidungen zukünftig alleine treffen.

Im Falle der angestrebten Verschmelzung der GRE auf die ESW durch Aufnahme würde die GRE als übertragender Rechtsträger ohne Liquidation erlöschen und ihre Tätigkeiten auf die ESW übergehen. Auch in diesem Fall würde die ESW die zukünftigen Entscheidungen im ehemaligen Tätigkeitsfeld der GRE daher alleine treffen.

 

Einnahmen:

Nach Erwerb des Geschäftsanteils erhält die ESW vollständig den gesamten Jahresüberschuss der GRE.

Im Fall der angestrebten Verschmelzung würde der Geschäftsbetrieb der GRE auf die ESW übergehen. Da die ESW in diesem Fall die Tätigkeiten selbst erbringen würde, würden ihr auch die entsprechenden Einnahmen direkt zufließen.

 

Kommunalrechtliche Vorgaben:

Die kommunalrechtlichen Vorgaben der §§ 107, 107a und 108 ff. GO NRW werden eingehalten.

Nach § 108 Abs. 6 S. 1 lit. a) GO NRW dürfen Vertreter einer Kommune in einer Gesellschaft, an der Gemeinden unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 25 vom Hundert beteiligt sind, der Erhöhung einer Beteiligung an einer anderen Gesellschaft des privaten Rechts nur zustimmen, wenn

  • die vorherige Entscheidung des Rates vorliegt,
  • für die Gemeinde selbst die Gründungs- bzw. Beteiligungsvoraussetzungen vorliegen und
  • sowohl die Haftung der sich beteiligenden Gesellschaft als auch die Haftung der Gesellschaft, an der eine Beteiligung erfolgt, durch ihre Rechtsform auf einen bestimmten Betrag begrenzt sind.

Die Beteiligungsvoraussetzungen für eine Kommune sind nach § 108 Abs. 1 S. 1 GO NRW:

 

·       die Einhaltung der Voraussetzungen nach § 107 Abs. 1 GO NRW bzw. § 107a GO NRW,

·       Wahl einer Rechtsform, welche die Haftung der Kommune auf einen bestimmten Betrag begrenzt,

·       Einzahlungsverpflichtung der Kommune in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit,

·       keine Verpflichtung zur Übernahme von Verlusten in unbestimmter oder unangemessener Höhe,

·       angemessener Einfluss, insbesondere in einem Überwachungsorgan und dieser durch vertragliche Ausgestaltung gesichert,

·       Ausrichtung des Unternehmens durch Gesellschaftsvertrag auf den öffentlichen Zweck und

·       Einhaltung der Vorschriften für Aufstellung und Prüfung von Jahresabschluss und Lagebericht.

Diese Vorgaben werden bei dem Erwerb des Geschäftsanteils an der GRE eingehalten. Insbesondere der Unternehmensgegenstand der GRE erfüllt einen öffentlichen Zweck (Wärmeversorgung gem. § 107a GO NRW).

 

Die Ausgestaltung als GmbH sichert darüber hinaus eine Haftungsbegrenzung (vgl. § 13 Abs. 2 GmbHG) sowie eine angemessene Einflussnahmemöglichkeit der Gesellschafter durch Beschlussfassung. Sowohl die Haftung der Gesellschaft, die ihre Beteiligung erhöht (also der ESW) als auch die Haftung der Gesellschaft, an der eine Beteiligung erfolgt (also der GRE), sind auf einen bestimmten Betrag begrenzt. Für eine Kommune selbst wären damit die Beteiligungsvoraussetzungen gegeben.

Die kommunalrechtlichen Vorgaben werden damit eingehalten.

 

Lediglich der Gesellschaftsvertrag der GRE wäre im Nachgang zum Erwerb des Geschäftsanteils an die Vorgaben der GO NRW und des NKomVG anzupassen. Dabei handelt es sich um eine wesentliche Änderung des Gesellschaftsvertrages, zu deren Durchführung ein Ratsbeschluss erforderlich ist, § 108 Abs. 6 lit. b) GO NRW. Dies ist jedoch nicht erforderlich, sofern die GRE durch Verschmelzung erlischt. Sollte die Verschmelzung nicht stattfinden, um die GRE als Vorratsgesellschaft zu erhalten, so wird der Gesellschaftsvertrag der GRE an die kommunalrechtlichen Vorgaben nach Abstimmung mit den zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden auf eine Ein-Personen-Gesellschaft angepasst.

f)              Komplex 2: Veräußerung des Geschäftsanteils der GRE an der Planungsgemeinschaft

Auch die Veräußerung des Geschäftsanteils der GRE an der Planungsgemeinschaft ist zulässig. Gesellschaftsrechtlich stehen der Veräußerung keine Bedenken entgegen.

 

Kommunalrechtlich ist die teilweise oder vollständige Veräußerung einer Beteiligung an einer Gesellschaft, durch welche die Gemeinde ihren Einfluss auf das Unternehmen verliert oder vermindert, gemäß § 111 Abs. 1 der GO NRW nur zulässig, wenn die für die Betreuung der Einwohner erforderliche Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nicht beeinträchtigt wird.

 

Dabei dürfen Vertreter der Gemeinde in einer Gesellschaft, an der Kommunen unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 % beteiligt sind, Veräußerungen nur nach vorheriger Entscheidung des Rates und nur dann zustimmen, wenn für die Gemeinde die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 111 Abs. 1 der GO NRW vorliegt, § 111 Abs. 2 GO NRW.

 

Durch die Veräußerung der Beteiligung an der Planungsgemeinschaft verlieren die mittelbar (über die WWE, die ESW und die GRE) an der Planungsgemeinschaft beteiligten Kommunen die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Planungsgemeinschaft. Die Veräußerung des Anteils der GRE an der Planungsgemeinschaft führt zu einer, wie von den Gesellschaftern der WWE bzw. ESW beabsichtigt, vollständigen Aufgabe der Betätigung im Bereich der Windenergie. Die für die Betreuung der Einwohner erforderliche kommunale Aufgabenerfüllung wird hierdurch insgesamt jedoch nicht beeinträchtigt. Aufgrund der Fortführung des Geschäftsbetriebes der GRE bzw. der ESW im Rahmen des jeweiligen Unternehmensgegenstandes, der energiewirtschaftlichen Betätigung, ist die kommunale Aufgabenerfüllung durch die Veräußerung des Geschäftsanteils an der Planungsgemeinschaft nicht beeinträchtigt. Die Energieversorgung der Einwohner kann im Rahmen der anderen, verbleibenden Tätigkeitsfelder der ESW bzw. GRE sichergestellt werden. Die Beteiligung an der Planungsgemeinschaft ist zur Gewährleistung der Versorgung der Bürger mit Energie daher nicht zwingend erforderlich.

 

Da die WWE ausschließlich von kommunalen Gesellschaftern gehalten wird und diese somit mittelbar mit mehr als 50 % an der Planungsgemeinschaft beteiligt sind, bedarf es einer vorherigen Entscheidung des Rates zur Veräußerung des Anteils an der Planungsgemeinschaft, § 111 Abs. 2 GO NRW.

3.       Beschlüsse

Der erste Beschluss betrifft die Zustimmung zum Erwerb des Geschäftsanteils an der GRE durch die ESW. Der zweite Beschluss betrifft die Zustimmung zur beabsichtigten Verschmelzung durch Aufnahme der GRE auf die ESW. Der dritte Beschluss behandelt die Zustimmung zur Änderung des Gesellschaftsvertrages der GRE für den Fall, dass die beabsichtigte Verschmelzung nicht stattfinden sollte. Dieser Vorratsbeschluss erfolgt bereits jetzt, um in diesem Fall die Gremien der kommunalen Gesellschafter nicht erneut mit der Thematik belasten zu müssen. Der vierte Beschluss behandelt die Veräußerung des Geschäftsanteils der GRE an der Planungsgemeinschaft. Auch dieser Vorratsbeschluss dient der Vermeidung einer nochmaligen Befassung der kommunalen Gesellschafter in dieser Sache. Der fünfte Beschluss regelt die entsprechende Umsetzung.

 

Umsetzung


 

1.       Umsetzung

Zur Umsetzung der Beschlüsse wird der kommunale Vertreter der Stadt Brakel beauftragt und ermächtigt, in der Gesellschafterversammlung der WWE dem Erwerb des Geschäftsanteils an der GRE durch die ESW, der nachfolgenden Verschmelzung der GRE auf die ESW und – sollte die Verschmelzung nicht stattfinden – der Änderung des Gesellschaftsvertrages der GRE sowie der Veräußerung des Geschäftsanteils der GRE an der Planungsgemeinschaft zuzustimmen.

Da die ESW als Erwerber des Geschäftsanteils den jeweiligen Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrag sowie ggf. den Verschmelzungsvertrag unterzeichnen wird, wird deren Geschäftsführung ermächtigt und beauftragt, die entsprechenden Handlungen vorzunehmen und die erforderlichen Verträge zu unterzeichnen.

 

2.       Weiteres Vorgehen WWE

a)      Komplex 1: Erwerb des Geschäftsanteils der Stadt Horn-Bad Meinberg an der GRE und Verschmelzung

Nach § 115 Abs. 2 GO NRW ist für Entscheidungen einer Kommune über die mittelbare Beteiligung an einer Gesellschaft bzw. über die Änderung einer Beteiligung an einer Gesellschaft unverzüglich ein Anzeigeverfahren nach § 115 Abs. 1 Satz 1 GO NRW durchzuführen, wenn ein Beschluss des Rates nach § 108 Abs. 6 GO NRW zu fassen ist. Vorliegend ist damit ein kommunales Anzeigeverfahren auf Ebene der kommunalen Gesellschafter der WWE durchzuführen.

 

Da die GRE durch die beabsichtigte Verschmelzung zur Aufnahme auf die ESW als übertragender Rechtsträger ohne Liquidation erlöschen wird, ist nicht auszuschließen, dass dieser Vorgang als ein Rechtsgeschäft angesehen wird, durch welches eine Kommune ihren Einfluss im Sinne des § 111 Abs. 1 und Abs. 2 GO NRW auf eine Gesellschaft verliert. Zwar wird der kommunale Einfluss durch die Verschmelzung der GRE auf die ESW nicht gemindert, da die Kommunen über die WWE auch an der ESW beteiligt sind, dennoch wird aus Gründen der Rechtssicherheit auch dieser Vorgang der Rechtsaufsicht angezeigt.

 

Auch wenn die Anpassung des Gesellschaftsvertrages der GRE nur als Alternative angedacht ist, sofern die Verschmelzung nicht stattfinden sollte, so handelt es sich um eine wesentliche Änderung eines Gesellschaftsvertrages, welche ebenfalls nach §§ 115 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 108 Abs. 6 lit. b) GO NRW bei der Rechtsaufsicht anzuzeigen ist.

Die zuständige Aufsichtsbehörde wird ohnehin im Rahmen des Anzeigeverfahrens der Stadt Horn-Bad Meinberg als Veräußerer des Geschäftsanteils mit der Thematik befasst. Aus Gründen der Rechtssicherheit soll daher der gesamte Beschluss angezeigt werden.

 

b)     Komplex 2: Veräußerung des Geschäftsanteils der GRE an der Planungsgemeinschaft

Ebenso ist nach § 115 Abs. 1 GO NRW die gänzliche oder teilweise Veräußerung der Beteiligung an einer Gesellschaft der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen, da auch diesbezüglich ein Ratsbeschluss gem. § 111 Abs. 2 GO NRW erforderlich ist, § 115 Abs. 2 GO NRW.

Die Beschlussvorlage und der gesamte Vorgang wurden bereits im Vorfeld mit der Bezirksregierung Detmold abgestimmt.

 


Anlagen:

 

 


Beschlussvorschlag:

 

 

(1)            Der Rat der Stadt Brakel stimmt dem Erwerb des Geschäftsanteils der Stadt Horn-Bad Meinberg an der GRE Gesellschaft zur rationellen Energienutzung Horn-Bad Meinberg mbH durch die Energieservice Westfalen Weser GmbH zu.

(2)            Der Rat der Stadt Brakel stimmt der angestrebten Verschmelzung durch Aufnahme der GRE Gesellschaft zur rationellen Energienutzung Horn-Bad Meinberg mbH auf die Energieservice Westfalen Weser GmbH zu.

(3)            Sofern die angestrebte Verschmelzung durch Aufnahme der GRE Gesellschaft zur rationellen Energienutzung Horn-Bad Meinberg mbH auf die Energieservice Westfalen Weser GmbH nicht stattfinden sollte, stimmt der Rat der Stadt Brakel der Anpassung des Gesellschaftsvertrags der GRE Gesellschaft zur rationellen Energienutzung Horn-Bad Meinberg mbH auf eine Ein-Personen-Gesellschaft und auf die Anpassung an die Vorgaben der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen und des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes zu.

(4)            Der Rat der Stadt Brakel stimmt der Veräußerung des Geschäftsanteils der GRE an der Planungsgemeinschaft Bürgerwindpark Mönkeberg GmbH zu.

(5)            Der kommunale Vertreter der Stadt Brakel in der Gesellschafterversammlung der Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG wird ermächtigt und beauftragt, die Geschäftsleitung der Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG zu ermächtigen und zu beauftragen, in der Gesellschafterversammlung der Energieservice Westfalen Weser GmbH den Beschlüssen zur Umsetzung der obigen Ratsbeschlüsse zuzustimmen und insbesondere die Geschäftsleitung der Energieservice Westfalen Weser GmbH zu ermächtigen und zu beauftragen, die hierfür notwendigen Schritte umzusetzen, insbesondere den Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrag sowie ggf. den Verschmelzungsvertrag zu unterzeichnen.