Betreff
Kommunales Klärschlammentsorgungskonzept der WWE-Gruppe
Änderung des Gesellschaftsvertrages der Westfalen Weser Energie
Vorlage
905/2014-2020
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG, an der die Stadt Brakel unmittelbar beteiligt ist, beabsichtigt, ein regionales Konzept zur Klärschlammentsorgung und zur Phosphorrückgewinnung in Ostwestfalen und im südlichen Niedersachsen umzusetzen. Die nachfolgenden Beschlüsse dienen der Umsetzung dieses Vorhabens.

 

1.      Die Westfalen Weser Unternehmensgruppe

Die Stadt Brakel ist an der Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG (nachfolgend: WWE) beteiligt. Sämtliche Anteile der WWE werden von 54 kommunalen Gesellschaftern (Gebietskörperschaften bzw. kommunale Unternehmen) im Versorgungsgebiet der WWE gehalten. Die WWE fungiert als Holding-Gesellschaft für die Westfalen Weser Unternehmensgruppe. Die Struktur der WWE stellt sich wie folgt dar:

 

Das operative Geschäft wird in drei 100 %-igen Tochtergesellschaften, der Westfalen Weser Netz GmbH („WWN“), einem Verteilnetzbetreiber für Strom, Gas und Wasser, der Energieservice Westfalen Weser GmbH („ESW“) und der Westfalen Weser Beteiligungen GmbH („WWB“), die Beteiligungen verwaltet und Dienstleistungen vermittelt, durchgeführt.

2.       Hintergrund des Klärschlammentsorgungskonzeptes

In Nordrhein-Westfalen (nachfolgend „NRW“) werden derzeit ca. 610 kommunale Abwasserbehandlungsanlagen betrieben. In diesen Kläranlagen sind im Jahr 2017 ca. 380.000 t Trockensubstanz (TS) Klärschlamm angefallen. Grundsätzlich wird zwischen Trockensubstanz (TS) und Originalsubstanz (OS) unterschieden, wobei der Trockensubtanz der Wasseranteil entzogen wurde. Insgesamt wurden 90 % des entsorgten Klärschlamms thermisch behandelt (verbrannt), 9 % wurden in der Landwirtschaft und 1 % einer sonstigen stofflichen Verwertung zugeführt. Der überwiegende Anteil der Klärschlämme wird in NRW thermisch behandelt.

Für einen großen Teil der Kommunen im Regierungsbezirk Detmold wurde der auf den Kläranlagen anfallende Klärschlamm allerdings landwirtschaftlich verwertet. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Kläranlagen bis zu einer Größe von 50.000 Einwohnerwerten.

Um die Verfügbarkeit von kurzfristigen zusätzlichen thermischen Kapazitäten in NRW zu prüfen, hat das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen in 2018 eine Betreiberabfrage durchgeführt. Dabei wurden die Hausmüllverbrennungsanlagen, Betreiber von Kohlekraftwerken und Zementwerken sowie die Betreiber von Klärschlammmonoverbrennungsanlagen mit dem Ergebnis abgefragt, dass derzeit alle Anlagen ausgelastet sind.

Aus Niedersachsen gibt es Informationen, dass Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen vermehrt über Probleme bei der Entsorgung von Klärschlamm und über fehlende Lagerkapazitäten berichten. Grundsätzlich ist der Anteil der landwirtschaftlichen Verwertung in Niedersachen höher als in NRW. Die Quote der landwirtschaftlichen Verwertung in Niedersachsen ist aufgrund der Änderung der Düngeverordnung im Jahr 2017 gesunken und betrug im Jahr 2017 nur noch 43 %. Die Möglichkeit der Mitverbrennung von Klärschlamm in Kohlekraftwerken wird durch die Herausnahme von Kraftwerken aus dem aktiven Betrieb im Zusammenhang mit der Energiewende zusätzlich eingeschränkt werden. Derzeit stehen auch in Niedersachsen keine ausreichenden Verwertungskapazitäten zur Verfügung.

Auf den Regionalbeiräten der WWE im Frühjahr 2018 wurde das Schwerpunktthema Klärschlammverwertung vorgestellt. Die Resonanz der Kommunen im Netzgebiet zeigte, dass die Kommunen ein großes Interesse an einer raschen, kostengünstigen und langfristig (mind. 20 Jahre) angelegten Lösung des Problems der Klärschlammentsorgung und der Phosphorrückgewinnung haben. Die Gesellschafter der WWE haben die WWE beauftragt, eine nachhaltige Lösung zu erarbeiten.

Die WWE hat daraufhin mit dem Ziel, die kommunalen Interessen umzusetzen, ein Konzept erarbeitet, um die Klärschlammentsorgung und die Phosphorrückgewinnung zu gewährleisten.

Begründung

1.                   Rechtlicher Hintergrund zur Klärschlammverwertung in Deutschland

Im Koalitionsvertrag zur 18. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages haben sich die Koalitionspartner darauf verständigt, die Klärschlammausbringung zu Düngezwecken zu beenden und Phosphor sowie andere Nährstoffe aus dem Klärschlamm zurückzugewinnen. Unter anderem wurde hierzu die Klärschlammverordnung novelliert; die Novelle trat am 03.10.2017 als „Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung“ (nachfolgend „AbfKlärV“) in Kraft.

Zentrales Element der neuen Klärschlammverordnung sind die Pflichten zur Rückgewinnung von Phosphor aus Klärschlamm bzw. Klärschlammverbrennungsaschen. So müssen nach Ablauf einer Übergangsphase bei Klärschlämmen mit einem Mindestphosphorgehalt von 20 g/kg Trockenmasse solche Phosphorrückgewinnungsverfahren angewandt werden, die mindestens 50 % des in der Trockenmasse enthaltenen Phosphors aus dem Klärschlamm selbst zurückgewinnen oder den Phosphorgehalt auf weniger als 20 g/kg Trockenmasse absenken bzw. mindestens 80 % des in den Klärschlammverbrennungsaschen enthaltenen Phosphors zurückgewinnen. Die Frist orientiert sich dabei an den entsprechend genehmigten Ausbaugrößen der Kläranlagen und läuft für Anlagen mit über 100.000 Einwohnerwerten zum 1. Januar 2029 bzw. für Anlagen über 50.000 Einwohnerwerten zum 1. Januar 2032 ab (aus „Klärschlammentsorgung in der Bundesrepublik Deutschland“ des Umweltbundesamtes vom Mai 2018).

Die Zuständigkeit für die Klärschlammentsorgung richtet sich nach den abfallrechtlichen Bestimmungen, zu denen insbesondere das Kreislaufwirtschaftsgesetz (nachfolgend „KrWG“) und die auf dessen Grundlage erlassene AbfKlärV gehören. Beide Regelungen finden Anwendung u. a. auf die Verwertung und Beseitigung von Abfall. Zuständig für die Verwertung und Beseitigung von Abfällen sind nach § 7 Abs. 2 Satz 1 bzw. § 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG grundsätzlich die Erzeuger und Besitzer von Abfällen.

Für Klärschlamm konkretisiert § 3 Abs. 1 AbfKlärV die Verwertungspflicht des Klärschlammerzeugers. Klärschlammerzeuger wiederum ist gemäß § 2 Abs. 11 AbfKlärV der Betreiber einer Abwasserbehandlungsanlage. Dabei ist zu beachten, dass der Betreiber einer Abwasserbehandlungsanlage nicht notwendig identisch mit dem Abwasserbeseitigungspflichtigen sein muss. Betreiber einer Abwasserbehandlungsanlage ist jedoch in den meisten Fällen die Kommune (zumeist über Eigenbetriebe), ein kommunaler Zusammenschluss (zumeist Zweckverbände) oder ein kommunales Unternehmen. Dadurch obliegt letztlich meistens den Kommunen die Zuständigkeit für die Klärschlammentsorgung und die Phosphorrückgewinnung.

Die landwirtschaftliche Verwertung von Klärschlämmen ist laut AbfKlärV weiterhin grundsätzlich möglich, wird aber durch verschärfte Anforderungen aus der Düngemittelverordnung zunehmend eingeschränkt. Zusätzlich wird für Anlagen mit mehr als 50.000 Einwohnerwerten zukünftig eine Phosphorrückgewinnung Pflicht. Eine zukünftige Verschärfung der rechtlichen Vorgaben und eine Einbeziehung kleinerer Anlagen sind daher nicht ausgeschlossen.

2.                   Das Klärschlammentsorgungskonzept der WWE

a)          Grundstruktur des Konzeptes

Das von der WWE entwickelte Konzept ist in Anlage 1 grundlegend beschrieben und basiert auf folgenden Zielen:

      Entsorgungssicherheit ab 2020 (soweit im Einzelfall von der Kommune gewünscht);

·                     Thermische Verwertung der Klärschlämme (z. B. in einer Wirbelschicht-Monoverbrennungsanlage für kommunale Klärschlämme) ab 2022 bei langfristiger Stoffstromabsicherung;

      Beteiligung der Einlieferer (Kommunen, Stadtwerke, Zweckverbände usw.) an der Wertschöpfung aus der Verwertungsanlage (soweit gewünscht);

      Nach Ausschreibung: Genehmigungsantrag, Bau und Betrieb der Anlage mit einem oder mehreren in der technischen Verwertung renommierten Partner(n);

      Preisliche Optimierung der Verwertung durch hohe Mengenbündelung mit langfristiger Planungssicherheit;

      Optimierung der Logistikkosten und

·                     Phosphorrückgewinnung aus der Asche außerhalb der Risikosphäre der Kommunen.

Insgesamt ergeben sich folgende Vorteile:

 

b)          Rechtliche Struktur

Die seitens der WWE vorgesehene Struktur sieht vor, dass eine Gesellschaft der WWE-Unternehmensgruppe mit den kommunalen Klärschlammerzeugern Entsorgungsverträge über den kommunalen Klärschlamm abschließt. Arbeitstitel für diese Gesellschaft ist derzeit „KS-AWP GmbH“.

KS-AWP GmbH (kurz: KS-AWP)

Die KS-AWP GmbH wird die Klärschlämme nicht selbst erwerben oder an den Kläranlagen aufnehmen, sondern hierfür ein geeignetes Logistikunternehmen nach Durchführung eines Vergabeverfahrens beauftragen. Eine Vertragsvorlage eines Entsorgungsvertrages für die Kläranlagenbetreiber, die zum Vertragsabschluss mit der KS-AWP GmbH bereit sind, ist diesem Dokument als Anlage 2 beigefügt. Dieser Vertrag bildet die Basis für die Bereitstellung des entwässerten Klärschlamms durch das kommunale Klärwerk. Die KS-AWP GmbH verpflichtet sich hierin, den Klärschlamm abzunehmen und entsprechend der rechtlichen und technischen Vorgaben einer Verwertung zuzuführen und wird dieser Pflicht durch eigene Leistungen und Auftragsvergabe an Dienstleister nachkommen.

Die WWE besitzt derzeit mit der Westfalen Weser Energie 3. Vermögensverwaltungs-UG eine 100%ige Enkeltochter als Vorratsgesellschaft, die als Projektgesellschaft KS-AWP GmbH fungieren wird. Diese Unternehmensgesellschaft wird durch Kapitalaufstockung kraft Gesetzes zu einer GmbH umgestaltet.

Die Gesellschafter der WWE sollen ihre Klärschlammengen im Rahmen einer Inhouse-Vergabe ohne EU-weite Ausschreibung durch die KS-AWP GmbH entsorgen lassen können. Dies hängt im Einzelfall davon ab, wer der Betreiber der jeweiligen kommunalen Kläranlage ist und wer an diesem beteiligt ist bzw. ihn beherrscht. Zur Sicherstellung der Inhousefähigkeit der KS-AWP GmbH muss ihr Umsatz zu mindestens 80% aus Geschäften mit mittelbar oder unmittelbar beherrschenden Unternehmen bestehen. Damit auch größere Mengen von Nichtgesellschaftern der WWE aufgenommen werden können, sollen sich diese direkt an der KS-AWP GmbH beteiligen können. Derzeit soll das Vertragswerk eine solche Beteiligung von Nichtgesellschaftern jedoch lediglich ermöglichen. Eine konkrete Beteiligung wurde bspw. der Klärschlammkooperation OWL (KOOP OWL) angeboten.

Klärschlammverwertung Westfalen Weser GmbH (kurz KWW)

Die KS-AWP GmbH wird eine weitere Gesellschaft mit dem derzeitigen Arbeitstitel „Klärschlammverwertung Westfalen Weser GmbH (kurz KWW)“ gründen und mit dieser einen weiteren, mit den kommunalen Entsorgungsverträgen kommunizierenden, Entsorgungsvertrag über die gesamten kommunalen Klärschlammmengen abschließen. Spiegelbildlich zur Abnahme des kommunalen Klärschlamms durch die KS-AWP GmbH, verpflichtet sich die KS-AWP GmbH gegenüber KWW, entsprechende Klärschlammmengen für die thermische Verwertung bereitzustellen. Umgekehrt verpflichtet sich die KWW gegenüber der KS-AWP GmbH, die gelieferten Klärschlämme abzunehmen und ordnungsgemäß zu verwerten. Hierzu wird die als Anlage 2 beigefügte Vertragsvorlage im Wesentlichen gespiegelt, damit die „Chancen und Risiken“ aus dem Vertrag zwischen der KS-AWP GmbH und den Kläranlagenbetreibern spiegelbildlich weitergegeben werden. Lediglich die Risiken aus der Organisation der Logistik, einschließlich eines angemessenen Entgelts bleiben bei der KS-AWP GmbH.

Die KS-AWP GmbH wird eine ca. 50 bis 70 %ige Beteiligung an der KWW ausschreiben. Die KWW wird eine Klärschlammmonoverbrennungsanlage planen, bauen und betreiben. Der gesuchte Mitgesellschafter der KWW soll diese Aufgaben teils übernehmen, den Standort der Anlage zur Verfügung stellen, die Projektentwicklung der Verbrennungsanlage sowie die kaufmännische und technische Betriebsführung der KWW übernehmen, die Klärschlammengen transportieren und ggf. bei Bedarf zur optimalen Auslastung der Monoverbrennungsanlage weitere Klärschlammengen anliefern. Zudem wird die KWW einen Anlagenlieferanten ausschreiben, der u. a. ein Logistikkonzept mitliefert. Das Vergabeverfahren sieht vor, dass nur ein Angebot den Zuschlag erhält, bei dem die Klärschlammmengen garantiert abgenommen werden. Möglich ist hierbei voraussichtlich auch eine Bietergemeinschaft aus mehreren Unternehmen, die gemeinsam die ausgeschriebenen Leistungen anbieten.

 

 

Die avisierte Zielstruktur ist folgende:

Der Gesellschaftsvertragsentwurf für die KWW ist dieser Vorlage als Anlage 3 beigefügt. Der Gesellschaftsvertrag wurde auf Basis der Gesellschaftsverträge der WWE-Unternehmensgruppe entworfen. Er setzt sämtliche kommunalrechtlichen Vorgaben um und wurde mit der Bezirksregierung Detmold als der für NRW zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde abgestimmt. Einige Regelungen, die den Gesellschaftsvertrag ergänzen und das Vorhaben näher beschreiben, werden in einem ergänzenden Konsortialvertrag zwischen dem Partner und der KS-AWP GmbH abgebildet. Da der Gesellschaftsvertragsentwurf als auch der Konsortialvertragsentwurf Bestandteil des Vergabeverfahrens sind, sind hier noch leichte Änderungen und Anpassungen auf den oder die obsiegenden Bieter als Kooperationspartner zu erwarten.

Aufgrund der Umstrukturierung der Westfalen Weser Energie 3. Vermögensverwaltungs-UG in die KS-AWP GmbH ist auch deren Gesellschaftsvertrag anzupassen. Der Gesellschaftsvertragsentwurf liegt dieser Vorlage als Anlage 4 bei. Auch dieser Gesellschaftsvertragsentwurf setzt sämtliche kommunalrechtlichen Vorgaben um und wurde mit der Bezirksregierung Detmold als der für NRW zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde abgestimmt.

 

 

c)           Technisches Konzept

Klärschlamm besteht zum größten Teil aus organischen Substanzen. Der Klärschlamm enthält neben Pflanzennährstoffen wie Stickstoff und Phosphor, auch bedenkliche organische Substanzen (z. B. Arzneimittelrückstände), Schwermetalle, pathogene Organismen sowie diverse anthropogene mikro- und nanoskalige Bestandteile. Mit dem Klärschlamm werden auch Krankheitserreger wie Bakterien, Viren, Parasiten und Wurmeier aus dem Abwasser abgeschieden.

Der Begriff der „thermischen Behandlung“ von Klärschlamm umfasst allgemein die Verbrennung in Monoverbrennungsanlagen (einschließlich Vergasungsanlagen) sowie die Mitverbrennung in Kohlekraftwerken, Zementwerken und Abfallverbrennungsanlagen. Monoklärschlammverbrennungsanlagen werden bei Temperaturen zwischen 850 und 950°C betrieben. Temperaturen unter 850°C können zu Geruchsemissionen führen, bei Temperaturen über 950°C besteht die Gefahr der Versinterung der Asche.

Im Rahmen der durchgeführten Markterkundung hat sich der WWE z. B. die thermische Verwertung in einer sog. „stationären Wirbelschicht“ als ein technisch bewährter und machbarer Ansatz dargestellt.

Die in Betracht kommende Technologie der "stationären Wirbelschicht" hat sich für die Verbrennung von Biomassen und Schlämmen, wie Klärschlamm, bewährt und durchgesetzt. Diese Öfen zeichnen sich heute durch einen sehr guten Wärme- und Stoffübergang und somit ideale Feuerungsbedingungen aus. In Kombination mit einer individuell angepassten Rauchgasreinigungsanlage werden so die strengen gesetzlichen Emissionsvorgaben strikt eingehalten.

Die Phosphorrückgewinnung ist Bestandteil des WWE-Klärschlammkonzeptes. Sie kann grundsätzlich auf der Kläranlage oder nach thermischer Behandlung des Klärschlamms in Monoverwertungsanlagen stattfinden. Die Rückgewinnung von Phosphor aus Aschen ist die effektivste Recyclingmethode, auch Phosphor aus kleinen Anlagen geht nicht verloren. Durch die thermische Verwertung entstehende Aschen dürfen für eine spätere Aufbereitung auf Deponien zwischengelagert werden. WWE beabsichtigt, die Phosphorrückgewinnung über die Beauftragung eines Dienstleisters zu gewährleisten.

 

 

d)          Wirtschaftlichkeit

Aus Sicht der WWE:

Die wirtschaftlichen Auswirkungen aus diesem Vorhaben resultieren aus der Wertschöpfung in zwei wesentlichen Kernbereichen:

Stoffstrommanagement im Bereich der KS-AWP GmbH

Das Stoffstrommanagement durch die KS-AWP GmbH beinhaltet die Verantwortung für die Durchführung und Koordination der

·                     Aufbringung der erforderlichen Stoffstrommengen (z.Zt. max. 120.000 t OS/p.a.),

·                     externen Transportdienstleistungslogistik (LKW; optional unterstützend Schiffstransport),

·                     Beladungslogistik (durch eigenes Personal),

·                     Kläranlagenlogistik bzgl. Abfahrt und Menge,

sowie optional der erforderlichen Bereitstellung von zusätzlichen Klärschlammmengen durch externe Dienstleister.

Dabei steht die kontinuierliche Gewährleistung der sowohl mit der KWW als auch mit den verschiedenen Kläranlagen abgestimmten Stoffstromströmen, die die Anforderungen des laufenden Betriebes der KWW berücksichtigen, im Vordergrund. Dabei werden die vertraglich vereinbarten Mengenzusagen der Kläranlagenbetreiber gegenüber der KS-AWP GmbH über ein Grundentgelt abgerechnet, damit eine Risikoabsicherung bzgl. der analog eingegangenen Zulieferverpflichtungen gegenüber der KWW erfolgen kann. Zudem soll über Preisgleitklauseln der allgemeinen Preisentwicklung Rechnung getragen werden.

Somit benötigt diese Aufgabenstellung insbesondere eigenes Personal der KS-AWP GmbH, Sachanlagevermögen, langfristige Mengenbereitstellungsverträge mit Kläranlagenbetreibern sowie langfristige Verträge mit externen Transport- und Zulieferdienstleistern; auf der Verwertungsseite zudem einen langfristigen Klärschlammentsorgungsvertrag mit der KWW.

Diese Kernthemenfelder sind somit in der Wirtschaftlichkeitsrechnung zu berücksichtigen.

Nach derzeitigem Kenntnisstand wird die KS-AWP GmbH daher von den Kläranlagenbetreibern bei einer unterstellten Menge von 120.000 t OS/p. a. in Summe einen Preis für die Klärschlammentsorgung in Höhe von maximal bis zu 100 €/t OS und für den Transport in Höhe von rd. 20 bis 25 €/t OS als Erlös zu vereinnahmen haben. Da der Hauptzweck der KS-AWP GmbH die Sicherung des Stoffstrommanagements für den Betrieb der KWW ist, ist für das Stoffstrommanagement nur eine geringe Umsatzrendite berücksichtigt.

 

Klärschlammverbrennung im Bereich der KWW

Die Beteiligung an der KWW durch die KS-AWP GmbH beinhaltet durch die Hinzunahme eines Kooperationspartners (Anteilseigner) dabei insbesondere die Zielsetzung:

·                     Gewährleistung der Entsorgung von Klärschlamm

·                     Gewährleistung der Planung, des Baus und des langfristigen Betriebs eines Klärschlammverbrennungskraftwerks (z.Zt. 120.000 t OS/a)

·                     Partizipation an der Wertschöpfung

Die derzeitigen Rahmenbedingungen für die Errichtung und den Betrieb der KWW stellen sich wie folgt dar:

Verbrennungskapazität (Ziel):

120.000 t OS/p.a. (Option auf 160.000 t OS/p.a. bei Einbeziehung der Klärschlammkooperation OWL)

Investitionsvolumen:

ca. 50 bis 60 Mio.€ (Schätzung Stand 2019)

Laufzeit:

25 Jahre

Eigenkapitalanteil:

rd. 40 % (erwartet)

Fremdkapitalanteil:     

rd. 50-70 % (Projektfinanzierung)

Probebetrieb:

Anfang 2022

Techn. und kfm. Betriebsführung:

Kooperationspartner

Beteiligungsstruktur:

zwei Anteilseigner

Beteiligungsanteil KS-AWP GmbH:

mind. 30%, max. 50 %

 

Die Planung, der Bau und der technische und kaufmännische Betrieb der Anlage sollen dabei durch den Kooperationspartner erfolgen.

 

 

 

Die derzeitig angenommenen Kosten stellen sich wie folgt dar:

 

Aus Sicht der Kläranlagenbetreiber bzw. der einliefernden WWE-Gesellschafter:

Entsorgung (Kostenerwartung auf Basis der durchgeführten Markterkundung)

Die Kommunen haben durch den Abschluss langfristiger Klärschlammentsorgungsverträge (Muster-Entsorgungsvertrag gem. Anlage 2) mit der KS-AWP GmbH die Sicherheit, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Entsorgung mit einem verlässlichen kommunalen Partner nachkommen. Hierbei haben sie nach derzeitigem Kenntnisstand aus der Markterkundung für die Klärschlammentsorgung voraussichtlich einen Preis in Höhe von anfänglich ca. 80 €/t OS und für die Logistikleistungen voraussichtlich einen Preis in Höhe von derzeit ca. 20 bis 25 €/t OS an die KS-AWP GmbH zu leisten (zzgl. jeweils Preisgleitklauseln) und somit große Planungssicherheit. Die Preiserwartung für die Logistikleistungen beruht auf der im Rahmen der Ausschreibung vorgegebenen Deckelung auf 20 ct/t OS/km.

Mengeneinlieferungszusage auf Basis einer Preisobergrenze:

Die vorgenannten Preise beruhen auf den Erkenntnissen der WWE-Markterkundung. Im Rahmen der rechtsverbindlichen Angebotsabgabe im laufenden Bieterverfahren muss der Bieter Kenntnis darüber erlangen, welche Mengen tatsächlich zu entsorgen sind. Dazu muss im Rahmen dieser Ratsvorlage unter den untenstehend als Beschlussteil b) vorgeschlagenen Beschluss eine Einlieferungszusage der einliefernden Kommunen erfolgen.

Diese Einlieferungszusage beruht auf dem anliegenden Muster-Entsorgungsvertrag sowie folgenden wirtschaftlichen Eckdaten im Sinne von Obergrenzen mit Sicherheitszuschlag:

·                     Thermische Klärschlammverwertung inkl. Phosphorelimination: < 100 €/t OS

·                     Transport: < 20 ct/t OS/km bei unterstellter Entfernungshöchstgrenze von 150 km

·                     soweit vor Ort erforderlich: Beladung: < 6 €/t OS

Die vorgenannten Werte sind eine Preisobergrenze für die zugesagten Mengen. Die spätere Abrechnung erfolgt auf Basis der rechtsverbindlichen Preisabgaben des bezuschlagten Bieters unterhalb dieser Preisobergrenze, wobei ein erfolgreich durchgeführtes Bieterverfahren vorausgesetzt wird.

Partizipation an der Wertschöpfung

Sämtliche WWE-Anteilseigner nehmen an der Wertschöpfung über das Beteiligungsergebnis der WWE-Tochter Westfalen Weser Beteiligungen GmbH teil, die per Ergebnisabführungsvertrag die Erträge aus den Beteiligungen, darunter auch die künftige KS-AWP GmbH, an die WWE abführt. Insofern sind die 54 kommunalen Gesellschafter der WWE mittelbar an der künftigen KS-AWP beteiligt.

Diejenigen WWE-Anteilseigner, die sich am KWW-Konzept durch Einlieferung ihrer kommunalen Klärschlämme beteiligen, sollen sich darüber hinaus auch unmittelbar an der KS-AWP GmbH bis zum Mengenproporz beteiligen können. Eine unmittelbare Beteiligung an der KS-AWP GmbH ist zudem für solche Kommunen vorgesehen, die keine WWE-Anteilseigner sind und anderenfalls nicht an der Wertschöpfung aus der thermischen Verwertung teilhaben könnten (siehe oben unter lit. b) „Rechtliche Struktur“).

Die Details einer unmittelbaren Beteiligung an der KS-AWP für einliefernde WWE-Gesellschafter und einliefernde Dritte bedürfen weiterer Abstimmung und hängen u. a. von der tatsächlichen Investitionshöhe für den Anlagenneubau und von der genauen Finanzierungsstruktur ab.

 

3.      Verhältnis zur Klärschlammkooperation OWL (KOOP OWL)

Mit dem Ziel, ein einheitliches Vorgehen zu realisieren, ist WWE aktiv zunächst auf die Interargem (ab Frühjahr 2018) und nach Gründung der KOOP OWL auf diese zugegangen (ab Spätsommer 2018) und hat kontinuierlich ihr Konzept kommuniziert. Beispielsweise wurde Anregungen der KOOP OWL zum Zeitplan durch Verlängerung der Ausschreibungsfrist Rechnung getragen. Nachdem bis Ende Januar 2019 keine Signale zu einer Zusammenarbeit erfolgten, ist WWE in die Vorbereitung einer Ausschreibung gegangen.

Die Ausschreibung wurde am 10.04.2019 veröffentlicht. Der Teilnahmewettbewerb ist zwischenzeitlich erfolgreich beendet. Die finale Angebotsabgabe ist für den 25.09.2019 vorgesehen. Wie bereits oben ausgeführt, ist es in diesem laufenden Ausschreibungsverfahren die Bringschuld der WWE, die Einliefermengen im Vergabeverfahren rechtzeitig vor finaler Angebotsabgabe und rechtsverbindlich zu benennen. Dazu dient die Beschlussfassung unter b).

Mit dem auf rund 160.000 t OS/p. a. ausgelegten größeren Kraftwerk können sämtliche Mengen aus OWL einer einheitlichen Lösung zugeführt werden; keine Kommune bleibt außen vor. Ihr Angebot zum einheitlichen Vorgehen versucht die WWE weiterhin aufrecht zu erhalten.

Ausblick:

Die WWE führt die begonnene Ausschreibung bis Ende September 2019 durch und wirbt zeitgleich mit dieser Ratsvorlage um die Zustimmung ihrer Gesellschafter sowie die Zusage zur Einlieferung der kommunalen Klärschlammmengen.

Währenddessen kann aus Sicht der WWE die KOOP OWL das Ende des WWE-Ausschreibungsverfahrens abwarten:

·         Ergebnis 1: Die WWE Ausschreibung endet mit Auffinden eines geeigneten Partners und der Gründung einer Kraftwerksgesellschaft (KWW). Die KOOP OWL hat sodann die Möglichkeit, die Beteiligung an der KS-AWP einzugehen und vom gemeinsamen Modell zu profitieren

 

·         Ergebnis 2: Die WWE Ausschreibung lässt sich nicht am Markt platzieren. Damit stehen alle kommunalen Gesellschafter der WWE mit ihren Klärschlammengen für eine KOOP OWL-Lösung zur Verfügung.

 

4.                   Beschlüsse

Diese Beschlussvorlage sieht mehrere Beschlüsse vor. Diese unterteilen sich in ein Beschlusspaket (nachfolgend unter a) dargestellt), welches von allen (unmittelbaren oder mittelbaren) WWE-Gesellschaftern zu beschließen ist, um die die WWE generell in die Lage zu versetzen, das Klärschlammentsorgungskonzept umzusetzen und einen weiteren Einzelbeschluss (nachfolgend unter b) dargestellt), der nur von denjenigen (unmittelbaren oder mittelbaren) WWE-Gesellschaftern zu fassen ist, die selbst an dem Klärschlammkonzept durch Einlieferung ihrer Klärschlammmengen partizipieren wollen.

Kommunen, die nicht beabsichtigen, über den Abschluss entsprechender Entsorgungsverträge an dem Klärschlammentsorgungskonzept teilzunehmen, werden gebeten, dennoch diejenigen entsprechend gekennzeichneten und nachfolgend unter a) dargestellten Beschlüsse zu fassen, welche die WWE in die Lage versetzen, das Projekt für die teilnehmenden Kommunen umzusetzen.

 

 

a)          Beschlusspaket zur Umsetzung des Klärschlammkonzepts

Das avisierte Klärschlammentsorgungskonzept hat keine Auswirkungen auf den Gesellschaftsvertrag der WWE oder einer ihrer unmittelbaren Tochtergesellschaften. Auch die Gesellschafterstruktur bleibt identisch.

Der Formwechsel der Westfalen Weser Energie 3. Vermögensverwaltungs-UG in eine GmbH geschieht automatisch kraft Gesetzes durch eine Kapitalaufstockung. Eines Formwechsels im Sinne des Umwandlungsgesetzes bedarf es nicht. Der Gesellschaftsvertrag ist jedoch auf die neue Rechtsform und insbesondere den neuen Unternehmensgegenstand anzupassen und daher durch die kommunalen Gesellschafter der WWE zu beschließen.

Auch die Gründung der KWW durch die KS-AWP GmbH bedarf eines Beschlusses der kommunalen Gesellschafter. Gleiches gilt für die zukünftige Veräußerung von Geschäftsanteilen an einen Kooperationspartner.

Der letzte Beschluss regelt die entsprechende Umsetzung.

 

b)          Beschluss zur Partizipation an dem Klärschlammkonzept unter Maßgabe der vorgenannten Preisobergrenzen

Weiterhin ist ein Beschluss erforderlich, sofern sich der jeweilige WWE-Gesellschafter an dem Klärschlammentsorgungskonzept beteiligen will. Je nach der aktuellen Abwasserentsorgungssituation der jeweiligen Kommunen sind Beschlüsse über den Abschluss eines Entsorgungsvertrages (oder mehrerer Entsorgungsverträge) mit der KS-AWP GmbH zu fassen. Vertragspartner des Entsorgungsvertrages wird der jeweilige Kläranlagenbetreiber.

Einzelne Kommunen haben auch schon für die Jahre 2020 und 2021 Bedarf für die Behandlung von Klärschlammmengen angemeldet. Dieser Zeitraum liegt vor der beabsichtigten Inbetriebnahme der Verbrennungsanlage Anfang 2022. Um dennoch auch diesen Kommunen eine Behandlung der Klärschlammmengen und eine Teilnahme an dem gemeinsamen Projekt anbieten zu können, sehen die Vergabeunterlagen und die Verträge mit einem Kooperationspartner vor, dass der Kooperationspartner für den Zeitraum bis zur Inbetriebnahme der Verbrennungsanlage die entsprechenden Klärschlammmengen direkt von der KS AWP GmbH übernimmt. Auf diese Weise kann den Kommunen schnellstmöglich eine Abhilfe angeboten werden auch wenn die Umsetzung des Projektes noch nicht abgeschlossen ist. Für diesen Zeitraum wird die KS AWP GmbH direkt mit dem Kooperationspartner einen entsprechenden Entsorgungsvertrag abschließen. Nach Inbetriebnahme der Verbrennungsanlage werden diese Klärschlammmengen ebenfalls Teil des neuen Entsorgungsvertrages zwischen KS AWP GmbH und KWW. Da die KS AWP GmbH Vertragspartner der Kommunen bleibt, ändert sich für diese nichts.

 

 

5.                   Chance

Das Klärschlammentsorgungskonzept der WWE ermöglicht den kommunalen Gesellschaftern die gemeinsame Realisierung eines Projekts, um sämtliche Klärschlammmengen einer thermischen Verwertung zuzuführen und den eigenen Entsorgungspflichten oder denen der eigenen Kläranlagenbetreiber nachzukommen. Dies gilt nicht nur für die großen Anlagen, für welche ein entsprechendes Entsorgungskonzept ab 2029 bzw. ab 2032 Pflicht wird, sondern ermöglicht auch kleinen Anlagen eine Einbeziehung in ein umweltfreundliches Klärschlammverwertungskonzept.

Das Konzept sieht vor, dass die WWE über die KS-AWP GmbH die Kläranlagenbetreiber entlastet und ihnen die Klärschlämme abnimmt. Der WWE-Konzern gewährleistet durch sein Know-how sowie durch die vorhandenen Personal- und Sachmittel eine funktionierende Logistik unter Berücksichtigung der kommunalen Interessen. Durch dieses Projekt werden nicht nur die gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt, sondern durch die Beteiligung an der WWE partizipieren die kommunalen Gesellschafter zudem an der Wertschöpfung und haben auf ihr Entsorgungsunternehmen gesellschaftsrechtlichen Einfluss.

6.                   Kommunalrechtliche Voraussetzungen

Der Formwechsel der Westfalen Weser Energie 3. Vermögensverwaltungs-UG in eine GmbH erfolgt durch die Kapitalzuführung kraft Gesetzes. Eines weiteren Umsetzungsaktes wie etwa eines Beschlusses einer Gesellschafterversammlung bedarf es nicht. Auch die Umfirmierung zur KS-AWP GmbH oder einer anderen Firma bedarf keines Beschlusses der Gesellschafterversammlung der WWE. Durch die Aufnahme der neuen Aufgaben erhält die Gesellschaft jedoch einen neuen Unternehmensgegenstand. Zudem ist der gesamte Gesellschaftsvertrag auf die neuen Aufgaben und die neue Rechtsform anzupassen. Ein solches Vorhaben bedarf gemäß § 108 Abs. 6 Satz 1 lit. b GO NRW der vorherigen Entscheidung der kommunalen Gremien der Gesellschafter der WWE.

Auch die Gründung der KWW durch die KS-AWP GmbH und die spätere Veräußerung von einem oder mehreren Geschäftsanteil(en) an der KWW an einen oder mehrere Kooperationspartner nach Durchführung eines oder mehrerer Vergabeverfahren bedarf gemäß § 108 Abs. 6 Satz 1 lit. a und § 111 Abs. 1 und 2 GO NRW der vorherigen Entscheidung der kommunalen Gremien der Gesellschafter der WWE.

Die Anpassung des Gesellschaftsvertrages der Westfalen Weser Energie 3. Vermögensverwaltungs-UG, der Gründung der KWW und der Veräußerung eines oder mehrerer Geschäftsanteile(s) an dieser stehen keine kommunalrechtlichen Vorschriften entgegen. Das Vorhaben erfüllt insbesondere einen öffentlichen Zweck, die Rechtsformen der Gesellschaften sind kommunalrechtlich zulässig und die Gesellschaftsverträge enthalten sämtliche durch die GO NRW vorgeschriebenen Regelungen. Insbesondere die Veräußerung eines oder mehrerer Geschäftsanteile(s) an der KWW ist zulässig. Zwar verringert sich durch die Veräußerung der kommunale Einfluss auf die KWW, die Erfüllung der Aufgaben wird hierdurch jedoch nicht tangiert. Im Übrigen ist die Veräußerung im Gesamtzusammenhang zu betrachten. Ohne die Beteiligung eines oder mehrerer Kooperationspartner wäre die Umsetzung des Projektes nicht möglich, so dass die Veräußerung als Teil der Aufnahme der Tätigkeit betrachtet werden muss. Das gesamte Vorhaben und die Gesellschaftsverträge sowie diese Beschlussvorlage wurden im Vorfeld mit der Bezirksregierung Detmold abgestimmt.  

Umsetzung

1.                   Kommunalrechtliche Umsetzung

Zur Umsetzung der Beschlüsse wird der kommunale Vertreter der Stadt Brakel beauftragt und ermächtigt, in der Gesellschafterversammlung der WWE der Gründung der KWW durch die KS-AWP GmbH und der anschließenden Veräußerung eines Geschäftsanteils oder mehrerer Geschäftsanteile an der KWW zuzustimmen.

2.                   Anzeigeverfahren

Der zuständigen Aufsichtsbehörde ist die Änderung des Gesellschaftsvertrages der Westfalen Weser Energie 3. Vermögensverwaltungs-UG, die Gründung der KWW und die Veräußerung eines Geschäftsanteils/mehrerer Geschäftsanteile an dieser anzuzeigen (§ 115 Abs. 1 lit. a, lit. c, Abs. 2 GO NRW). Aus Gründen der Rechtssicherheit soll daher der gesamte Beschluss angezeigt werden. Die entsprechenden Verträge und Beschlüsse wurden bereits im Vorfeld mit der Bezirksregierung Detmold abgestimmt. Daher müssen die Anlagen dieser Beschlussvorlage nicht als Anlagen des Anzeigeschreibens an die Rechtsaufsicht beigelegt werden.

 


Anlagen:

 

Anlage 1: Darstellung des WWE-Konzeptes in der WWE-Pressemitteilung „Regional Direkt“

Anlage 2: Entwurf Muster-Entsorgungsvertrag

Anlage 3: Entwurf Gesellschaftsvertrag der KWW (Arbeitstitel)

Anlage 4: Entwurf Gesellschaftsvertrag der KS-AWP (Arbeitstitel)


Beschlussvorschlag:

 

1       Der Rat der Stadt Brakel nimmt den Formwechsel der Westfalen Weser Energie 3. Vermögensverwaltungs-UG in eine GmbH zur Kenntnis und erklärt sein Einverständnis hierzu. Der Rat der Stadt Brakel stimmt der Änderung des Gesellschaftsvertrags der Westfalen Weser Energie 3. Vermögensverwaltungs-UG in die als Anlage beiliegende Fassung zu.

2       Der Rat der Stadt Brakel stimmt der Gründung einer Tochtergesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem als Anlage beiliegenden Gesellschaftsvertrag durch eine Tochtergesellschaft der Westfalen Weser Beteiligungen GmbH und nach Durchführung eines Vergabeverfahrens der Veräußerung von bis zu 70 % der Geschäftsanteile an dieser Gesellschaft an einen oder mehrere Kooperationspartner zu.

3      Der kommunale Vertreter der Stadt Brakel wird ermächtigt und beauftragt, in der Gesellschafterversammlung der Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG

3.1    der Änderung des Gesellschaftsvertrags der Westfalen Weser Energie 3. Vermögensverwaltungs-UG in die als Anlage beiliegende Fassung zuzustimmen sowie

3.2    der Gründung einer Tochtergesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem als Anlage beiliegenden Gesellschaftsvertrag durch eine Tochtergesellschaft der Westfalen Weser Beteiligungen GmbH zuzustimmen und

3.3    falls erforderlich die zur Umsetzung erforderlichen Verträge zu unterzeichnen oder Erklärungen abzugeben.

Optional bei geplanter Klärschlammentsorgung über die WWE:

4       Der Rat der Stadt Brakel beschließt, dass sich die Stadt Brakel über ihren oder ihre Kläranlagenbetreiber an dem in dieser Beschlussvorlage beschriebenen Projekt der Klärschlamm-entsorgung der Westfalen Weser Energie GmbH & Co. KG beteiligt und insbesondere selbst oder über ihren oder ihre Kläranlagenbetreiber einen Entsorgungsvertrag oder mehrere Entsorgungsverträge auf Basis des als Anlage beiliegenden Vertragsentwurfs mit der jetzigen Westfalen Weser Energie 3. Vermögensverwaltungs-UG, welche nach Formwechsel die Rechtsform einer GmbH haben wird, abschließt, der die Einlieferung sämtlicher im Einzugsgebiet anfallender Mengen vorsieht. Der Entsorgungsvertrag kann auch bereits für den Zeitraum bis zur Inbetriebnahme der Anlage abgeschlossen werden.