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Sachverhalt:
Am 15.03.2019 wurde im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer nachhaltigen Modernisierung ländlicher Infrastruktur (FöRL Wirtschaftswege) veröffentlicht.
Gegenstand der Förderung ist nach Nr. 2.1 der FöRL Wirtschaftswege die nachhaltige Verbesserung (Modernisierung) zentraler ländlicher Infrastruktur auf der Grundlage geförderter oder durch die Bewilligungsbehörde anerkannter ländlicher Wegekonzepte. Hierzu gehören insbesondere Verbindungs- und Hauptwirtschaftswege im Sinn des Regelwerks der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA) DWA-A 904 „Richtlinie für den ländlichen Wegebau“, hier Teil 1 „Richtlinien für die Anlage und Dimensionierung Ländlicher Wege“ (August 2016), korrigierte Fassung, Stand: November 2018.
Nach dem DWA-Regelwerk werden Verbindungs- und Hauptwirtschaftswege wie folgt definiert:
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Verbindungswege verbinden einzelne
land- und forstwirtschaftliche Betriebsstätten, Gehöfte und Weiler
untereinander sowie mit benachbarten Orten oder schließen diese an das
gemeindliche und überörtliche Verkehrsnetz an. Sie verbinden örtliche
Wegesysteme und ermöglichen einen übergemeindlichen Verkehr. Sie nehmen sowohl
allgemeinen ländlichen Verkehr als auch land- und forstwirtschaftlichen Verkehr
auf. Verbindungswege sind ganzjährig auch mit hohen Achslasten befahrbar.
·
Hauptwirtschaftswege dienen der
weitmaschigen Erschließung der Feldflur. Sie sind entsprechend ihrer
Verkehrsbeanspruchung auszubauen und schaffen die Voraussetzungen für einen
wirtschaftlichen Einsatz der Landtechnik. Sie erfüllen häufig auch die
Anforderungen an eine multifunktionale Nutzung.
Zuwendungsberechtigt sind u.a. Gemeinden. Gefördert werden Vorhaben in Orten oder Ortsteilen mit bis zu 10.000 Einwohnern mit 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 500.000,00 €. Zuwendungsfähige Ausgaben sind Baukosten und Baunebenkosten für
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den
Ausbau und die Befestigung vorhandener, bisher nicht oder nicht ausreichend befestigter
Wirtschaftswege, die dem land- und forstwirtschaftlichen Verkehr und dem
eingeschränkten KFZ-Verkehr sowie dem überregionalen Radverkehr oder der
Sicherstellung land- und fortwirtschaftlicher Verbindungen oder der
Erschließung ganzer Bewirtschaftungsblöcke dienen,
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erforderliche
bauliche Anlagen wie Durchlässe oder Brücken als Bestandteil der
Wegebaumaßnahme sowie
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den
Neubau befestigter Verbindungs- oder Wirtschaftswege (nur Lückenschluss),
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erforderliche
Kompensationsmaßnahmen des Naturschutzes.
Als nicht ausreichend befestigte Wege gelten diejenigen Wege, die der Belastung durch heute gebräuchliche land- und forstwirtschaftliche Maschinen und Transportfahrzeuge nicht mehr gewachsen sind. Die Art der Befestigung ist dabei unerheblich, maßgeblich für die Tragfähigkeit der Befestigung ist vielmehr der Wegeunterbau.
Insgesamt werden in 2019 durch das Land NRW Kassenmittel in Höhe von 5,75 Millionen € bereitgestellt.
Der Arbeitskreis „Wirtschaftswege und Stadtstraßen“ beschäftigt sich seit dem Jahr 2009 mit dem Straßen- und Wirtschaftswegekonzept und trifft jährlich eine Priorisierung von Unterhaltungsmaßnahmen an Wirtschaftswegen. In den vergangenen Jahren wurden vorranging Unterhaltungsmaßnahmen an den „Straßen mit innergemeindlicher Funktion (Kategorie B1)“ und „multifunktionalen Straßen (Kategorie B2)“ durchgeführt. An diesem Ablaufverfahren des Wirtschaftswegekonzeptes soll auch weiterhin festgehalten werden.
Nach der FöRL Wirtschaftswege werden u.a. der Ausbau vorhandener, bisher nicht oder nicht ausreichend befestigte Wirtschaftswege sowie den Neubau von befestigten Verbindungs- oder Wirtschaftswegen gefördert. Eine Förderung von Unterhaltungsmaßnahmen ist nicht vorgesehen. Ein Neu- bzw. Ausbau von Wirtschaftswegen ist derzeit nicht geplant.
Anlagen:
· Förderrichtlinie Wirtschaftswege