Sachverhalt:
Bis Ende 2016 hat das Land Nordrhein-Westfalen für die Aufnahme,
Unterbringung und Versorgung von ausländischen Flüchtlingen den Gemeinden eine
pauschale Zuweisung gewährt (§ 4 Flüchtlingsaufnahmegesetz –FlüAG-). Die Höhe
der Zuweisung war abhängig von der Anzahl der Flüchtlinge, die NRW nach dem
Königsteiner Schlüssel zugewiesen wurden und veränderte sich somit jährlich.
In 2016 betrug die pauschale Zuweisung des Landes NRW 2,11413 Milliarden
€. Die Verteilung dieses Betrages erfolgte nach einem Einwohner- und
Flächenschlüssel, auf Brakel entfiel 2016 ein Betrag i.H.v. 2.463.305
€.
Einschub:
In 2015 wurden aufgrund der Flüchtlingskrise neben der pauschalen
Landeszuweisung nach § 4 FlüAG vom Land „Sonderzahlungen“ geleistet. Weiterhin
gewährte der Bund sogenannte „Entlastungsmittel“. Der Stadt Brakel wurden in 2015
von Land und Bund insgesamt ein Betrag i.H.v. 955.826 € erstattet.
Auf Forderung der Gemeinden werden seit 2017 die Aufwendungen für
ausländische Flüchtlinge personenscharf abgerechnet. Das Land NRW gewährt für
jede abrechnungsfähige Person 866 €/mtl. Abrechnungsfähig sind Personen, die
sich noch im laufenden Asylverfahren befinden. Personen, deren Asylantrag
abgelehnt wurde, können noch max. 3 Monate nach bestandskräftiger Ablehnung des
Antrages abgerechnet werden. Die abrechnungsfähigen Personen werden von der
Stadt Brakel der Bezirksregierung monatlich gemeldet.
Für 2017 werden der Stadt Brakel vom Land voraussichtlich
1.490.000 € erstattet.
Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass ein Teilbetrag möglicherweise
wieder an die Bezirksregierung zu erstatten ist. Bei der Erstellung der
„Monatsmeldung“ mit den abrechnungsfähigen Personen kann die Stadt Brakel nur
auf die Auskünfte der Ausländerbehörde bzw. des Ausländerzentralregisters –AZR-
zurückgreifen. Leider wird das AZR vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
–BAMF- nur unzureichend gepflegt. So werden Entscheidungen über die
Asylverfahren bzw. der Eintritt der Bestandskraft, Folgeanträge, etc. vom BAMF
nicht zeitnah im AZR vermerkt. Das führt dazu, dass bei der Erstellung der
Monatsmeldung bei einer zu diesem Zeitpunkt abrechnungsfähigen Person erst
beispielsweise Monate später bekannt wird, dass deren Asylantrag bereits lange
vorher abgelehnt wurde. Bei Überprüfungen durch die Bezirksregierung wird dann
bekannt, dass die Gemeinde unverschuldet (!) eine Person mehrere Monate zu
Unrecht abgerechnet hat. Die zu Unrecht gewährte Erstattung wird
voraussichtlich von der Bezirksregierung zurückgefordert werden.
Es ist davon auszugehen, dass nach dem FlüAG auch in 2018 zunächst
eine personenscharfe Abrechnung erfolgen wird. Bis Ende 2018 werden vom Land
NRW voraussichtlich 1.039.000 € erstattet.
Der Einnahmerückgang ist darauf zurückzuführen, dass mittlerweile viele
Asylverfahren abgeschlossen wurden. Personen, deren Antrag anerkannt wurde,
scheiden aus dem Leistungsbezug nach dem Asylbewerberleistungsgesetz –AsylbLG-
aus und beziehen danach Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II –SGB II-.
Personen, deren Antrag abgelehnt wurde, reisen i.d.R. nicht freiwillig aus bzw.
können wegen fehlender Passpapiere nicht abgeschoben werden. Diese Personen
erhalten eine Duldung und können nur noch 3 Monate nach Ablehnung des
Asylantrages abgerechnet werden. Danach ist die Sicherstellung des
Lebensunterhalts ohne externe Kostenerstattung aus städtischen Mitteln zu
finanzieren.
Zur Feststellung der tatsächlichen Kosten für die Unterbringung und
Betreuung der ausländischen Flüchtlinge wird in 2017 von allen Gemeinden in NRW
eine „Ist-Kosten-Abrechnung“ durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Erhebung
werden voraussichtlich bis Mitte 2018 ausgewertet sein und als Grundlage der
politischen Beratungen über die künftige Landeserstattung herangezogen werden.
Das im Haushalt 2018 im Bereich der Finanzierung der Aufwendungen für Flüchtlinge zu erwartende Defizit ist aber nicht nur auf die negativen Auswirkungen der Umstellung der Landeserstattung auf eine personenscharfe Abrechnung zurückzuführen. Auch die Absicht des Landes Nordrhein-Westfalen, die vom Bund zugesprochene Integrationspauschale nicht an die Kommunen weiter zu geben, führt zu dem errechneten Defizit. Der im Jahr 2017 und voraussichtlich auch in 2018 deutliche Rückgang an zugewiesenen Personen führt andererseits zwar auch zu niedrigeren Aufwendungen, diese können jedoch das Defizit aufgrund der hohen Fixkosten nicht kompensieren.
Haushaltsrechtliche
Auswirkungen:
Die haushaltsrechtlichen Auswirkungen werden für den Haushaltsplan 2018 berücksichtigt.