Betreff
Bebauungsplan Nr. 38 "Sondergebiet Photovoltaik in Brakel" in der Kernstadt Brakel, Beratung von Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit
Vorlage
573/2009-2014
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Sachverhalt:

 

Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 03.07.2012 beschlossen, den im Betreff genannten Bauleitplan aufzustellen. Die Vorstellung eines Planvorentwurfes ist in der letzten Sitzung am 09.10.2013 erfolgt.

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand am 14.10.2013 statt.

 

 

Beratung von Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit

 

Stellungnahmen wurden nicht vorgebracht (keine Anwesenden).

 

Nachrichtliche (nicht diesem Verfahrensschritt unmittelbar zuzuordnende) Ergänzung: Folgende Stellungnahme ist von Fam. Löneke, die unmittelbar am Plangebiet wohnt, eingebracht worden:

 

Man sei strikt gegen die Planaufstellung, insbesondere zu „Fläche 1“, und habe ernste Bedenken wegen möglicher Gesundheitsfolgen durch eine Photovoltaik-Anlage. Brände durch Kabelbrüche seien bei derartigen Anlagen schon nach 6 Jahren aufgetreten, hinzu kämen elektromagnetische Überspannungen. Eine fortlaufende Überprüfung seitens der Investoren werde in Frage gestellt, man verlasse sich im Schadensfall auf die Versicherungen. Die schwerwiegenden Folgen eines Brandes beträfen unmittelbar Fam. Löneke. Außerdem seien Solarmodule am Nutzungsende Sondermüll.

 

Des Weiteren entstehe Elektrosmog bzw. elektromagnetische Strahlung als Gesundheitsbelastung für alle Lebewesen in der näheren Umgebung der aus der Planung resultierenden Photovoltaikanlagen. Hinzu komme eine erhebliche Blendwirkung.

 

Letztendlich sehe man seinen Grundstücks-/ Wiederverkaufswert gemindert.

 

Für die Verwaltung sind diese Argumente nicht planungsrelevant; eine Gesundheitsgefährdung durch den Bebauungsplan wird nicht gesehen bzw. wäre durch diesen nicht zu lösen. Grundsätzlich hat der Gesetzgeber diese Technik als Voraussetzung für die daraus folgende Bauleitplanung begünstigt, die Stadt Brakel wird durch die Planaufstellung lediglich ein entsprechendes Angebot schaffen.

 

Die Sicherheit und spätere Entsorgung solcher Anlagen ist Sache der Hersteller, der Bauherr hat nach erfolgreichem Baugenehmigungsverfahren über Fachfirmen für die ordnungsgemäße Aufstellung dieser Technik zu sorgen. Die angesprochenen Brände können als Notfälle kein Maßstab für einen regulär funktionierenden Betrieb solcher Anlagen sein.

 

Die elektromagnetische Strahlung in etwa 20-25 m Abstand zur vorhandenen Wohnbebauung (Mindestabstände sind planungsrechtlich nicht definiert bzw. vorgeschrieben) ist als Gesundheitsbelastung nach bisherigem Kenntnisstand zu vernachlässigen (ähnlich der weiter zurückliegenden Diskussion bei der Aufstellung von Telekommunikationsanlagen). Im Zweifelsfall ließe sich im Plan eine entsprechende Pufferzone aufnehmen, die den Abstand der technischen Baulichkeiten zur Wohnnutzung vergrößerte.

 

Die im späteren Baugenehmigungsverfahren zu den konkreten Photovoltaik-Anlagen noch zu untersuchende Blendwirkung wird bei der geringen Anlagenhöhe und ungefähren Ausrichtung nach Süden für den Einwender irrelevant sein.

 

Eine entscheidende, planungsrelevante Wertminderung des betreffenden Grundstücks ist nicht anzunehmen.

 

Übersicht (zukünftiger Geltungsbereich)