Betreff
Gündung der Klärschlammverwertung OWL GmbH
Vorlage
966/2014-2020
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die Stadt Brakel betreibt die Kläranlagen Brakel, Hembsen und Bellersen. Sie ist für den dort anfallenden Klärschlamm entsorgungspflichtig. Diese Entsorgung wurde in den letzten Jahren immer schwieriger und kostenaufwändiger.

Hintergrund ist die 2017 geänderte Abfallklärschlammverordnung und die 2017 novellierte Düngeverordnung. Die Klärschlammverordnung enthält unter anderem Fristen zur Umsetzung bis 2029, die sich insbesondere auf den Ausstieg aus der landwirtschaftlichen Ausbringung und auf die Phosphorrecyclingpflicht für Klärschlamm aus der kommunalen Abwasserbehandlung beziehen. Hieraus ergibt sich Handlungsbedarf. Die Erfahrungen des letzten Jahres mit dem Inkrafttreten der Abfallklärschlammverordnung und der Novellierung der Düngeverordnung und der daraus resultierenden zunehmenden Schwierigkeiten bei der bisher in OWL vorherrschenden landwirtschaftlichen Verwertung haben zudem die große Bedeutung einer gesicherten Entsorgung zu angemessenen Preisen wieder aufgezeigt.

Aufgrund der aktuell spürbaren Auswirkungen der neuen Dünge- und Klärschlammverordnung, die die landwirtschaftliche Klärschlammverwertung einschränken, ist 2017 das Preisniveau für die thermische Klärschlammentsorgung in NRW sprunghaft gestiegen. In Niedersachsen wird inzwischen von einem Entsorgungsnotstand gesprochen, da insbesondere keine Flächen mehr für die landwirtschaftliche Klärschlammverwertung zur Verfügung stehen. Nach Auswertungen der öffentlichen Vergabeinformationsdienste liegt das derzeitige Preisniveau bei neu vergebenen Aufträgen im Bereich von 100 €/MgOS (1 Mg >Megagramm< = 1 Tonne, Originalsubstanz = OS, entwässerter Klärschlamm) und mehr netto inkl. Transport. 4 MgOS Klärschlamm entsprechen ca. 1 MgTR (Trockenrückstand) Klärschlamm.

Aufgrund der erheblichen Vorlaufzeiten bestand und besteht die Notwendigkeit, schon jetzt ein Konzept zu entwickeln und zu beschließen, welches die Klärschlammentsorgung langfristig und wirtschaftlich sicherstellt. Am 09.10.2018 haben der Abfallwirtschaftsverband Lippe, die Gesellschaft zur Entsorgung von Abfällen Kreis Gütersloh mbH (GEG), die Herforder Abwasser GmbH, der Kreis Minden-Lübbecke – Abfallentsorgungsbetrieb des Kreises Minden-Lübbecke, der Umweltbetrieb der Stadt Bielefeld sowie die Stadt Gütersloh eine Vorvereinbarung unterzeichnet. Dieser sind mittlerweile über 78 Kommunen aus dem Regierungsbezirk Detmold und darüber hinaus (Niedersachsen, Regierungsbezirke Arnsberg und Münster) beigetreten. Insgesamt sind mehr als 40.000 MgTR/a Klärschlamm (die Stadt Brakel verfügt über 630 MgTR) vertreten. Mit der Vorlage Nr. 810/204-2020 wurde der Rat über die Klärschlammkooperation informiert.

Die Klärschlammkooperation hat die Zukunft der Klärschlammentsorgung in der Region technisch, rechtlich und wirtschaftlich umfassend geprüft und ein Gesamtkonzept (Anlage) aufgestellt. Dieses bildet die Grundlage für diese Vorlage und die weiteren Ausführungen.

1.   Handlungsoptionen

Die Stadt Brakel hat nun verschiedene Handlungsoptionen. Sie kann zukünftig

-          die Klärschlammentsorgung allein selbst vornehmen,

-          Dritte mit der Klärschlammentsorgung beauftragen oder

-          die Klärschlammentsorgung mit anderen Abwasserbeseitigungspflichtigen gemeinsam (z.B. mit der Klärschlammkooperation OWL) vornehmen.

Eine alleinige Entsorgung scheidet in der Regel aus. Eine eigene Anlage zur Klärschlammbeseitigung oder die landwirtschaftliche Entsorgung bzw. die Beauftragung Dritter mit der thermischen Entsorgung sind nicht wirtschaftlich bzw. bieten keine langfristige Entsorgungssicherheit. Daher bleibt nur die Kooperation mit anderen, um Wirtschaftlichkeit, Gebührenstabilität und Nachhaltigkeit zu gewährleisten. Erst eine Kooperation mit anderen eröffnet der Stadt Brakel diese strategische Optionen. Weitere Erläuterungen sind dem Gesamtkonzept zu entnehmen.

Folgende Handlungsoptionen für eine gemeinsame Klärschlammentsorgung im Rahmen eines Gemeinschaftsunternehmens wurden von der Klärschlammkooperation OWL vor diesem Hintergrund geprüft:

-          Eigene Entsorgung durch das Gemeinschaftsunternehmen der Kooperation (eigene Anlage),

-          Beauftragung eines Dritten mit der umfassenden Entsorgungsleistung durch das Gemeinschaftsunternehmen im Wege einer Ausschreibung,

-          Beauftragung eines Dritten mit der umfassenden Entsorgungsleistung durch das Gemeinschaftsunternehmen im Wege eines Inhouse-Geschäfts,

-          Strategische Partnerschaft mit einem geeigneten Dritten zur gemeinsamen Entsorgung im Wege einer Ausschreibung, 

-          Strategische Partnerschaft mit einem geeigneten Dritten zur gemeinsamen Entsorgung im Wege eines Inhouse-Geschäfts. 

Nach den umfassenden Prüfungen der Kooperation hat sich die Suche nach einem strategischen Partner im Wege einer europaweiten Ausschreibung als geeignete Variante erwiesen. Dies wird ausführlich im Gesamtkonzept dargestellt, welches der Vorlage beigefügt ist. Der Zusammenschluss mit anderen Kläranlagenbetreibern zur Klärschlammkooperation OWL zur Suche eines strategischen Partners mit dem anschließenden Bau oder der Beteiligung an einer eigenen Monoverbrennungsanlage oder einer Beteiligung an einer bestehenden Anlage stellt eine wirtschaftliche, nachhaltige und ökologische Entsorgungssicherheit her. Dies hat das Technische Gutachten, das alle zur Zeit vorhandenen und im Versuchsstadium befindlichen Verfahren auf ihre Eignung und Wirtschaftlichkeit geprüft hat, gezeigt. Andere sogenannte innovative Verfahren sind zur Zeit nicht geeignet, rechtlich unsicher und/oder nicht wirtschaftlich.

Um für die Zukunft Entsorgungssicherheit zu gewährleisten, ist es erforderlich, bereits heute die Vorbereitungen zu treffen.

Für den wirtschaftlichen Betrieb einer eigenen Monoverbrennungsanlage ist eine Mindestmenge Klärschlamm erforderlich, welche die Stadt allein nicht erreicht. Dies ergab auch das Technische Gutachten, in dem Individualprojekte in Detmold und Nieheim (und damit vergleichbar mit der Stadt Brakel) geprüft wurden. Damit scheidet diese Variante aus.

Um eine langfristige, sichere Lösung der Entsorgung zu gewährleisten und um nicht dauerhaft von den Preisschwankungen bei öffentlichen Ausschreibungen abhängig zu sein, bietet sich ein Kooperationsmodell als wirtschaftliche Variante an. Die Vorteile einer Kooperation sind eine langfristige Entsorgungssicherheit, langfristig stabile Entsorgungskosten und die Möglichkeit zur Einflussnahme auf technische und wirtschaftliche Entscheidungen. Dies ist nur gegeben, wenn die Stadt Brakel im Verbund mit weiteren Städten aus dem Kreis Höxter, gebündelt über den Kreis Höxter gemeinsam mit den Kooperationspartnern gleichberechtigter Partner an einer Anlage ist.

Die Kooperationspartner beabsichtigen, in der Klärschlammverwertung zu kooperieren. Sie wollen hierzu einen Kooperationsvertrag abschließen und eine gemeinsame Gesellschaft gründen, die anschließend einen strategischen Partner findet, um mit diesem gemeinsam eine Klärschlammmonoverbrennungsanlage zu errichten bzw. sich an dessen Anlage zu beteiligen. Alle Kooperationspartner müssen abwasserbeseitigungspflichtig sein, bzw. die Klärschlämme unmittelbar von den Abwasserbeseitigungspflichtigen erhalten (Bündelungsfunktion in einigen Kreisen).

Zu der aktuellen Marktsituation sei auf die o. g. Aussagen verwiesen. Ergänzend hierzu sei angeführt, dass das technische Gutachten die Kosten für eine mögliche eigene zentral gelegene Monoklärschlammverbrennungsanlage kalkuliert hat. Dies würde nach den Berechnungen der beauftragten Ingenieure zu einem theoretischen Verbrennungspreis von 60 €/MgOS (netto) im ersten Betriebsjahr führen.

Nach umfangreichen Prüfungen und Verhandlungen im Rahmen der Vorvereinbarung haben die Kooperationspartner nun vollständige Entwürfe für den Kooperationsvertrag und die GmbH-Satzung ausgearbeitet sowie verschiedene begleitende technische, rechtliche und betriebswirtschaftliche Fragen geklärt. Daraus ergeben sich folgende Rahmenbedingungen für die Kooperation:

2.   Grundlagen der geplanten Kooperation

Die Kooperationspartner schließen einen Kooperationsvertrag, der die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens (GU) in der Rechtsform der GmbH sowie die gesamte Ausschreibungs- und Umsetzungsphase umfasst. An dem zu gründenden GU werden nur die Kooperationspartner beteiligt sein. Darüber hinaus werden die Voraussetzungen des § 108 Abs. 4 GWB gewahrt bleiben, sodass die Kooperationspartner das GU im Rahmen eines Inhouse-Geschäfts beauftragen können. Ein Ausschreibungsverfahren ist zur Beauftragung des GU somit nicht erforderlich. Ein Gewinnstreben der Beteiligten oder privater Dritter kann damit die Kosten der Abwasserbeseitigung auf der Ebene des GU nicht erhöhen. Es besteht keine Gewinnerzielungsabsicht. Anschließend wird im europaweiten Wettbewerb (EU-weite Ausschreibung) ein leistungsfähiger Partner ermittelt, der die noch abschließend festzulegenden Kriterien (Wirtschaftlichkeit, Entsorgungssicherheit und Nachhaltigkeit) erfüllt. Die Gewichtung der Kriterien wird noch von der Gesellschafterversammlung des GU festgelegt. Die Beteiligung und Kostentragung der Kommunen richtet sich nach den zugesagten Klärschlammmengen. Die Kooperationspartner tragen somit für die Verbrennung pro Tonne Klärschlamm grundsätzlich die gleichen Kosten. Die Berücksichtigung der Bandbreite des Wassergehaltes der zu entsorgenden Klärschlämme bei der Preisbildung wird noch geprüft.

Der Standort der Anlage wird ebenfalls im Wettbewerb ermittelt. Um den wirtschaftlichsten Standort zu ermitteln, werden die bei der Entsorgung anfallenden Transportkosten solidarisch getragen. Die Kosten für den Transport sind für alle Kooperationspartner gleich (pro transportierte Tonne) unabhängig von der tatsächlichen Entfernung zwischen Standort und Kläranlage. Die Gesamttransportstrecke wird als Kriterium im Rahmen der Kosten und der Umweltauswirkungen berücksichtigt. So kann der unter umweltrelevanten und wirtschaftlichen Aspekten insgesamt vorteilhafteste Standort ausgewählt werden. Die tatsächlichen Transportkosten werden in späteren Ausschreibungen zur Logistik ermittelt.

3.   Kooperationsvertrag

Der Kooperationsvertrag gliedert das Projekt in die Abschnitte A bis D, die in der folgenden Abbildung dargestellt sind:

Die Kosten für die Vergabeverfahren für die strategische Partnerschaft und die Logistik werden durch das GU finanziert. Die Finanzausstattung des GU erfolgt über ein sog. Anschubfinanzierung (Agio). Die Beitragshöhe richtet sich nach den zugesagten Schlammmengen der Kooperationspartner. Die Kooperationspartner leisten so neben den übernommenen Stammeinlagen eine weitere Anschubfinanzierung im Verhältnis der zugesagten Schlammengen an das GU.

Nach Findung des strategischen Partners und damit Festlegung des Standortes wird in 2022/2023 die Logistik ausgeschrieben und ab 2024 erfolgt die gemeinsame Entsorgung über das GU.

4.   Phosphorrecycling

Nach der Abfallklärschlammverordnung ist bei der Klärschlammverbrennung eine gesonderte Zwischenlagerung der anfallenden Asche oder ein sogenanntes Phosphorrecycling ab 2029 zwingend für Anlagen größer 100.000 bzw. ab 2032 für 50.000 Einwohnergleichwerten (EW, die größte Anlage der Stadt Brakel hat 22.000 EW). Da bei Klärschlammverbrennungsanlagen eine Recyclingpflicht stets besteht, sind auch die Kläranlagen mit weniger als 50.000 EW betroffen, wenn sie Klärschlamm verbrennen lassen.

Eine gesonderte Regelung zum Phosphorrecycling ist für die Kooperation daher derzeit nicht erforderlich. Nach der Einschätzung verschiedener Marktteilnehmer ist die Phosphorrückgewinnung zur Zeit auch noch nicht wirtschaftlich. Das GU bzw. das spätere mit dem strategischen Partner gegründete Tochterunternehmen unterliegt als Klärschlammverbrenner der Recyclingpflicht für Phosphor nach der Abfallklärschlammverordnung. Es wird von einem Phosphorrecycling ab 2029 aus der Asche ausgegangen. Mit einer verbindlichen Forderung zu einem P-Recycling schon zum jetzigen Zeitpunkt würde das Bieterspektrum erheblich eingeschränkt werden. Die Kooperationspartner werden im Laufe der weiteren Planung prüfen, ob eine eigene Recyclinganlage sinnvoll ist. Ggf. können die Aschen zunächst an einem geeigneten Ort (Lager, Deponie) zwischengelagert werden, bis ein wirtschaftliches Verfahren zur Phosphorrückgewinnung entwickelt wurde. Flächen für eine Rückgewinnungsanlage sollen im Rahmen der Ausschreibung des strategischen Partners gesichert werden. Sollte eine Phosphorrückgewinnung schon vor 2029 wirtschaftlich umsetzbar sein, kann sie auch schon vor der gesetzlichen Verpflichtung begonnen werden.

5.   Gemeinschaftsunternehmen

Die für die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens der kommunalen bzw. verbandlichen Partner erforderliche Satzung ist ebenfalls Bestandteil dieser Vorlage. Es ist vorgesehen, dass sich das GU sich im weiteren Verlauf an einer Gesellschaft beteiligen bzw. eine solche gründen (Tochterunternehmen) wird, welche eine Anlage plant, baut und betreibt. Es kann ggf. weiterhin die entstehende Energie (Strom und Wärme) vermarkten sowie das Recyceln der Klärschlammaschen (Phosphor) übernehmen.

Auf Grund der kommunalen Beteiligungen wird ein Aufsichtsrat entsprechend der Anforderungen der Gemeindeordnung eingerichtet. Der Aufsichtsrat besteht aus 11 Mitgliedern. Die Mitglieder werden durch die Gesellschafter gewählt bzw. entsandt. Auf Grund der kommunalrechtlichen Anforderungen der Bezirksregierung Detmold müssen die Gesellschafter, die über 9 % oder mehr der Anteile verfügen, ein Aufsichtsratsmitglied entsenden. Alle weiteren Aufsichtsratsmitglieder werden von den übrigen Gesellschaftern gewählt. Jeder Gesellschafter, der kein Aufsichtsratsmitglied entsenden kann, kann ein Aufsichtsratsmitglied vorschlagen und hat in der Gesellschafterversammlung so viele gewichtete (Anteil am GU) Stimmen, wie noch Aufsichtsratssitze zu besetzen sind. Die Entsendung bzw. der Vorschlag wird durch die jeweiligen Gremien des Gesellschafters (z.B. Räte) beschlossen. Die gewählten Kandidaten werden von den vorschlagenden Gesellschaftern entsendet. Alle anstehenden Entscheidungen im Aufsichtsrat müssen aber auf Antrag eines Gesellschafters, der kein Mitglied in den Aufsichtsrat entsenden konnte, in der Gesellschafterversammlung entschieden werden.

Der Aufsichtsrat entscheidet mit einfacher Mehrheit der Stimmen.

Die Gesellschafterversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit, in Einzelfällen und wenn entsprechend dem Gesetz qualifizierte Mehrheiten vorgesehen sind, ist eine Mehrheit von 75 % erforderlich. Pro 1,00 € Stammeinlage wird dabei eine Stimme gewährt.

6.   Finanzielle Auswirkungen:

Das Stammkapital des GU beträgt 50.000 €. Der Anteil der Gemeinde/Stadt beträgt dabei maximal 4,2 % (Verhältnis von 630 MgTR/a der Menge ab 2029 zur Mindestmenge von 15.000 MgTR/a). Damit übernimmt die Stadt Brakel maximal 2.100,00 € Stammeinlage, bei einer Gesamtmenge 45.000 MgTR/a wären dies eine Stammeinlage von 700,00 €).

Die Kosten für die Anlaufphase bis 2024 (insbesondere für die Vergabeverfahren, Jahresabschlüsse, Geschäftsführung) wurden auf ca. 750.000 € geschätzt. Daher erfolgt die Zahlung eines Agios in Höhe des 15fachen der Stammeinlage des jeweiligen Gesellschafters. Der Anteil der Stadt beträgt daher maximal 31.500,00 € (15 * 4,2 % von 50.000 € Stammkapital). Bei einer Gesamtmenge von 45.000 MgTR wären dies 10.500,00 €).

Die Gesellschafter haben sich an den Projektvorlaufkosten im Rahmen der Vorvereinbarung beteiligt. Es wird jedoch zu Abweichungen bei den angemeldeten Mengen zwischen der Vorvereinbarung und den Mengen im Rahmen der Kooperation kommen. Um dies gerecht zu berücksichtigen, haben die Kooperationspartner ein zusätzliches Agio von 13,50 €/MgTR festgelegt, wenn die tatsächlichen Mengen für das GU die angemeldeten Mengen der Vorvereinbarung übersteigen. Die Stadt Brakel war (über den Kreis Höxter) der Vorvereinbarung mit 176,5 MgTR/a beigetreten. Daher ist ein zusätzliches Agio von 6.122,25 € von der Stadt Brakel zu zahlen.

Im Rahmen der Ausschreibung zur Findung des strategischen Partners wird von der Gesellschafterversammlung des GU auch ein Finanzierungskonzept als Teil der Vergabeunterlagen beschlossen. Die Finanzierungsnotwendigkeiten richten sich nach dem konkreten Ausschreibungsergebnis (z.B. Beteiligung an einer bestehenden Anlage; gemeinsamer Bau einer neuen Anlage). Das Finanzierungskonzept kann z.B. vorsehen, dass:

-          der strategische Partner die Finanzierung vollständig übernimmt und die Gesellschafter keine weiteren Finanzierungsverpflichtungen (z.B. Sicherheiten, Darlehen) haben,

-          die Gesellschafter die Finanzierung anteilig (z.B. 25 %) in Form von Darlehen oder Sicherheiten innerhalb des GU aufbringen, oder

-          die Gesellschafter die Finanzierung vollständig in Form von Darlehen oder Sicherheiten aufbringen.

Die Finanzierung durch die Gesellschafter des GU in Form von Sicherheiten oder Darlehen würde gegen entsprechende Vergütung erfolgen. Das Finanzierungskonzept wird im Rahmen der Ausschreibung verhandelt und durch Gesellschafterbeschluss mit 75 %iger Mehrheit bei Zuschlagserteilung festgelegt. Sollte die Stadt Brakel bei der Entscheidung über die Zuschlagerteilung überstimmt werden, ist ihre Finanzierungsverantwortung entsprechend ihrem Anteil und den zuvor geschätzten Kosten begrenzt. 

7.   Bisherige und weitere Schritte

Die Bezirksregierung Detmold als kommunalrechtliche Aufsicht einer Mehrheit der Kooperationspartner wurde bereits eingebunden. Das Ergebnis der Abstimmung ist berücksichtigt worden.

Es ist beabsichtigt, dass bis Ende 2019 bei allen Beteiligten die erforderlichen Beschlüsse zur Gründung des GU und ggf. einer Bündelung vorliegen und der Kooperationsvertrag am 10.01.2020 bei der Bezirksregierung Detmold unterzeichnet wird.

Der Kooperationsvertrag beginnt mit der Unterzeichnung nach Vorliegen der Zustimmungen aller Gremien und der Genehmigungen durch die Aufsichtsbehörden. Die Gründung des GU und die Ausschreibung für die Findung des strategischen Partners beginnen unmittelbar danach. Die gemeinsame Entsorgung erfolgt ab 2024.

II.        Zusammenfassung

Die Klärschlamm Kooperation OWL zeichnet sich so durch folgende Eigenschaften aus:

      Entsorgungssicherheit für alle Beteiligten Kooperationspartner

      Maximale Synergien durch Bündelung großer Mengen, gemeinsame Entwicklung, Ausschreibung und Betreuung vieler regionaler Kommunen

      Demokratisches Mitspracherecht in einem Gemeinschaftsunternehmen entsprechend der eingebrachten Klärschlammengen

      Ausschreibung einer strategischen Partnerschaft macht im laufenden Betrieb eine kosten- und personalintensive Geschäftsführung durch das GU überflüssig

      Gebühren- und somit bürgerfreundlich durch Kostendeckung als Prinzip des GU d.h. keine Gewinnausschüttung einkalkuliert

      Umweltkriterien (CO2 und Luftemissionen; Abwasser; Transportentfernungen; Lärmimmissionen; Flächenverbrauch; Energieeffizienz etc.) sollen bei der Ausschreibung neben Entsorgungssicherheit und Preis gewichtet werden.

      Umweltkriterien verringern das Risiko einer späteren ausufernden Preiserhöhung (bei der üblichen Preisgleitklausel der Leistungsverträge) z.B. im Falle der Einführung einer möglichen CO2-Steuer.

      Transport des Klärschlamms über große Distanzen wird durch Aufnahme der Umweltkriterien in der Ausschreibung unwahrscheinlich.

      Die regionale Wertschöpfung durch Teilnahme auch kleinerer örtlicher Logistikunternehmen ist durch die Trennung von Verbrennung und Transport sowie Aufteilung in Lose bei der Ausschreibung gegeben.

      Solidarisierung der Transportkosten schafft gerechte Lösung unabhängig vom Verbrennungsstandort.

      Beim Phosphorrecycling können alle technischen Entwicklungen berücksichtigt und die effizienteste und kostengünstigste Lösung abgewartet werden.

      Aufhebung der Ausschreibung (Verbrennung) ist bei 90 bis 95 €/tOS (netto) geplant, nach dem technischen Gutachten OWL ist ein deutlich geringerer Verbrennungspreis möglich.

 


Anlagen:

 

Anlage: Gesamtkonzept

Anlage: Liste der Kooperationspartner

Anlage: Satzung GmbH

 


Beschlussvorschlag:

 

1.     Der Rat stimmt der Gründung der „Klärschlammverwertung OWL GmbH“ auf Basis der als Anlage beigefügten „Satzung der Klärschlammverwertung OWL GmbH zu. Die Beteiligung ist abhängig von der Tonnage der Trockenmasse an Klärschlamm der Stadt Brakel (630 MgTR/a ab 2024) im Verhältnis zur zugesagten Gesamtmenge von allen Gründungsgesellschaftern, welche mindestens bei 15.000 MgTR/a, maximal bei voraussichtlich 45.000 MgTR/a liegt.

2.     Als Vertreter der Stadt Brakel in der Gesellschafterversammlung der zu gründenden Gesellschaft wird der gesetzliche Vertreter oder ein von diesem zu bestimmender Verwaltungsmitarbeiter bestimmt. 

3.     Optionale Modifikation der Beschlüsse zur Bündelung über die Kreise bzw. Kreisgesellschaften

Der Abschluss des Kooperationsvertrages sowie die Gründung der Gesellschaft erfolgen nur, wenn der Kooperation so viele Partner beitreten, dass mindestens eine Gesamtmenge von 15.000 MgTR/a durch das Gemeinschaftsunternehmen ab 2029 zu entsorgen ist und die zuständigen Aufsichtsbehörden der Gründung des Gemeinschaftsunternehmens zustimmen.

 


Haushaltsrechtliche Auswirkungen:

 

Siehe Sachverhalt.