Betreff
Bebauungsplan Nr. 12 "Gewerbegebiet" im Stadtbezirk Brakel-Gehrden
a. Beratung von Stellungnahmen aus der erneuten Offenlegung
b. Satzungsbeschluss(vorschlag)
c. Zusammenfassende Erklärung
Vorlage
927/2014-2020/4
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Sachverhalt:

 

Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 24.01.2018 beschlossen, den im Betreff genannten Bauleitplan aufzustellen (siehe Anlage: satzungsfähiger Planentwurf (Auszug); Original kann in der Verwaltung, Büro 35, eingesehen werden).

 

Die herkömmliche Beteiligung der Behörden/ Träger öffentlicher Belange ist im Bauausschuss am 03.06.2019 ausgewertet worden, ebenso die Öffentlichkeitsbeteiligung; der entsprechende Auszug aus der Niederschrift befindet sich in der Anlage und ist aus rechtlichen Gründen zum Satzungsbeschluss abwägend nochmals zur Kenntnis zu nehmen.

 

Die Offenlegung des Planentwurfs hat vom 05.08. bis 05.09.2019 einschließlich stattgefunden und ist bereits in der letzten Ratssitzung am 26.09.2019 ausgewertet worden; der entsprechende Auszug aus der Niederschrift befindet sich in der Anlage und ist aus rechtlichen Gründen zum Satzungsbeschluss abwägend nochmals zur Kenntnis zu nehmen.

 

Die erneute Offenlegung des Planentwurfs aufgrund beschlossener Änderungen zur Bebauungsplanung (geänderte maximale Gebäudehöhe von 10 m; geänderte Baumassenzahl von 8,0 als Festsetzungen) nach einer Eigentümer-Stellungnahme aus dem Plangebiet hat vom 14.10. bis 08.11.2019 einschließlich stattgefunden.

 

 

a. Beratung von Stellungnahmen aus der erneuten Offenlegung

 

keine

 

 

b. Satzungsbeschluss(vorschlag)

 

Beschlussvorschlag:

Der Rat beschließt den Bebauungsplan Nr. 12 „Gewerbegebiet“ im Stadtbezirk Brakel-Gehrden gemäß § 10 BauGB als Satzung.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt südöstlich der Ortschaft Gehrden, westlich der B 252, nördlich der Straße „Am Dalsterberg“ (L 953) und beidseitig der Straße „Gewerbegebiet“.

Er ist Teil der Gemarkung Gehrden und umfasst in der Flur 5 die Flurstücke 243, 242, 216, 267, 266, 306, 305, 282, 206, 260, 261, 336 tlw., 192 tlw., 246, 193, 221, 182, 312, 313, 329, 178, 328, 175, 174, 218, 248, 317 und 316.

 

 

c. Zusammenfassende Erklärung

 

Gemäß gültigem Baugesetzbuch, § 10a Abs. 1, soll die sog. „zusammenfassende Erklärung“ den Bebauungsplan nach Abschluss des Planverfahrens mit einer Art Wegweiser für das vollendete Sach- und Planverfahren versehen, der ebenso zu jedermanns Einsicht bereitgehalten werden muss wie der Plan selbst nebst Begründung.

 

Die zusammenfassende Erklärung hat dabei keine Bedeutung für die Wirksamkeit des Plans, sie wird lediglich den Gremien bekannt gegeben.