Betreff
Wahlbezirkseinteilung für die Wahl zum Rat der Stadt Brakel
Vorlage
945/2014-2020
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Sachverhalt:

 

 

Allgemeines:

 

Gemäß den Regelungen des Kommunalwahlrechts teilt der Wahlausschuss der Gemeinde spätestens 8 Monate, der Wahlausschuss des Kreises spätestens 7 Monate vor Ablauf der Wahlperiode das Wahlgebiet in so viele Wahlbezirke ein, wie Vertreter gemäß § 3 Abs. 2 in Wahlbezirken zu wählen sind.

 

Innenminister Herbert Reul hat am 10.09.2019 den 13.09.20200 als Wahltermin für die Kommunalwahlen 2020 festgelegt.

 

Somit ist die Wahlbezirkseinteilung für die Kommunalwahl 2020 bis zum 13.01.2020 vorzunehmen.

 

 

In Gemeinden mit einer Bevölkerungszahl von über 15.000 aber nicht über 30.000 - für die Stadt Brakel hat IT NW die Bevölkerungszahl nach Stand vom 31.12.2016 mit 16.449 Einwohnern fortgeschrieben - sind grundsätzlich nur noch 38 Vertreter, davon 19 in Wahlbezirken zu wählen.

 

Der Rat der Stadt Brakel hat in seiner Sitzung am 27.05.2003 zunächst durch Erlass einer Satzung gem. § 3 Abs. 2 KWahlG entschieden, dass die Zahl der zu wählenden Vertreter für die Kommunalwahl 2004 erneut um 6, davon zur Hälfte in Wahlbezirken, verringert wird. Die Satzung ist am 12.06.2003 im Amtsblatt der Stadt Brakel veröffentlicht worden und hat damit Rechtskraft erlangt. Dieser Beschluss hat auch für die Kommunalwahl 2020 bestand, da der Satzungstext keine Beschränkung für eine bestimmte Kommunalwahl beinhaltet.

 

 

Grundsätze der Wahlbezirkseinteilung

Grundsätzlich ist festzustellen, dass sich aus § 4 Abs. 2 und 3 KWahlG für die Einteilung der Wahlbezirke die folgenden Grundsätze ergeben:

       

-  Die Wahrung des räumlichen Zusammenhangs (§ 4 Abs. 2 Satz 1 KWahlG),

-  die Einhaltung einer etwa vorhandenen Bezirkseinteilung i.S. der GO (§ 4 Abs. 2 Satz 2 KWahlG),

-  eine möglichst gleiche Einwohnerzahl in allen Wahlbezirken bis zur Höchstgrenze einer Abweichung von ± 25 % vom Durchschnitt des Wahlgebietes (§ 4 Abs. 2 Satz 3 KWahlG),

-  bei verbundenen Wahlen keine Abweichung der Grenzen der Wahlbezirke der Gemeinden und des Kreises (§ 4 Abs. 3 KWahlG).

 

In § 5 KWahlG ist festgelegt, dass der Bürgermeister, soweit erforderlich, die Wahlbezirke in Stimmbezirke einteilt. Die Stimmbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt sein, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Verwaltungsbezirksgrenzen sollen eingehalten werden. Kein Stimmbezirk soll mehr als 2.500 Einwohner umfassen. Die Einwohnerzahl eines Stimmbezirks darf nicht so gering sein, dass sich die Wahlentscheidung der einzelnen Wahlberechtigten ermitteln ließe.

 

Bei der Gewichtung der in der Praxis gelegentlich widerstreitenden Grundsätze hat die Einhaltung der Höchstgrenze einer zulässigen Abweichung vom Durchschnitt absolut Vorrang, weil sie - unbeschadet der Muss-Vorschrift in § 4 Abs. 2 Satz 3 KWahlG - auf dem verfassungsrechtlichen Gebot der formalen Wahlrechtsgleichheit beruht.

 

Bevölkerungszahl

Bezüglich der Bevölkerungszahlen, die für die Berechnung der möglichen Abweichung von der durchschnittlichen Einwohnerzahl der Wahlbezirke im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 3 KWahlG maßgeblich sind, war es bisher beachtlich, dass sich diese gem. § 78 KWahlO nach der von IT NRW halbjährlich fortgeschriebenen Bevölkerungszahl richten, welche nach der Novellierung des Kommunalwahlrechts 18 Monate vor Ablauf der Wahlzeit, also bis zum 13.03.2019, veröffentlicht ist.

 

Durch Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlrechtlicher Vorschriften am 12.04.2019 gilt nunmehr folgendes:

 

„Bei der Ermittlung der Einwohnerzahl bleibt unberücksichtigt, wer nicht Deutscher im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt.

 

Mit Erlass des IM NRW vom 12.04.2019 – 35.10.02 – sowie der Übergangsregelung zu § 78 KWahlO ist festgelegt worden, dass als Grundlage für die Ermittlung der maßgeblichen Einwohnerzahl die Eigenstatistik der kommunalen Meldeämter mit Stichtag 30.04.2019 zu verwenden ist.

 

Die Einwohnerzahl gem. § 4 KWahlG zum Stichtag beläuft sich auf 15.483 Einwohner.

 

 

Wahlbezirkseinteilung (Allgemein)

Nach der bestehenden Wahlbezirkseinteilung (Anlage 1) überschreitet 1 von den insgesamt 16 Wahlbezirken die Abweichungsgrenze von 25 %. 1 weiterer Wahlbezirk befindet sich zurzeit nah an der Grenze zur Über- bzw. Unterschreitung. Weiterhin ist festzustellen, dass die Verteilung der Wahlbezirke, nach der bisher jeweils 8 auf die Kernstadt und die Stadtbezirke entfallen, zukünftig nicht mehr mit dem Verhältnis der Einwohnerzahlen zueinander (Kernstadt 9.102 [ca. 58,8%] -rechn. 9,41 Wahlbezirke-, Stadtbezirke 6.381 [ca. 41,2%] –rechn. 6,59 Wahlbezirke-) vereinbar scheint.

Entgegnen lässt sich diesbezüglich jedoch, dass auf die insgesamt 14 Stadtbezirke „nur“ 8 Wahlbezirke entfallen. Die aktuelle Besetzung des Rates der Stadt Brakel mit 17 Ratsmitgliedern aus der Kernstadt (ca. 53%) und 15 aus den Stadtbezirken (ca. 47%) kommt dem v.g. Verhältnis der Einwohnerzahlen zueinander näher.

 

Ferner lässt sich feststellen, dass die Ratsvertreter in den Stadtbezirken stärker in die kommunale Arbeit eingebunden sind. Neben der allgemeinen Rats- und Ausschusstätigkeit sind durch die Ratsmitglieder in den Stadtbezirken zusätzliche Tätigkeiten als Bezirksausschussvorsitzende bzw. Stellvertreter vorzunehmen. Neben diesen Tätigkeiten fungieren die Bezirksausschussvorsitzenden auch als Repräsentanten für die Stadt Brakel bei Veranstaltungen innerhalb des Stadtbezirkes bzw. Ehe- und Altersjubiläen. Sie sind zudem Ansprechpartner für die Mitbewohner in ihren Stadtbezirken und werden erfahrungsgemäß häufiger kontaktiert als Ratsmitglieder in der Kernstadt, wo sich die Bürgerinnen und Bürger oftmals direkt an die Stadtverwaltung wenden.

 

Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass die demographische Entwicklung auch vor der Stadt Brakel nicht Halt macht. Derzeit ist die vorhandene Aufteilung der Stadtbezirke noch rechtskonform und bedarf daher nicht zwingend einer Veränderung. Jedliche Art der Veränderung wird aller Voraussicht nach „nur“ für die aktuelle Kommunalwahl zum Tragen kommen. Bis zur übernächsten Kommunalwahl im Jahr 2025 ist dann sehr wahrscheinlich eine erneute Veränderung erforderlich.

 

Es wird aus den v. g. Gründen vorgeschlagen eine möglichst geringe Veränderung gegenüber der bisherigen Wahlbezirkseinteilung vorzunehmen.

 

 

Wahlbezirksvarianten:

 

Auf der Grundlage der vorgenannten Aspekte hat die Verwaltung den beigefügten Vorschlag zur Wahlbezirkseinteilung (Anlage 2) erarbeitet.

 

 

-            Dem Stadtbezirk Bellersen werden weiterhin die Straßen „Am Heineberg“, „Frankenpfad“ und „Giefersweg“ der Kernstadt zugewiesen. Für die Wahlberechtigten dieser Straßen sowie der Hinnenburg und des Schäferhofes wird ein separater Stimmbezirk eingerichtet.

-            Der Stadtbezirk Bökendorf wird ebenfalls weiterhin durch die Außenbereiche Helle und Modexen aufgestockt.

 

 

Wesentliche Veränderungen in den Kernstadtwahlbezirken:

 

Durch die zwingende Anpassung des Wahlbezirkes „5“ in die Kernstadt ergeben sich folgende Änderungen (Anlage 3).

 

Die genauen Veränderungen sind der beigefügten Karten der Kernstadt bzw. den Straßenverzeichnissen zu entnehmen.

 


Anlagen:

 

-      Übersicht Stand Kommunalwahl 2014

-      Übersicht Vorschlag der Verwaltung

-      Aufstellung der Veränderungen zu 2014


Beschlussvorschlag:

 

Der Wahlausschuss fasst folgenden Beschluss:

 

„Für die im Jahr 2020 stattfindende Wahl zum Rat der Stadt Brakel wird das Wahlgebiet der Stadt Brakel gem. § 4 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz nach Vorschlag der Verwaltung in 16 Wahlbezirke eingeteilt. Auf die Kernstadt entfallen ___ Wahlbezirke und auf die Außenbezirke ___.

 

Die Abgrenzung der Wahlbezirke ergibt sich aus der Wahlbezirkseinteilung, die Bestandteil der Niederschrift wird.