Betreff
Bestellung eines stellvertretenden Wahlleiters für die Kommunalwahlen 2020
Vorlage
919/2014-2020
Art
Beschlussvorlage

 

 

Sachverhalt:

 

Gem. § 2 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG) ist der Bürgermeister Wahlleiter für das Wahlgebiet der Gemeinde (Stadt Brakel), stellv. Wahlleiter ist jeweils der Vertreter im Amt. Bürgermeister, Landräte und ihre Vertreter können im Falle ihrer Bewerbung für das Amt des Bürgermeisters oder des Landrates ab ihrer Aufstellung nicht Wahlleiter oder stellvertretender Wahlleiter in dem Wahlgebiet sein, in dem sie sich bewerben. An ihre Stelle tritt kraft Gesetz der jeweilige Vertreter im Amt.

 

Da Bürgermeister Temme für das Amt des Bürgermeisters der Stadt Brakel kandidiert, übernimmt StOVR Frischemeier als allgemeiner Vertreter im Amt die Funktion des Wahlleiters für die Kommunalwahlen 2020.

 

Für den Fall der Verhinderung des Wahlleiters sollte aus praktischen Erwägungen ein Stellvertreter des Wahlleiters bestellt werden. Die Bestellung sollte entsprechend dem aktuellen Recht gem. § 68 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) durch den Rat erfolgen. Aus diesem Grund schlägt die Verwaltung vor, den Leiter des städt. Wahlamtes, Verw.-Ang. Andreas Oesselke, zum stellvertretenden Wahlleiter zu berufen.


Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Brakel beschließt, zu den Kommunalwahlen im Land NRW im Jahr 2020 den Leiter des städt. Wahlamtes, Verw.-Ang. Andreas Oesselke, zum stellvertretenden Wahlleiter zu bestellen.