StBR Groppe teilt mit, die herkömmliche Beteiligung
der Behörden/Träger öffentlicher Belange und die Öffentlichkeitsbeteiligung wurden in der Bauausschusssitzung am 03.06.2019 ausgewertet und sind
nun aus rechtlichen Gründen zum
Satzungsbeschluss abwägend nochmals
zur Kenntnis zu nehmen.
Er berichtet abschließend, die Offenlegung des Planentwurfs habe vom 05.08. bis 05.09.2019 einschließlich stattgefunden.
a. Beratung von Stellungnahmen aus der Offenlegung
StBR Groppe erklärt, es seien Stellungnahmen im Sinne von Hinweisen, Anregungen und Bedenken vorgebracht worden, diese stellt er anschließend nochmals detailliert vor.
Die Verwaltung schlage nun vor, diese Stellungnahme zurückzuweisen, denn die Erforderlichkeit des Bebauungsplans sei gegeben und per Begründung dargelegt worden. Diese gehe deutlich über die Möglichkeit der Abrechnung des Erschließungsbauwerks hinaus und lege die Planungsziele „planungsrechtliche Absicherung des vorhandenen Bestandes“, „Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zum Bau einer Wendemöglichkeit“, „Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Erweiterung des Gewerbegebiets gem. Flächennutzungsplan (FNP)“ sowie „Anpassung an das Einzelhandelskonzept“ dar.
Der Bebauungsplan verfolge auch das Ziel, Genehmigungsvoraussetzungen für (gewerbliche) Bauvorhaben zu schaffen, auch wenn das Gewerbegebiet weitestgehend bebaut sei, und treffe hierzu Festsetzungen, die den bisherigen Zulässigkeitsrahmen (§ 34 BauGB: unbeplanter Innenbereich) zeitgemäß aufnehmen und weiterentwickeln. Extra Bebauungsplanänderungen sowie gesonderte Abstimmungen mit Investoren werden damit nicht erforderlich.
Beschluss:
Der Rat beschließt einstimmig, die Stellungnahme zur Erforderlichkeit des Bebauungsplans aus v.g. Gründen zurückzuweisen.
Weitere Stellungnahme:
Auf die weitere Stellungnahme eines benachbarten Landwirtes mit Teilgrundstück im Plangebiet geht StBR Groppe detailliert ein.
Die Verwaltung schlage vor, diese Stellungnahme zurückzuweisen, denn das östliche bzw. von der Straße „Gewerbegebiet“ aus nördlich gelegene Grundstück als Gewerbegebiet zu überplanen, sei unabhängig von der wirtschaftlichen Situation des Eigentümers erforderlich. Auch nach der Planaufstellung stehe die betreffende Fläche zur Bewirtschaftung durch den landwirtschaftlichen Betrieb zur Verfügung, da es sich um eine reine Angebotsplanung handele. Darüber hinaus sei eine Nachfrage nach Gewerbegrundstücken in Gehrden, vor allem aus dem Gewerbegebiet heraus, also aufgrund von Erweiterungswünschen dort ansässiger Betriebe, nicht auszuschließen.
Letztendlich fallen aus der Überplanung für den Eigentümer Erschließungsbeiträge an, unabhängig von Refinanzierungserwägungen, die jedoch wie in solchen Fällen üblich gestundet werden können. Damit würde die Kollision der Planung mit den wirtschaftlichen Interessen des Grundstückseigentümers abgemildert. Der Refinanzierungsausfall für die Stadt Brakel durch die Hereinnahme des betreffenden Grundstücks in den Bebauungsplan und die damit verbundene zinslose Stundung der anteiligen Erschließungsbeiträge ist akzeptabel, im Übrigen wirkt sich die Hereinnahme des Grundstücks in den Bebauungsplan insgesamt günstig auf die spätere Beitragsveranlagung des Erschließungsbauwerks aus. Der Stellenwert dieser wirtschaftlichen Interessen ist im Abwägungsvorgang aber nicht so hoch, dass auf die Überplanung verzichtet werden kann.
Zu den bereits beschriebenen Teilaspekten
einer möglichen Stundung von Erschließungsbeiträgen bzw. einer zukünftigen
weiteren Verwendung der betreffenden Grundstücksfläche des Betroffenen wird
nach noch zu führenden Gesprächen und Informationsbedarf eine separate
Information bzw. Vorlage zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Ein Absehen von der geplanten Hereinnahme dieses Grundstücks in den zukünftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans ist - zumindest in diesem Fall - sehr wohl irreversibel. Planerisch-konzeptionell ist es konsequent und erforderlich, diese Erweiterungsfläche gemäß Darstellung im FNP der Stadt Brakel in den Bebauungsplan einzubeziehen, da zum einen unter den herrschenden landesplanerischen Prämissen nicht gemäß FNP in einen Bebauungsplan überführte Flächen auf die ursprüngliche Freiflächennutzung zurückgenommen werden müssen, womit eine spätere Erweiterung des Gewerbegebiets höchstwahrscheinlich ausgeschlossen wäre. Selbst bei Bedarf könnte dann schlichtweg keine dahingehende Erweiterung des Gewerbegebiets mehr erfolgen. Zudem ist landesplanerisch zukünftig davon auszugehen, dass anders gelagerte gewerbliche Erweiterungen für den Stadtbezirk Brakel-Gehrden bauleitplanerisch ausgeschlossen sind.
Beschluss:
Der Rat beschließt einstimmig, die Stellungnahme zur Einbeziehung seines Teilgrundstücks in den Bebauungsplan aus wirtschaftlichen Interessen und Gründen sowie aus planerischer Sicht aus v.g. Gründen zurückzuweisen.
Weitere Stellungnahme:
Eine weitere
Stellungnahme ist von Grundstückseigentümern,
Betriebsinhabern sowie Eigentümern und Bewohnern eines Wohnhauses im
Plangebiet gegen die Hereinnahme des östlichen bzw. von der Straße
„Gewerbegebiet“ aus nördlich gelegenen Grundstücks in das Gewerbegebiet, das
ihrem Grundstück gegenüberliegt, eingegangen. Auch diese stellt StBR Groppe nochmals vor. Es werde gefordert, diese Erweiterung des
Gewerbegebiets im Zuge dieser Bebauungsplanung nicht vorzunehmen.
Ersatzweise sollen umfangreichere Maßnahmen
zum Schutz des Menschen (im Plangebiet) festgesetzt werden. Diese wären:
-
Herabsetzung
der Baumassenzahl, Herabsetzung der maximalen Gebäudehöhe auf 8,0 m;
-
Erhöhung
des Grenzabstandes auf 0,8 der Gebäudehöhe zur Erschließungsstraße;
-
Ausschluss
von Lagerflächen in Größenordnung des bestehenden Recyclinghofs.
Die Verwaltung schlägt nun Folgendes vor:
Ein Absehen
von der geplanten Hereinnahme dieses Grundstücks in den zukünftigen
Geltungsbereich des Bebauungsplans ist in diesem Fall irreversibel.
Planerisch-konzeptionell ist es konsequent und erforderlich, diese Erweiterungsfläche
gemäß Darstellung im Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Brakel in den
Bebauungsplan einzubeziehen, da zum einen unter den herrschenden
landesplanerischen Prämissen nicht gemäß FNP in einen Bebauungsplan überführte
Flächen auf die ursprüngliche Freiflächennutzung zurückgenommen werden müssen, womit eine spätere Erweiterung
des Gewerbegebiets höchstwahrscheinlich ausgeschlossen wäre. Selbst bei Bedarf
könnte dann schlichtweg keine dahingehende Erweiterung des Gewerbegebiets mehr
erfolgen. Zudem ist landesplanerisch zukünftig davon auszugehen, dass anders
gelagerte gewerbliche Erweiterungen für den Stadtbezirk Brakel-Gehrden
bauleitplanerisch ausgeschlossen sind. Die Erweiterung des Gewerbegebiets im
Zuge dieser Bebauungsplanung ist daher unverzichtbar. Der Stellenwert der
eingeschränkten Wohn- und Lebensqualität in einem Gewerbegebiet, das im Übrigen
lediglich aus der Bestandssituation (unbeplanter Innenbereich) in eine
entsprechende Bauleitplanung überführt wird und daher keine stärker
emittierenden Gewerbebetriebe zulässt als bisher, sodass eine Verschlechterung
der Wohnsituation nicht zu befürchten ist, ist im Abwägungsvorgang nicht so
hoch, dass auf die Überplanung verzichtet werden kann. Der Forderung, diese Erweiterung nicht vorzunehmen, wird daher nicht
entsprochen.
Aus diesem Grund wird auch der ersatzweisen
Forderung umfangreicherer Maßnahmen zum Schutz des Menschen (im Plangebiet)
nicht entsprochen. Die Beeinträchtigungen für den Menschen bleiben auch nach
Erweiterung des Gewerbegebiets, trotz Vorbelastung durch Immissionen und
zusätzliche Emissionen, nicht erheblich. Dies bleibt eine letztendlich
hinzunehmende und zumutbare Belastung im Rahmen des Wohnens in einem
Gewerbegebiet. Ein neuer Betrieb darf nur im vorgegebenen Rahmen des
Gewerbegebiets stören. Der Bestandsschutz bleibt gewahrt. Die zukunftsfähige
Entwicklung der vorhandenen Betriebe mag aus Sicht der Einwender zwar
ungefährdet sein, diese reine Angebotsplanung soll aber dafür Sorge
tragen, dass einer nicht auszuschließenden Nachfrage nach Gewerbegrundstücken
in Gehrden, nicht nur aus dem Gewerbegebiet heraus, entsprochen werden kann. Das Landschaftsbild ist durch das vorhandene
Gewerbegebiet in bereist exponierter Lage vorgeprägt, wird durch die geplante
Erweiterung aber nicht erheblich beeinträchtigt.
StBR Groppe
fügt abschließend hinzu, es habe im Hinblick auf die Gebäudehöhe und
Herabsetzung der Baumassenzahl ein Gespräch mit dem Kreis Höxter, der Stadt
Brakel und dem Einwender vor Ort stattgefunden. Es werde nun vorgeschlagen,
über eine geänderte maximale Gebäudehöhe, und zwar 10 m anstatt 12 m, und eine
geänderte Baumassenzahl, 8,0 statt 9,0, zu beschließen.
Beschluss:
Der Rat beschließt einstimmig, eine geänderte maximale Gebäudehöhe von 10 m und eine geänderte
Baumassenzahl von 8,0 im Plangebiet festzusetzen.
Beschluss:
Der Rat beschließt einstimmig, die Stellungnahme zur Nichterforderlichkeit der Hereinnahme der östlichen Erweiterungsfläche in das Gewerbegebiet aus v.g. Gründen zurückweisen.
StBR Groppe führt weiter aus, die Deutsche Telekom Technik GmbH weise darauf hin, dass sich im Planbereich Telekommunikationslinien ihres Unternehmens befinden. Deren Bestand und Betrieb müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Konkrete Maßnahmen sind so auf die vorhandenen Telekommunikationslinien abzustimmen, dass eine Veränderung oder Verlegung derselben vermieden werden kann. Bei der Bauausführung sind Beschädigungen zu vermeiden und aus betrieblichen Gründen der ungehinderte Zugang jederzeit sicherzustellen.
Die Verwaltung schlage nun vor, diese Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen; ein unmittelbares Baugeschehen sei aus dem Bebauungsplan nicht herzuleiten; im Falle einer konkreten Erweiterung/Ausbau werden entsprechende Abstimmungen mit der Telekom erfolgen.
Beschluss:
Der Rat beschließt einstimmig, den Hinweis der Deutschen Telekom Technik GmbH zum Vorhandensein von Telekommunikationslinien im Planbereich aus v.g. Gründen zur Kenntnis zu nehmen.
Weiterhin habe die Westnetz GmbH, Regiozentrum Münster, Rheda-Wiedenbrück darauf hingewiesen, dass sich innerhalb bzw. am Rande des Plangeltungsbereichs
keine Gasleitungen des
Versorgungsnetzes befinden. Maßnahmen, die den ordnungsgemäßen Bestand und
Betrieb der (benachbarten oder ggf. noch zu legenden) Leitungen beeinträchtigen
oder gefährden, dürfen nicht vorgenommen werden. Zudem ist im Zuge von
Ausbaumaßnahmen zu prüfen, ob das Gasversorgungsnetz aus dem Baufeld erweitert
werden muss, um die betreffenden Baugrundstücke zu erschließen. Aus diesem
Grund sind rechtzeitig vor Beginn solcher Maßnahmen entsprechende Abstimmungen
vorzunehmen.
Die Verwaltung schlägt ebenfalls vor, diese Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen; ein unmittelbares Baugeschehen ist aus dem Bebauungsplan nicht herzuleiten; im Falle einer konkreten Erweiterung/ Ausbau werden entsprechende Abstimmungen mit Westnetz erfolgen.
Beschluss:
Der Rat beschließt einstimmig, die Stellungnahme der Westnetz GmbH, Regiozentrum Münster, Rheda-Wiedenbrück zu Gasleitungen des Versorgungsnetzes innerhalb bzw. am Rande des Plangeltungsbereichs aus v.g. Gründen zur Kenntnis zu nehmen.
StBR Groppe teilt abschließend mit, dass der Bebauungsplan nun nochmals das Offenlegungsverfahren durchlaufen müsse und daher der Satzungsbeschluss und die Kenntnisnahme der Zusammenfassenden Erklärung noch nicht beschlossen werden können.
Eine entsprechende Beschlussfassung wird nach der erneuten Offenlegung erfolgen.
Erneuter Offenlegungsbeschluss
Beschluss:
Der Rat beschließt einstimmig, den Bebauungsplan Nr. 12 „Gewerbegebiet“ im Stadtbezirk Brakel-Gehrden erneut zur öffentlichen Auslegung vorzusehen.